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BGH, 09.11.2000 - IX ZR 403/99 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Sittenwidrige Schädigung - Betrug - Vermögensschaden - Stoffgleichheit - Schadensberechnung - Arglisteinrede
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.04.1954 - 5 StR 74/54
Auszug aus BGH, 09.11.2000 - IX ZR 403/99
Aus demselben Grund kann dann - wegen des Erfordernisses der "Stoffgleichheit" zwischen dem Vermögensschaden und dem angestrebten Vermögensvorteil (vgl. BGHSt 6, 115, 116;… BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Stoffgleichheit 3) - nicht von einer betrügerischen Absicht ausgegangen werden. - BGH, 20.07.1988 - 2 StR 348/88
Betrug bei Immobiliengeschäften - Erfordernis der "Stoffgleichheit" zwischen dem …
Auszug aus BGH, 09.11.2000 - IX ZR 403/99
Aus demselben Grund kann dann - wegen des Erfordernisses der "Stoffgleichheit" zwischen dem Vermögensschaden und dem angestrebten Vermögensvorteil (vgl. BGHSt 6, 115, 116; BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Stoffgleichheit 3) - nicht von einer betrügerischen Absicht ausgegangen werden. - BGH, 09.03.1999 - 1 StR 50/99
Vermögensschaden; Täuschung; Betrug
Auszug aus BGH, 09.11.2000 - IX ZR 403/99
Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB bzw. eine Schädigung im Sinne von § 826 BGB läge nur vor, wenn die Leistungen der Klägerin - letztlich verdankte JP ihr das Eigentum an den von TV gekauften Geräten und die Möglichkeit, mit den "Full-Service-Verträgen" Geld zu verdienen - den Preis von 400.000 DM nicht wert gewesen wären (vgl. BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Vermögensschaden 14, 55). - BGH, 17.11.1988 - 1 StR 590/88
Tatbestandsmerkmal der Täuschung beim Vermögensschaden einer Bank - Feststellung …
Auszug aus BGH, 09.11.2000 - IX ZR 403/99
Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB bzw. eine Schädigung im Sinne von § 826 BGB läge nur vor, wenn die Leistungen der Klägerin - letztlich verdankte JP ihr das Eigentum an den von TV gekauften Geräten und die Möglichkeit, mit den "Full-Service-Verträgen" Geld zu verdienen - den Preis von 400.000 DM nicht wert gewesen wären (vgl. BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Vermögensschaden 14, 55).