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   KG, 14.04.2004 - 1 W 44/04   

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https://dejure.org/2004,11052
KG, 14.04.2004 - 1 W 44/04 (https://dejure.org/2004,11052)
KG, Entscheidung vom 14.04.2004 - 1 W 44/04 (https://dejure.org/2004,11052)
KG, Entscheidung vom 14. April 2004 - 1 W 44/04 (https://dejure.org/2004,11052)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines beigeordneten Rechtsanwalts zur Betreibung seines Vergütungsanspruchs gegen die vertretene Partei bei dem Gegner; Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu Gunsten eines Prozessbevollmächtigten; Erteilung eines weiteren ...

  • Judicialis

    ZPO § 103; ; ZPO § 104; ; ZPO § 126 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe - Kostenfestsetzung gegen unterlegenen Gegner auf den Namen der vom beigeordneten Rechtsanwalt vertretenen Partei; Streit um Wirksamkeit von Erfüllungshandlungen gegenüber der Partei während der vom Rechtsanwalt im eigenen Namen betriebenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 29.01.2002 - 1 W 601/01

    Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus KG, 14.04.2004 - 1 W 44/04
    Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt muss sich im Hinblick auf sein Beitreibungsrecht aus § 126 Abs. 1 ZPO trotz der Vorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO solche Erfüllungshandlungen einschließlich einer Aufrechnung durch den Erstattungsschuldner gegenüber der vom beigeordneten Anwalt vertretenen Partei entgegenhalten lassen, die während des rechtswirksamen Bestehens einer Kostenfestsetzung zu Gunsten der Partei selbst erfolgt sind (Bestätigung von Senat, JurBüro 2002, 374 = KG-Report 2003, 245).

    aa) Der Aufrechnung steht zwar, wie das Landgericht unter Hinweis auf Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 17 zutreffend angenommen hat, die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende "Verstrickung" des Kostenerstattungsanspruchs zu Gunsten des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegen, solange der Erstattungsschuldner der Vollstreckung aus einem zu Gunsten der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt ist (BGH, NJW 1994, 3292; OLG München, NJW-RR 1998, 214; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 847; Senat, JurBüro 2002, 374 = KG-Report 2003, 245).

    Dies gilt auch, wenn der Erfüllungseinwand aus der Person der vom beigeordneten Anwalt vertretenen Partei erhoben wird und lediglich streitig ist, ob § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO dies zulässt (Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 19; Senat, JurBüro 2002, 374).

  • BGH, 22.06.1994 - XII ZR 39/93

    Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs zugunsten eines im Wege der

    Auszug aus KG, 14.04.2004 - 1 W 44/04
    Vielmehr ist anerkannt, dass der zu Gunsten der Partei erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit außer Kraft tritt, als eine Festsetzung derselben Forderung zu Gunsten des Anwalts erfolgt (Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 126 ZPO Rdnr. 18; ihm folgend BGH, NJW 1994, 3292/3294).

    aa) Der Aufrechnung steht zwar, wie das Landgericht unter Hinweis auf Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 17 zutreffend angenommen hat, die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende "Verstrickung" des Kostenerstattungsanspruchs zu Gunsten des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegen, solange der Erstattungsschuldner der Vollstreckung aus einem zu Gunsten der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt ist (BGH, NJW 1994, 3292; OLG München, NJW-RR 1998, 214; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 847; Senat, JurBüro 2002, 374 = KG-Report 2003, 245).

  • KG, 25.01.1983 - 1 W 5846/82
    Auszug aus KG, 14.04.2004 - 1 W 44/04
    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (s. JurBüro 1983, 1401 = MDR 1984, 150 m.w.N.; von Eicken u. a., Kostenfestsetzung, B 89 ff.) die Kostenfestsetzungsinstanzen aus Gründen der Prozessökonomie nicht gehindert, eine vom Kostenschuldner erklärte Aufrechnung zu berücksichtigen, wenn unter den Parteien über die tatsächlichen Voraussetzungen und die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung kein Streit besteht.

    Denn diese Rechtsfrage ist von den Instanzen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden, denen lediglich die außerhalb des Verfahrenszwecks liegende Streitentscheidung verwehrt ist (vgl. bereits Senat, JurBüro 1977, 1624 = Rpfleger 1977, 451; JurBüro 1979, 269 = MDR 1979, 401; JurBüro 1983, 1401 = MDR 1984, 150).

  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 171/51

    Armenanwalt. Kostenfestsetzung

    Auszug aus KG, 14.04.2004 - 1 W 44/04
    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass das Beitreibungsrecht des Anwalts gemäß § 126 ZPO durch die zu Gunsten der Partei erfolgte Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs nicht beeinträchtigt wird (BGHZ 5, 251; Senat, Rpfleger 1977, 451 = JurBüro 1977, 1624; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 126 Rdnr. 9); insbesondere liegt auch darin, dass der Anwalt die Festsetzung auf den Namen der Partei beantragt hat, kein Verzicht auf sein eigenes Recht aus § 126 ZPO (von Eicken u. a., Kostenfestsetzung, B 234).
  • OLG München, 14.05.1997 - 11 WF 676/97

    Kostenerstattung: Erfüllungseinwand bei bewilligter Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus KG, 14.04.2004 - 1 W 44/04
    aa) Der Aufrechnung steht zwar, wie das Landgericht unter Hinweis auf Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 17 zutreffend angenommen hat, die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende "Verstrickung" des Kostenerstattungsanspruchs zu Gunsten des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegen, solange der Erstattungsschuldner der Vollstreckung aus einem zu Gunsten der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt ist (BGH, NJW 1994, 3292; OLG München, NJW-RR 1998, 214; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 847; Senat, JurBüro 2002, 374 = KG-Report 2003, 245).
  • OLG Düsseldorf, 20.10.1997 - 3 WF 111/97
    Auszug aus KG, 14.04.2004 - 1 W 44/04
    aa) Der Aufrechnung steht zwar, wie das Landgericht unter Hinweis auf Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 17 zutreffend angenommen hat, die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende "Verstrickung" des Kostenerstattungsanspruchs zu Gunsten des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegen, solange der Erstattungsschuldner der Vollstreckung aus einem zu Gunsten der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt ist (BGH, NJW 1994, 3292; OLG München, NJW-RR 1998, 214; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 847; Senat, JurBüro 2002, 374 = KG-Report 2003, 245).
  • KG, 13.03.2007 - 1 Ws 27/07

    Strafverfahren: Festsetzung der Vergütung des dem Nebenkläger im Wege bewilligter

    Überwiegend wird jedoch die Befugnis, die Vergütung bei dem unterlegenen Prozessgegner geltend zu machen, als ein eigener Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts behandelt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2002; OLG Köln NJW-RR 2004, 439; KG, Beschluss vom 14. April 2004 - 1 W 44/04 -), der seine Vergütung gemäß den §§ 103 ff ZPO festsetzen lassen kann (vgl. KG a.a.O.).
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