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   BGH, 09.11.2000 - IX ZR 403/99   

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https://dejure.org/2000,8587
BGH, 09.11.2000 - IX ZR 403/99 (https://dejure.org/2000,8587)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2000 - IX ZR 403/99 (https://dejure.org/2000,8587)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2000 - IX ZR 403/99 (https://dejure.org/2000,8587)
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  • BGH, 06.04.1954 - 5 StR 74/54
    Auszug aus BGH, 09.11.2000 - IX ZR 403/99
    Aus demselben Grund kann dann - wegen des Erfordernisses der "Stoffgleichheit" zwischen dem Vermögensschaden und dem angestrebten Vermögensvorteil (vgl. BGHSt 6, 115, 116; BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Stoffgleichheit 3) - nicht von einer betrügerischen Absicht ausgegangen werden.
  • BGH, 20.07.1988 - 2 StR 348/88

    Betrug bei Immobiliengeschäften - Erfordernis der "Stoffgleichheit" zwischen dem

    Auszug aus BGH, 09.11.2000 - IX ZR 403/99
    Aus demselben Grund kann dann - wegen des Erfordernisses der "Stoffgleichheit" zwischen dem Vermögensschaden und dem angestrebten Vermögensvorteil (vgl. BGHSt 6, 115, 116; BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Stoffgleichheit 3) - nicht von einer betrügerischen Absicht ausgegangen werden.
  • BGH, 09.03.1999 - 1 StR 50/99

    Vermögensschaden; Täuschung; Betrug

    Auszug aus BGH, 09.11.2000 - IX ZR 403/99
    Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB bzw. eine Schädigung im Sinne von § 826 BGB läge nur vor, wenn die Leistungen der Klägerin - letztlich verdankte JP ihr das Eigentum an den von TV gekauften Geräten und die Möglichkeit, mit den "Full-Service-Verträgen" Geld zu verdienen - den Preis von 400.000 DM nicht wert gewesen wären (vgl. BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Vermögensschaden 14, 55).
  • BGH, 17.11.1988 - 1 StR 590/88

    Tatbestandsmerkmal der Täuschung beim Vermögensschaden einer Bank - Feststellung

    Auszug aus BGH, 09.11.2000 - IX ZR 403/99
    Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB bzw. eine Schädigung im Sinne von § 826 BGB läge nur vor, wenn die Leistungen der Klägerin - letztlich verdankte JP ihr das Eigentum an den von TV gekauften Geräten und die Möglichkeit, mit den "Full-Service-Verträgen" Geld zu verdienen - den Preis von 400.000 DM nicht wert gewesen wären (vgl. BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Vermögensschaden 14, 55).
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