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   LSG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - L 2 U 159/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36184
LSG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - L 2 U 159/20 (https://dejure.org/2021,36184)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.09.2021 - L 2 U 159/20 (https://dejure.org/2021,36184)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. September 2021 - L 2 U 159/20 (https://dejure.org/2021,36184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Gastronomieleiter einer Krankenhausküche lässt sich im Krankenhaus freiwillig gegen Grippe impfen - Jahre später erkrankt er u. a. an Fieberschüben - Versicherungsschutz für Impfung abgelehnt, da es an betrieblicher Notwendigkeit der Impfung fehlte

  • sozialrechtsiegen.de

    Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Erforderlichkeit der Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis durch eine Impfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Sind die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entschädigen?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sind die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entschädigen? ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Gesundheitliche Probleme nach Grippeschutzimpfung, ein Arbeitsunfall?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Krank durch Grippeimpfung? - War das Impfangebot des Arbeitgebers nicht verpflichtend, sind eventuelle Folgen nicht berufsbedingt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für Arbeitnehmer nach Grippeimpfung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gesundheitliche Beeinträchtigung nach Grippeschutzimpfung ist kein Arbeitsunfall

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Impfschaden nach Grippeimpfung ist kein Arbeitsunfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    (Corona-)Impfschäden als Arbeitsunfall?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erkrankung nach vom Arbeitgeber angebotener freiwilliger Grippeschutzimpfung stellt kein Arbeitsunfall dar - Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - L 2 U 159/20
    Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" setzt tatbestandlich voraus, dass der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV ) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen ( BSG v. 15.05.2012, Az. B 2 U 8/11 R).

    - der Versicherte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder - er eigene unternehmensbezogene Rechte aus der Beschäftigung ausübt ( BSG v. 15.05.2012, Az. B 2 U 8/11 R m.w.N.).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 08.12.2014 - L 2 U 99/13

    Impfschaden als Arbeitsunfall?

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - L 2 U 159/20
    Das war in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 08.12.2014, Az. L 2 U 99/13, bei einer Kinderkrankenschwester in der Notaufnahme der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie in einem Bereich der Fall, in dem die damalige Versicherte vermehrt Kontakt mit H1N1-infizierte Kindern hatte und der nach einem epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts (RKI) besonders von dem H1N1-Virus betroffen war, so dass für die Versicherte ein konkret erhöhtes Risiko bestand, an dem Influenza-Virus H1N1 zu erkranken.
  • BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen auf

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - L 2 U 159/20
    Maßgeblich ist, ob die sogenannte Handlungstendenz, mit der der Versicherte die zum Unfall führende Tätigkeit verrichtet, darauf gerichtet ist, eine im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung auszuüben (vgl. zuletzt BSG v. 06.05.2021, Az. B 2 U 15/19 R).
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Einwirkung auf

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - L 2 U 159/20
    Da es bereits am inneren bzw. sachlichen Zusammenhang zwischen der Impfung vom 09.11.2009 und der versicherten Tätigkeit des Klägers fehlt, kann offen bleiben, ob der Unfallbegriff des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII erfüllt ist, da ein vom Willen des Versicherten getragener und gesteuerter Vorgang wie eine bewusst herbeigeführte Impfung kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ist ( BSG , Urt. v. 29.11.2011, Az. B 2 U 10/11 R), und ob aus medizinischer Sicht eine haftungsbegründende Kausalität zwischen der Grippeschutzimpfung am 09.11.2009 und den seit März 2014 dokumentierten, anamnestisch seit Juni 2013 aufgetretenen unklaren Fieberschüben mit Arthralgien und Exanthemen vorliegt, wozu weder die Beklagte noch das Sozialgericht, von ihrer Rechtsauffassung her folgerichtig, Ermittlungen angestellt haben.
  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - L 2 U 159/20
    Versicherungsschutz besteht daher nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn der Beschäftigte aus gutem Grund der Auffassung sein konnte, sich betriebsdienlich zu verhalten, wohingegen Versicherungsschutz zu verneinen ist bei einer Handlung mit der Absicht, andere Zwecke zu verfolgen als die Erfüllung des Versicherungstatbestandes der Beschäftigung, auch wenn das Handeln zugleich dem Unternehmen objektiv nützlich ist ( BSG v. 18.03.2008, Az. B 2 U 12/07 R).
  • BSG, 31.01.1974 - 2 RU 277/73

    Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit - Grippeschutzimpfung - Finanzierung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - L 2 U 159/20
    Aus diesem Grund unterliegt eine allgemeine Grippeschutzimpfung nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn sie vom Arbeitgeber empfohlen und finanziert wird ( BSG v. 31.01.1974, Az. 2 RU 277/73).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - L 3 U 148/20

    Wegeunfall - Lösung von der versicherten Tätigkeit - betriebliche

    Eine den Versicherungsschutz begründende Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird dann ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Hauptpflicht oder auch eine Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, in der Regel aus dem Arbeitsvertrag (vgl. § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus diesem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 5/14 R -, Rn. 14 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2021 - L 1 U 779/21 -, Rn. 35 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. September 2021 - L 2 U 159/20 -, Rn. 33 ff.; allesamt zitiert nach Juris).
  • SG Konstanz, 09.12.2022 - S 1 U 1276/22

    Kein Arbeitsunfall bei Impfunregelmäßigkeiten nach COVID-19-Impfung

    So ist in der Rechtsprechung geklärt, dass zwischen einer Schutzimpfung gegen Grippe und der versicherten Tätigkeit nicht deshalb ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht, weil die Impfung zugleich der Erhaltung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dient (BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2021, L 2 U 159/20).
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