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BGH, 01.02.2001 - IX ZR 37/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung - Auslegung eines Schreibens - Schlüssige Darlegung - Regreßanspruch - Bindungswirkung - Schuldhafte Pflichtverletzung - Sachbearbeiter - Beratungs- und Hinweispflicht
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93
Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von …
Auszug aus BGH, 01.02.2001 - IX ZR 37/00
Es besteht jedoch Veranlassung darauf hinzuweisen, daß die Tatrichter nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Sachbearbeiters ausgegangen sind; denn die Beklagten haben keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die geeignet sind darzutun, daß der Sachbearbeiter seine Beratungs- und Hinweispflichten erfüllt hat (vgl. dazu BGHZ 126, 217, 225;… BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571, 2572). - BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen …
Auszug aus BGH, 01.02.2001 - IX ZR 37/00
Es besteht jedoch Veranlassung darauf hinzuweisen, daß die Tatrichter nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Sachbearbeiters ausgegangen sind; denn die Beklagten haben keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die geeignet sind darzutun, daß der Sachbearbeiter seine Beratungs- und Hinweispflichten erfüllt hat (vgl. dazu BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571, 2572). - BGH, 24.01.1991 - IX ZR 121/90
Haftung des aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts nach den Grundsätzen …
Auszug aus BGH, 01.02.2001 - IX ZR 37/00
Die Klage ist nicht, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) richtet, abweisungsreif; denn die Beklagten haben bisher nicht schlüssig dargetan, daß das Ausscheiden des Beklagten zu 3) für den Kläger erkennbar war, bevor die Pflichtverletzung begangen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225).