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   BGH, 05.12.2002 - IX ZA 20/02   

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https://dejure.org/2002,4126
BGH, 05.12.2002 - IX ZA 20/02 (https://dejure.org/2002,4126)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2002 - IX ZA 20/02 (https://dejure.org/2002,4126)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - IX ZA 20/02 (https://dejure.org/2002,4126)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Insolvenzverfahren - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren - Besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und Rechtslage

  • zvi-online.de

    ZPO §§ 121, 574; InsO § 4a
    Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts in Stundungsfällen wegen juristischer Vertretung des Gläubigers

  • Judicialis

    InsO § 4a Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 4a Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; ZPO § 121 Abs. 2 Fall 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 697
  • NZI 2003, 270
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Ist der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten, hat der Schuldner nach § 4a Abs. 2 InsO nicht allein deshalb Anspruch darauf, ebenfalls einen Anwalt beigeordnet zu erhalten (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124).

    Unter welchen näheren Voraussetzungen demnach einem Gläubiger ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß, hängt wie beim Schuldner typischerweise von den besonderen Umständen ab, namentlich der Person des Gläubigers, dem Umfang der von ihm geltend zu machenden Ansprüche, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts (vgl. für den Schuldner BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 aaO; v. 18. Dezember 2002 aaO; v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, ZInsO 2003, 1044).

  • AG Köln, 07.04.2017 - 71 IK 175/15

    Forderungsanmeldung; Deliktsforderung; Zurückweisung; Beförderungserschleichung;

    Dies gilt nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der besonderen Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts gemäß § 4a Abs. 2 InsO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5.12.2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270 BGH, Beschl. v. 18.9.2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39).
  • BGH, 18.12.2002 - IX ZA 22/02

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Der Umstand, daß Gläubiger anwaltlich vertreten sind oder - wie hier - über eine auch mit Volljuristen besetzte Rechtsabteilung verfügen, läßt allein noch keine anwaltliche Vertretung des Schuldners erforderlich erscheinen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02).
  • BGH, 08.07.2010 - IX ZA 12/10

    Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Schuldners

    Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muss, typischerweise von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts, ab (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, ZVI 2003, 226; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZVI 2003, 225).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZA 16/04

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; Beschl. v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124, 125; vgl. auch Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39).
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