Weitere Entscheidung unten: LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2008

Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2008 - 1 Ta 108/08   

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https://dejure.org/2008,8457
LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2008 - 1 Ta 108/08 (https://dejure.org/2008,8457)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08 (https://dejure.org/2008,8457)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 1 Ta 108/08 (https://dejure.org/2008,8457)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertbestimmung bei Reduzierung der Vergütung infolge einer Änderungskündigung; Bestimmung des Streitwerts ausgehend vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz bei Annahme einer auf eine Vergütungskürzung abzielenden Änderungskündigung

  • Judicialis

    RVG § 33; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 4 Satz 3; ; GKG § 42 Abs. 3; ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1; ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 308

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2
    Gegenstandswert bei Reduzierung der Vergütung infolge Änderungskündigung und Zahlungsantrag auf Erbringung wiederkehrender Leistungen neben Kündigungsschutzantrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2008, 478
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.07.2007 - 1 Ta 179/07

    Gegenstandswert - Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2008 - 1 Ta 108/08
    Nimmt der Arbeitnehmer eine auf reduzierte Vergütung abzielende Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an, so ist hinsichtlich des Gegenstandswerts in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (vgl. BAG, Beschluss vom 23.03.1989, DB 1989, 1880 (noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.); LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2007 - 1 Ta 179/07).

    Von dieser Obergrenze ist sodann im Hinblick auf die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen, da in diesen Fällen nicht mehr der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher in Streit steht, sondern lediglich einzelne Arbeitsbedingungen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2007 - 1 Ta 179/07 m. w. N.).

  • LAG Hamm, 30.01.2002 - 9 Ta 591/00

    Klage auf wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2008 - 1 Ta 108/08
    Jedoch wirkt sich der soziale Schutzzweck des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG in diesen Fällen dahingehend aus, dass er den Wert des zusätzlichen Feststellungsantrages auf ein Bruttomonatsgehalt beschränkt (vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380 ff; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II 2).
  • BAG, 23.03.1989 - 7 AZR 527/85

    Streitwert: Änderungskündigung - Gebührenstreitwert - Rechtsgrundlage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2008 - 1 Ta 108/08
    Nimmt der Arbeitnehmer eine auf reduzierte Vergütung abzielende Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an, so ist hinsichtlich des Gegenstandswerts in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (vgl. BAG, Beschluss vom 23.03.1989, DB 1989, 1880 (noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.); LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2007 - 1 Ta 179/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2009 - 1 Ta 1/09

    Gegenstandswert - Berechnung des Bruttomonatsentgelts bei Kündigungsschutzantrag

    Beantragt jedoch ein Arbeitnehmer neben einem Kündigungsschutzantrag im Wege der objektiven Klagehäufung die Feststellung, dass der Arbeitgeber zur Zahlung eines näher bezifferten Lohns verpflichtet sei, oder begehrt er - wie hier - sogar eine entsprechende Verurteilung des Arbeitgebers zur monatlichen Zahlung, so ist der Wert dieses Feststellungs- bzw. Entgeltantrags wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG jedenfalls dann auf ein Bruttomonatsgehalt zu beschränken, wenn der zusätzliche Feststellungs- bzw. Entgeltantrag ausschließlich mit der Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Kündigung steht und fällt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380 ff; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert II 2).

    Diese "Deckelung" ergibt sich daraus, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung aus betrachtet Ansprüche auf künftige wiederkehrende Leistungen vom Ausgang des gleichzeitig gestellten Kündigungsschutzantrages abhängen und die gesetzliche Grundregelung von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG mit dem Ziel einer Gegenstandswertsprivilegierung insoweit auch für den Antrag auf wiederkehrende Leistungen berücksichtigt werden muss, um sie nicht im Ergebnis zu unterlaufen und den Arbeitnehmer, um dessen wirtschaftliche Lebensgrundlage es geht, mit unverhältnismäßigen Kosten zu belasten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380, 381).

