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   BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12   

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https://dejure.org/2013,23711
BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12 (https://dejure.org/2013,23711)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2013 - IX ZR 259/12 (https://dejure.org/2013,23711)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - IX ZR 259/12 (https://dejure.org/2013,23711)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130 InsO, § 131 InsO, § 142 InsO
    Insolvenzanfechtung gegenüber kontoführender Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Insolvenzanfechtung von Umbuchungen und Verrechnungen der kontoführenden Bank im Cash-Pool

  • Betriebs-Berater

    Generell keine Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank hinsichtlich Umbuchungen und Verrechnungen beim Cash Pooling

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung gegenüber kontoführender Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Insolvenzanfechtbarkeit von Umbuchungen und Verrechnungen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Insolvenzanfechtung gegenüber der Bank bei Umbuchungen im Rahmen eines Cash-Pools

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung beim Cash-Pooling

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 130, 131, 142
    Zur Insolvenzanfechtung von Umbuchungen und Verrechnungen der kontoführenden Bank im Cash-Pool

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Insolvenz einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft und zur Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bank haftet nicht wegen Vollzugs einer Cash-Pool-Vereinbarung zu Lasten des Kontos der Insolvenzschuldnerin

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung der Bank im Cash-Pooling

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Zur Anfechtbarkeit beim Cash-Pooling

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bank haftet nicht wegen Vollzugs einer Cash-Pool-Vereinbarung zu Lasten des Kontos der Insolvenzschuldnerin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1826
  • MDR 2013, 1251
  • NZI 2013, 896
  • NJ 2013, 521
  • WM 2013, 1793
  • BB 2013, 2385
  • DB 2013, 2139
  • NZG 2013, 1154
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 67/09

    Insolvenzanfechtung: Weiterveräußerung eines sicherungsübereigneten Warenlagers

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12
    Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler, sondern allein gegen den Leistungsempfänger, hier die M.       GmbH, statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO).

    Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30).

    Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 31).

    Liegen die Voraussetzungen der Anfechtung von Verrechnungen im Kontokorrentverhältnis vor, kann auch die Verrechnung von Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aus solchen Belastungsbuchungen, die im Anfechtungszeitraum vorgenommen worden sind, gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam sein (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 11 mwN).

    Für den Dritten muss es sich erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO).

  • BGH, 24.01.2013 - IX ZR 11/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler; Kenntnis

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12
    Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners spricht in diesem Fall im Allgemeinen ein gewichtiges Beweisanzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 27 ff. mwN).

    Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30).

    Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 31).

    Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 32).

  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12
    Hat der Schuldner eine solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert, richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11).

    Dafür ist zwar ausreichend, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Leistungsempfänger gelangt, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, ZIP 2013, 223 Rn. 17).

    Für den Dritten muss es sich erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO).

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 235/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Versicherungsmakler als

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12
    Hat der Schuldner eine solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert, richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11).

    Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler, sondern allein gegen den Leistungsempfänger, hier die M.       GmbH, statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO).

    Für den Dritten muss es sich erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO).

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12
    Hat der Schuldner eine solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert, richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 223/01

    Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrnd AGB-Banken; Anfechtung von Berechnungen

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12
    Deshalb kann die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtbarkeit von Gutschriften im ungekündigten Kontokorrentkredit hier keine Anwendung finden (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08, ZIP 2009, 1124; vom 7. Juli 2011 - IX ZR 100/10, ZIP 2011, 1576).
  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 121/06

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen im Anweisungsverhältnis; Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12
    Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler, sondern allein gegen den Leistungsempfänger, hier die M.       GmbH, statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO).
  • BGH, 07.07.2011 - IX ZR 100/10

    Insolvenzanfechtung: Anfechtungszeitraum bei Inkongruenz von Verrechnungen im

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12
    Deshalb kann die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtbarkeit von Gutschriften im ungekündigten Kontokorrentkredit hier keine Anwendung finden (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08, ZIP 2009, 1124; vom 7. Juli 2011 - IX ZR 100/10, ZIP 2011, 1576).
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12
    Vielmehr war die Beklagte als bloße Leistungsmittlerin der Poolführerin tätig, das heißt als deren Zahlstelle (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121 Rn. 9 ff).
  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 22/97

    Sittenwidrigkeit der Sicherung eines Kredits der Muttergesellschaft; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12
    Nur in dem Fall, dass der Schuldner einen Betrag gerade deshalb auf ein debitorisch geführtes Konto des Gläubigers überweist, damit Zinsen gespart werden, hat der Senat darin eine mittelbare Zuwendung an die Bank gesehen (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793 Leitsatz 5 und S. 801 unter VI 1; insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZR 140/08

    Inkongruente Deckung zugunsten eines Kreditinstituts

  • BGH, 16.09.1999 - IX ZR 204/98

    Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

  • BGH, 20.12.2012 - IX ZR 21/12

    Insolvenzanfechtung gegenüber einer kreditgebenden Bank: Anfechtbarkeit der

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

    Deshalb hat die Bank den Betrag mit Recht auf dem Konto gutgeschrieben, damit gegenüber der Masse ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen nach §§ 780 f BGB abgegeben und dadurch einen Anspruch der Masse auf Auszahlung in Höhe der Gutschrift begründet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1988 - II ZR 320/87, BGHZ 103, 143, 146; vom 13. Juni 2013 - IX ZR 259/12, NZI 2013, 896 Rn. 28).
  • BGH, 30.04.2020 - IX ZR 162/16

    Benachteiligung der Gläubigergesamtheit bei Mietzahlungen an den

    Dem Verrechnungseinwand der Bank kann der Insolvenzverwalter daher die Anfechtbarkeit der Verrechnung entgegenhalten, sofern die Bank die Möglichkeit der Verrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - IX ZR 259/12, WM 2013, 1793 Rn. 28).

    Liegen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, wird die Verrechnung mit der Verfahrenseröffnung insolvenzrechtlich unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 11 mwN; vom 13. Juni 2013, aaO).

  • BGH, 23.10.2014 - IX ZR 290/13

    Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung von Kreditkartenzahlungen

    a) Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar wirtschaftlich um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 13. Juni 2013 - IX ZR 259/12, WM 2013, 1793 Rn. 21).

    Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegen den Leistungsmittler, der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO; vom 26. April 2012, aaO; vom 13. Juni 2013, aaO).

  • KG, 04.11.2015 - 24 U 112/14

    Feststellung von Darlehensrückzahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle:

    Dies gilt - zumal im Falle einer Bank - vor allem dann, wenn der Leistungsmittler nicht nur als reine Zahlstelle zur technischen Durchführung von Zahlungsvorgängen in Erscheinung tritt, sondern im Zuge der Verfolgung von Sonderinteressen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist, indem er mit dem Schuldner kollusiv zusammenwirkt oder etwa nur ihm genehme Zahlungsaufträge des Schuldners zur Befriedigung einzelner von ihm bevorzugter Gläubiger ausführt (vgl. nur BGHZ 174, 314 Ls.1 und Rdn. 18-22; BGHZ 193, 129 Ls.1 und Rdn. 15, 21, 26f.; BGH WM 2013, 361 Rdn. 14, 21, 32f.; WM 2013, 1044 Rdn. 14, 30-33; WM 2013, 1793 Rdn. 23, 25 - jeweils zitiert nach juris; Ede / Hirte in Uhlenbruck (14. Auflage 2015) § 133 InsO Rdn. 174-178, 182).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 3 U 168/17

    Insolvenzanfechtung der Begleichung von Mietzinsforderungen gegen eine insolvente

    Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler statt, sondern allein gegen den Leistungsempfänger (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 13.06.2013 - IX ZR 259/12, WM 2013, 1793 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2016 - 29 U 97/16

    Bank als bloße Zahlstelle im bargeldlosen Zahlungsverkehr

    Im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist regelmäßig nicht die Bank, sondern nur der Zuwendungsempfänger Anfechtungsgegner, sofern die Bank nur in ihrer Funktion als Zahlstelle gehandelt hat (BGH NZI 2012, 931; ZIP 2013, 1826).
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