Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 05.06.1990

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5421
VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90 (https://dejure.org/1990,5421)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.07.1990 - 2 S 1137/90 (https://dejure.org/1990,5421)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juli 1990 - 2 S 1137/90 (https://dejure.org/1990,5421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtsschutzbedürfnis für Prozeßkostenhilfeantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 17
  • Justiz 1991, 39 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1988 - 6 S 866/88

    Prozeßkostenhilfe - maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Erfolgsaussichten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90
    Hieraus folgt u.a., daß in der Regel die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Vergangenheit ausscheidet und auch dann grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist, denn dann dient der Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr der gesetzlich allein relevanten Absicht der Rechtsverfolgung (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.9.1988 -- NC 9 S 252/88 --; Beschluß vom 7.6.1989 -- 9 S 680/89 --; Pentz, Keine Prozeßkostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache, NJW 1985, S. 1820; zu Ausnahmen bei verspäteter Entscheidung des Verwaltungsgerichts vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.2.1988 -- 6 S 866/88 -- mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 9 S 680/89

    Zur rückwirkenden Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90
    Hieraus folgt u.a., daß in der Regel die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Vergangenheit ausscheidet und auch dann grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist, denn dann dient der Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr der gesetzlich allein relevanten Absicht der Rechtsverfolgung (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.9.1988 -- NC 9 S 252/88 --; Beschluß vom 7.6.1989 -- 9 S 680/89 --; Pentz, Keine Prozeßkostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache, NJW 1985, S. 1820; zu Ausnahmen bei verspäteter Entscheidung des Verwaltungsgerichts vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.2.1988 -- 6 S 866/88 -- mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1988 - NC 9 S 252/88

    Prozeßkostenhilfegesuch und gleichzeitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90
    Hieraus folgt u.a., daß in der Regel die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Vergangenheit ausscheidet und auch dann grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist, denn dann dient der Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr der gesetzlich allein relevanten Absicht der Rechtsverfolgung (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.9.1988 -- NC 9 S 252/88 --; Beschluß vom 7.6.1989 -- 9 S 680/89 --; Pentz, Keine Prozeßkostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache, NJW 1985, S. 1820; zu Ausnahmen bei verspäteter Entscheidung des Verwaltungsgerichts vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.2.1988 -- 6 S 866/88 -- mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1986 - 1 S 1996/85

    Prozeßkostenhilfeantrag während des Ruhens des Verfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90
    Dies ist dann der Fall, wenn den Antragsteller Kosten, von denen ihn die Prozeßkostenhilfe (zunächst) bewahren will (vgl. § 122 ZPO), nicht treffen können (vgl. für das gerichtskostenfreie Verfahren VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 30.9.1988 -- 14 S 2804/88 --; für das ruhende Verfahren VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.10.1986 -- 1 S 1996/85 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2004 - 12 S 1876/04

    Prozesskostenhilfe; Rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Verwaltungsgericht über ein rechtzeitiges und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch verspätet entscheidet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.1990, VBlBW 1991, 17; Senatsbeschluss vom 14.06.2004, VBlBW 2004, 385; OVG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2003, NordÖR 2004, 201; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 119 RdNrn. 10 ff.).

    Aus all dem folgt, dass das für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen Prozesskostenhilfeantrags erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2004 - 12 S 1207/04 - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.1997, VBlBW 1998, 15, und vom 09.07.1990, VBlBW 1991, 17; Hartmann, a.a.O. § 114 RN 100, 122).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.11.2012 - 4 L 135/12

    Zur Ausfertigung von Satzungen

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen; denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 09.07.1990 - 2 S 1137/90 -, zit. nach JURIS, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - A 13 S 571/95

    Zum Umfang des Beschwerdeausschlusses nach AsylVfG 1992 § 80

    Einer Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag bedarf es nicht mehr, nachdem als Folge dieses Beschlusses feststeht, daß den Antragsteller keine Verfahrenskosten treffen können (vgl.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.7.1990, VBlBW 1991, 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1997 - 2 S 2057/97

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein gerichtskostenfreies Verfahren nur,

    Die danach bereits kraft Gesetzes bestehende Gerichtskostenfreiheit hat zur Folge, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin nur hinsichtlich der von ihr beantragten Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.7.1990 - 2 S 1137/90 - VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 30.9.1988 - 14 S 2804/88 -).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2016 - 4 PA 177/16

    Antrag, erneuter; Antrag, wiederholter; Beiordnung; Prozesskostenhilfe;