  • LAG Düsseldorf, 25.11.2016 - 4 Ta 634/16

    Streitwert; Beschlussverfahren; Zustimmung zur Versetzung; Zustimmung zur

    Zwar ist das Beschwerdegericht im Verfahren der befristeten Beschwerde nach § 33 RVG gemäß § 308 ZPO grundsätzlich gemäß § 308 ZPO an den Beschwerdeantrag gebunden (LAG Baden-Württemberg 22.09.2008 - 3 Ta 182/08, AE 2008, 334; LAG Rheinland-Pfalz 11.06.2008 1 Ta 108/08, JurBüro 2008, 478).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2009 - 1 Ta 284/09

    Gegenstandswert - Reduzierung der Vergütung infolge Teilkündigung

    Wie bei der unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist bei der Teilkündigung hinsichtlich des Gegenstandswerts in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung - hier der monatlichen Vergütungsdifferenz - auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.06.2008 - 1 Ta 108/08, m.w.N.).
  • LAG Sachsen, 23.05.2012 - 4 Ta 103/12

    Gegenstandswert für Änderungsschutzklage gegen eine unter Vorbehalt angenommene

    Teilweise wird vertreten, dass - da bei der Annahme unter Vorbehalt nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses in Streit steht, sondern nur einzelne Arbeitsbedingungen - die Obergrenze des Vierteljahresverdienstes grundsätzlich zu halbieren ist (LAG Rheinland-Pfalz 11.06.2008 - 1 Ta 108/08 - JurBüro 2008, 478 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2011 - 1 Ta 27/11

    Festsetzung des Gegenstandswertes - Klage auf Verringerung der Arbeitszeit

    Grundsätzlich ist zur Bewertung eines Änderungskündigungsschutzantrages ein Wert von eineinhalb Monatsgehältern festzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.06.2008 - 1 Ta 108/08).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.12.2010 - 1 Ta 268/10

    Festsetzung des Gegenstandswertes - Klage auf Verringerung der Arbeitszeit

    Grundsätzlich sind dies eineinhalb Monatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.06.2008 - 1 Ta 108/08).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2015 - 12 E 733/15

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen einer Klage zur

    Da auch im Verfahren nach § 33 RVG das Gericht nach § 88 VwGO nicht über den Antrag hinausgehen kann - ne ultra petita -, vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 1 Ta 108/08 -, juris, kann es offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zutreffend von einem monatlichen Wert der beantragten Leistung in Höhe von 500 EUR ausgegangen ist, denn jedenfalls wird bei Zugrundelegung dieses Wertes der von der Klägerin beantragte Gegenstandswert von 5.000 EUR erreicht.
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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2008 - 1 Ta 80/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9691
LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2008 - 1 Ta 80/08 (https://dejure.org/2008,9691)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.06.2008 - 1 Ta 80/08 (https://dejure.org/2008,9691)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - 1 Ta 80/08 (https://dejure.org/2008,9691)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes i.R.e. einstweiligen Verfügungsverfahrens mit dem Ziel einer zeitweisen Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung; Streit um die entgeltliche oder unentgeltliche Freistellung eines Arbeitnehmers von ...

  • Judicialis

    RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz; ; RVG § 33 Abs. 9; ; ZPO § 3; ; GKG § 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2
    Gegenstandswert für Eilantrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an Gewerkschaftssitzung - Arbeitsausfall als vermögensrechtliches Interesse

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2008, 478
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • ArbG Kaiserslautern, 24.01.2007 - 1 Ca 1558/06

    Arbeitgeberpflicht zur Freistellung eines Arbeitnehmers für die Teilnahme an

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2008 - 1 Ta 80/08
    Dies hält sich im Rahmen des dem Gericht gem. § 3 ZPO eingeräumten Ermessens (vgl. auch LAG Köln, Beschluss vom 06.08.2007, NZA - RR 2007, 660, 661: 2/3 des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Verdienstanspruchs; ArbG Kaiserslautern, Urteil vom 24.01.2007 - 1 Ca 1558/06: 150 EUR pro Freistellung).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07

    Zum Gegenstandswert bei beantragter Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2008 - 1 Ta 80/08
    Vermögensrechtlich in diesem Sinne ist dabei jeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll, wohingegen es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand nur dann handelt, wenn es an einer solchen vermögensrechtlichen Beziehung fehlt und der Antrag nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2007 - 1 Ta 209/07; Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2007 - 1 Ta 209/07

    Gegenstandswert - einstweilige Verfügung - Unterlassen von Äußerungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2008 - 1 Ta 80/08
    Vermögensrechtlich in diesem Sinne ist dabei jeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll, wohingegen es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand nur dann handelt, wenn es an einer solchen vermögensrechtlichen Beziehung fehlt und der Antrag nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2007 - 1 Ta 209/07; Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2009 - 1 Ta 171/09

    Gegenstandswert - Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zwecks Teilnahme an

    Wenn schon die bezahlte Freistellung allenfalls mit dem Lohn von drei Arbeitstagen zu bewerten gewesen wäre (Beschl. der Kammer v. 02.06.2008 - 1 Ta 80/08), dann ist es nicht gerechtfertig, ein weniger mit 4.000,00 Euro zu bewerten.
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