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BGH, 07.07.2005 - IX ZR 61/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Geltendmachung einer Auslegungsfrage unter Berücksichtigung bulgarischen Rechts als Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahme der Revision, da das Berufungsgericht einen in Bulgarien geschlossenen Vertrag richtig ausgelegt hat
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des …
Auszug aus BGH, 07.07.2005 - IX ZR 61/01
Die unterschiedlichen Dispositivtypen der beiderseitigen Rechtsordnungen - § 270 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. insoweit auch BGHZ 157, 20, 22 ff) und Art. 68 Buchst. a) des bulgarischen Obligationenrechts - stehen der im Ergebnis zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen.