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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,72143
LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14 B ER (https://dejure.org/2014,72143)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.05.2014 - L 11 KA 20/14 B ER (https://dejure.org/2014,72143)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Mai 2014 - L 11 KA 20/14 B ER (https://dejure.org/2014,72143)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2004 - L 11 B 17/03

    Klage gegen Sicherungseinbehalt des Honorars; Pflicht zur Auskehr einbehaltener

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14
    Das folgt schon daraus, dass auch die Antragsgegnerin gehindert ist, eine fehlende Begründung nachzuholen (Senat, Beschlüsse vom 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA - und 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER, L 11 KA 22/11 B ER -) oder eine unzureichende Begründung auszuwechseln, denn gegen eine solche Möglichkeit sprechen die mit § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bezweckte Warnfunktion (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - L 4 B 269/06 KA ER -) und das Klarstellungsinteresse der Verfahrensbeteiligten (Senat, Beschlüsse vom 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER, L 11 KA 22/11 B ER - und 03.05.2010 - L 11 B 23/09 KA ER -).

    Etwas anderes gilt dann, wenn das besondere Vollzugsinteresse schon aus der Eigenart der Regelung folgt (Senat, Beschluss vom 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA ER -).

    In einem solchen Fall genügt es, auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides sowie darauf hinzuweisen, dass dessen Umsetzung keinen Aufschub duldet (Senat, Beschluss vom 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - L 11 KA 23/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14
    Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch Keller, a.a.O., § 86b Rdn. 12e ff.; Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34 ff.).

    Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -).

    Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten, wonach in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben) die Vollziehung nur ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Senat, Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2010 - L 11 B 23/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14
    Das folgt schon daraus, dass auch die Antragsgegnerin gehindert ist, eine fehlende Begründung nachzuholen (Senat, Beschlüsse vom 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA - und 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER, L 11 KA 22/11 B ER -) oder eine unzureichende Begründung auszuwechseln, denn gegen eine solche Möglichkeit sprechen die mit § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bezweckte Warnfunktion (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - L 4 B 269/06 KA ER -) und das Klarstellungsinteresse der Verfahrensbeteiligten (Senat, Beschlüsse vom 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER, L 11 KA 22/11 B ER - und 03.05.2010 - L 11 B 23/09 KA ER -).

    Eine in diesem Sinne verschriftlicht-spezifizierte Interessenabwägung war schon deswegen nicht geboten, weil eine konkrete Patientengefährdung allein ausreicht, um den Sofortvollzug zu rechtfertigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA - sowie 12.05.2004 - L 10 B 4/04 KA ER -: jeweils kurative Koloskopien; vgl. auch Senat, Beschluss vom 03.05.2010 - L 11 B 23/09 KA ER - zum Widerruf einer Genehmigung).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 11 KA 76/13

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblichem

    Etwas anderes gilt dann, wenn das besondere Vollzugsinteresse schon aus der Eigenart der Regelung folgt (Senat, Beschluss 30.05.2014 - L 11 KA 101/13 B ER -, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14 B ER - 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA ER - vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom 23.12.2005 - L 7 AL 228/05 ER -).

    Eine verschriftlicht-spezifizierte Interessenabwägung war nicht geboten, weil eine konkrete Patientengefährdung allein ausreicht, um den Sofortvollzug zu rechtfertigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.05.2014 - L 11 KA 101/13 B ER -, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA - und 12.05.2004 - L 10 B 4/04 KA ER - vgl. auch Senat, Beschluss vom 03.05.2010 - L 11 B 23/09 KA ER - zum Widerruf einer Genehmigung).

    In einem solchen Fall genügt es, auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides sowie darauf hinzuweisen, dass dessen Umsetzung aus Gründen des Patientenschutzes keinen Aufschub duldet (Senat, Beschlüsse vom 30.05.2014 - L 11 KA 101/13 B ER -, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14 B ER - und 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA ER -).

    Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und - je nach Sachlage - auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen können, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden ordnungsgemäßen Mammographie-Screenings genannt wurden, ist die spezielle Situation des Vertragsarztes ohne Belang (Senat, Beschlüsse vom 30.05.2014 - L 11 KA 101/13 B ER -, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14 B ER -, 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER - und 25.08.2011 - L 11 KA 13/11 B ER - Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2021 - L 11 KA 54/19

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses vom ärztlichen Notfalldienst in der

    Das SG ordnete zunächst die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 10. März 2014 an, wogegen sich die jetzige Beklagte mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW - L 11 KA 20/14 B ER) wandte.

    Der Senat hat weitere Akten beigezogen, nämlich die Gerichtsakten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (SG Dortmund - S 52 KA 1/14 ER; Senat - L 11 KA 20/14 B ER); die Verwaltungs- und Gerichtsakten bzgl. des Entziehungsverfahrens (SG Detmold S 5 KA 9/15) sowie das Verfahren vor dem SG Dortmund (S 52 KA 133/14).

    Die grundsätzliche Heranziehung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst folgt aus seinem Zulassungsstatus (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2014 - L 11 KA 20/14 B ER - juris; Hesral in: jurisPK-SGB V, 4. Auflage, § 75 Rn. 130 m.V.a. BSG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 8/13 B - juris; BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7).

    Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass seine ehemalige Bevollmächtigte den Schadensersatzanspruch bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (SG Dortmund S 52 KA 11/14 ER bzw. Senat L 11 KA 20/14 B ER) beziffert hat.

    Hinsichtlich einer möglichen Grundrechtsbetroffenheit im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) verweist der Senat auf seine Ausführungen im Eilverfahren (L 11 KA 20/14 B ER mit Verweis auf BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 66/94 - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2019 - L 11 KA 11/18

    Zulassung als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung

    Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 20/14 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2014 - L 11 KA 101/13

    Widerruf der Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrags als

    Eine verschriftlicht-spezifizierte Interessenabwägung war nicht geboten, weil eine konkrete Patientengefährdung allein ausreicht, um den Sofortvollzug zu rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 20/14 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA - sowie 12.05.2004 - L 10 B 4/04 KA ER -: jeweils kurative Koloskopien; vgl. auch Senat, Beschluss vom 03.05.2010 - L 11 B 23/09 KA ER - zum Widerruf einer Genehmigung).
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