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   KG, 20.03.2002 - 24 W 56/01   

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https://dejure.org/2002,3139
KG, 20.03.2002 - 24 W 56/01 (https://dejure.org/2002,3139)
KG, Entscheidung vom 20.03.2002 - 24 W 56/01 (https://dejure.org/2002,3139)
KG, Entscheidung vom 20. März 2002 - 24 W 56/01 (https://dejure.org/2002,3139)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines nicht den Grundsätzen ordnungsmässiger Verwaltung entsprechenden Eigentümerbeschlusses; Genehmigung der Nutzung eines "SADO/MASO-Studio" als bordellartiger Betrieb; Bordellartiger Betrieb als "Gewerbe"

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sado-/Maso-Studio in Teileigentum

  • Judicialis

    WEG § 13 I; ; WEG § 15 I; ; WEG § 15 II; ; WEG § 21 III; ; WEG § 21 IV

  • prewest.de PDF

    §§ 13, 15, 21 WEG
    Sado/Maso-Studio im Teileigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    S/M-STUDIO in Teileigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gestattung eines S/M Studios ordnungsgemäße Verwaltung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 568
  • FGPrax 2002, 159
  • ZMR 2002, 696
  • KGRep 2002, 193
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG München, 26.06.2014 - 483 C 2983/14

    Kein Döner im Laden

    b) Es entspricht der st. Rspr. des BayObLG (val. z.B. BayObLG ,NZM 1999, 80 [81]; 2000, 288 BayObLGZ 2004, 244 = NZM 2004, 949 [950]) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG, NZM 2002, 568 OLG Hamburg , ZMR 2003, 770 OLG Frankfurt a.M., NZM 2004, 950 [951]; OLG Köln, WuM 2005, 71 [73]), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten von der Teilungserklärung abweichenden Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • KG, 25.02.2004 - 24 W 285/01

    Beschlußanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Vertretungsbefugnis des

    Bei einem erheblich zu weit gefassten Eigentümerbeschluß kommt eine geltungserhaltende Reduktion auf den nach Auffassung des Gerichts gerade noch zulässigen Regelungsgehalt nicht in Betracht (KG, Beschluss vom 20. März 2002 - 24 W 56/01 - KGRep 2002, 193).
  • BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 137/04

    Prostitutionsausübung in gewerblich genutztem Teiliegentum

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es bei der gebotenen "typisierenden", d.h. verallgemeinernden Betrachtungsweise (vgl. BayObLG NZM 1999, 80/81; KG FGPrax 2002, 159) unerheblich, ob der Zeuge M., der die Vorfälle geschildert hat, subjektiv daran Anstoß genommen hat.
  • BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04

    Beeinträchtigungen durch Spielothek

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05

    Verweigerung der Zustimmung zur Ausübung der Prostitution durch den Verwalter

    Aber er verkennt, dass die von seinen beiden Mieterinnen betriebene Prostitution, auch wenn sie nach vorangegangener telefonischer Verabredung mit den Freiern und Mitteilung der Anschrift erst im Rahmen der Verabredung erfolgt, gemeinhin mit einem sozialethischen Unwerturteil verknüpft ist, das sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. BayObLG NZM 1999, 80, 81; KG FGPrax 2002, 159) in erschwerter Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Wohnungen niederschlägt und zu einer erheblichen Wertminderung der anderen in der Wohnungsanlage befindlichen Wohnungen führt.
  • LG Bamberg, 12.04.2016 - 11 S 21/15

    Nutzung einer Teileigentumseinheit zur Prostitution

    Die Zweckbestimmung "Gewerbe" umfasst nicht ohne weiteres das Führen eines bordellartigen Betriebs, auch wenn ein solcher gesetzlich erlaubt und öffentlich-rechtlich zulässig ist (vgl. KG Berlin NZM 2002, 568; LG Hamburg, Beschluss vom 03.06.2008, Az.: 318 T 87/07, juris Rn. 23).
  • LG Hamburg, 03.06.2008 - 318 T 87/07

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei bordellartigem Betrieb im

    Deshalb sind bordellartige Betriebe mit der Zweckbestimmung von Wohnungs- und Teileigentum nicht zu vereinbaren (KG Berlin, Az. 24 W 56/01, Beschluss vom 20.03.2002, Rn. 8, zit. nach juris, veröffentlicht u.a. in NZM 2002, 568-569).
  • KG, 25.02.2004 - 24 W 285/03

    Schicksal des Guthabens aus mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnungen;

    Bei einem erheblich zu weit gefassten Eigentümerbeschluss kommt eine geltungserhaltende Reduktion auf den nach Auffassung des Gerichts gerade noch zulässigen Regelungsgehalt nicht in Betracht (KG, Beschluss vom 20. März 2002 - 24 W 56/01 - KGRep 2002, 193).
  • AG München, 06.10.2009 - 483 C 663/09

    Eine Spielothek ist kein Lokal...

    Es entspricht der st. Rspr. des BavObLG (vgl. z.B. BayObLG, NZM 1999, 80 [81]; 2000, 288: BayObLGZ 2004, 244 = NZM 2004, 949 [950]) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG. NZM 2002, 568; OLG Hamburg, ZMR 2003, 770; OLG Frankfurr a.M.. NZM 2004, 950 [951]; OLG Köln, WuM 2005.71 [73]), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • BayObLG, 12.01.2005 - 2Z BR 202/04

    Beeinträchtigung durch Imbissstube anstelle eines Ladens

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
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