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn sie überflüssig ist, weil denjenigen, der sie beantragt hat, Kosten, vor denen ihn die Prozesskostenhilfe bewahren will (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 122 ZPO), nicht (mehr) treffen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.7.1990 - 2 S 1137/90 -).
  • VG Hannover, 31.08.2022 - 12 B 3409/22

    Asylantrag; Erbil; Flüchtlingseigenschaft; Kurdistan-Irak; offensichtlich

    Da der Antragsgegnerin mit diesem - unanfechtbaren - Beschluss die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, können den Antragsteller Kosten, vor denen ihn die Prozesskostenhilfe (zunächst) bewahren will, nicht treffen (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 09.07.1990 - 2 S 1137/90 -, juris Rn. 2).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.06.1990 - 8 S 995/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6292
VGH Baden-Württemberg, 05.06.1990 - 8 S 995/90 (https://dejure.org/1990,6292)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.06.1990 - 8 S 995/90 (https://dejure.org/1990,6292)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Juni 1990 - 8 S 995/90 (https://dejure.org/1990,6292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Streitwertfestsetzung - Bauvorbescheid - Wertsteigerung durch Zulassung der Bebauung eines Grundstücks

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Justiz 1991, 39 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2009 - 3 S 2967/08

    Zur Streitwertfestsetzung für auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete

    b) In den Fällen, in denen die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der grundsätzlichen Frage der Bebaubarkeit eines Grundstücks "steht und fällt", wenn etwa unklar ist, ob ein Wohnbauvorhaben (noch) dem Innenbereich oder (schon) dem Außenbereich zuzurechnen ist, legen die Baurechtssenate ihrer Streitwertfestsetzung hingegen in ständiger Rechtsprechung den Wert der Bodenwertsteigerung zugrunde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.08.1996 - 3 S 2032/96 -, und vom 10.07.2007 - 3 S 881/06 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.1994 - 5 S 1754/94 -, NVwZ-RR 1995, 126; Beschluss vom 01.09.1997 - 5 S 1379/97 -, NVwZ-RR 1998, 459; Beschluss vom 15.06.1990 - 8 S 995/90 -, Die Justiz 1991, 39; Beschluss vom 16.02.1998 - 8 S 3233/97 -, VBlBW 1998, 262; zustimmend: Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 12 m.w.N. zur Rechtsprechung in anderen Bundesländern).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1994 - 5 S 1754/94

    Streitwertbeschwerde - Beschwer des Prozeßbevollmächtigten; Streitwert im Falle

    Soll mit einer Bauvoranfrage die Bebaubarkeit eines Grundstücks geklärt werden, ist der Streitwert eines hierauf gerichteten Klageverfahrens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nach der durch die Feststellung der Bebaubarkeit zu erwartende Bodenwertsteigerung zu berechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 12.02.1992 - 3 S 3196/91 - Beschluß vom 15.06.1990 - 8 S 995/90 -, Die Justiz 1991, 39; ebenso der "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", DVBl. 1991, 1240/1241, Stichwort: Bau- und Bodenrecht, Unterstichwort: Erteilung eines Bauvorbescheids, einer Teilungsgenehmigung).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 5 S 1379/97

    Streitwertfestsetzung: Bauvorbescheid - Klärung der Bebaubarkeit -

    Soll mit einer Bauvoranfrage die Bebaubarkeit eines Grundstücks geklärt werden, ist der Streitwert eines hierauf gerichteten Klageverfahrens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nach der durch die Feststellung der Bebaubarkeit zu erwartenden Bodenwertsteigerung zu berechnen (vgl. Beschluß des Senats vom 13.09.1994 - 5 S 1754/94 -, NVwZ-RR 1995, 126; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28.08.1996 - 3 S 2032/96; Beschluß vom 15.06.1990 - 8 S 995/90 -, Die Justiz 1991, 39; ebenso der "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" i.d.F. 1996 - NVwZ 1996, 563 - Nr. 7.2).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1998 - 5 S 570/98

    Klärung der Bebaubarkeit eines Grundstücks - Bauvorbescheid -

    Soll mit einer Bauvoranfrage die Bebaubarkeit eines Grundstücks geklärt werden, ist der Streitwert eines hierauf gerichteten Klageverfahrens nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nach der durch die Feststellung der Bebaubarkeit zu erwartenden Bodenwertsteigerung zu berechnen (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.09.1994 - 5 S 1754/94 - NVwZ-RR 1995, 126 u. v. 01.09.1997 - 5 S 1379/97 - sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.08.1996 - 3 S 2032/96 - u. Beschl. v. 15.06.1990 - 8 S 995/90 - Die Justiz 1991, 39).
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