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   BGH, 03.03.2005 - IX ZB 171/03   

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https://dejure.org/2005,9770
BGH, 03.03.2005 - IX ZB 171/03 (https://dejure.org/2005,9770)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - IX ZB 171/03 (https://dejure.org/2005,9770)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2005 - IX ZB 171/03 (https://dejure.org/2005,9770)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung; Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung nach § 290 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) zu stellen sind

  • zvi-online.de

    InsO § 290; StPO § 153a
    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtigen Vermögensverzeichnisses bei Arbeitsbeginn erst nach Abgabe des Verzeichnisses

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; ; InsO § 290 Abs. 2; ; StPO § 153a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 2
    Anforderungen an die Glaubhaftmachung; Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2005, 404
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZB 171/03
    Der Senat hat mit Beschluß vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139) geklärt, welche Voraussetzungen die Glaubhaftmachung nach § 290 Abs. 2 InsO erfordert.

    Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die Glaubhaftmachung gestellt hat, beruhen, soweit es um den Darlehensvertrag geht, im Ergebnis auf einer Würdigung, die mit den in BGHZ 156, 139 ff dargelegten Grundsätzen vereinbar ist.

  • OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01

    Restschuldbefreiung; Verfahrensbeteiligte; Versagungsgründe; Rubrum ;

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZB 171/03
    Da es allein auf das am 23. Mai 2001 eingereichte Vermögensverzeichnis ankommt (vgl. OLG Celle, WM 2002, 1614, 1616), ist es unerheblich, ob die vom Landgericht festgestellte Mitteilung des Schuldners zu den Insolvenzakten vom 6. Juni 2002, die im Rahmen der Stellungnahme zum Versagungsantrag des Gläubigers erfolgte, unzutreffend war.
  • BGH, 25.06.2015 - IX ZR 199/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über den Verzicht auf

    Auch aus dem Sozialstaatsgebot ist die Berechtigung der Restschuldbefreiung abzuleiten (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 153; BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 171/03, NZI 2005, 404; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 2).
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 52/11

    Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darlegung des

    Im Einklang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Gläubiger im Schlusstermin einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO plausibel darstellen und nach § 290 Abs. 2 InsO glaubhaft machen muss (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 171/03, NZI 2005, 404).
  • LG Kaiserslautern, 30.05.2006 - 1 T 40/06

    Zu den Voraussetzungen einer Versagung der Restschuldbefreiung durch das

    Im Rahmen der Begründetheitsprüfung muss das Insolvenzgericht von Amts wegen Ermittlungen durchführen und darf die Restschuldbefreiung nur dann versagen, wenn zu seiner vollen Überzeugung (§ 2 86 Abs. 1 ZPO) feststeht, dass der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich vorliegt (BGH ZVI 2005, 643; BGHZ 156, 13 9, 142) .
  • AG Hamburg, 12.02.2007 - 67g 18/05

    Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes als Voraussetzung für die Zulässigkeit

    Erst wenn danach ein Versagungsgrund überwiegend wahrscheinlich ist, muss das Insolvenzgericht in die sachliche Prüfung eintreten (BGH, Beschluss vom 03.03.2005, Az. IX ZB 171/03 unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 11. September 2003,Az. IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139 ).
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