Rechtsprechung
LSG Schleswig-Holstein, 14.11.2014 - L 3 AL 28/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 183 Abs 1 S 1 SGB 3, § 324 Abs 3 S 2 SGB 3, § 324 Abs 3 S 3 SGB 3
Insolvenzgeldanspruch - Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - keine Nachfrist bei fehlenden Bemühungen zur Durchsetzung von Arbeitsentgeltansprüchen - Verletzung der Sorgfaltspflicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausschlussfrist für die Beantragung von Insolvenzgeld; Anspruch auf Gewährung einer Nachfrist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausschlussfrist für die Beantragung von Insolvenzgeld; Anspruch auf Gewährung einer Nachfrist
- rechtsportal.de
Ausschlussfrist für die Beantragung von Insolvenzgeld
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Kurzinformation)
Ausschlussfrist für die Beantragung von Insolvenzgeld und Anspruch auf Gewährung einer Nachfrist
Verfahrensgang
- SG Lübeck, 20.04.2010 - S 28 AL 260/10
- LSG Schleswig-Holstein, 14.11.2014 - L 3 AL 28/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.09.2011 - L 2 AL 87/08
Insolvenzgeld - Versäumung der Antrags- bzw Ausschlussfrist - Einräumung einer …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.11.2014 - L 3 AL 28/12
Ergänzend nimmt der Kläger Bezug auf eine Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. September 2011, Az. L 2 AL 87/08, in der unter Hinweis auf europäisches Gemeinschaftsrecht eine zu strenge Überprüfung, ob der Betroffene sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe, gerügt worden sei.Soweit die Berufungsbegründung sich auf das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. September 2011 (a.a.O.) beruft und geltend macht, damit sei eine zu strenge Überprüfung, ob der Betroffene sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe, gerügt worden, ist dem Urteil eine derartige Aussage jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu entnehmen.
- EuGH, 18.09.2003 - C-125/01
Pflücke
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.11.2014 - L 3 AL 28/12
Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. September 2003, C- 125/01, zitiert nach juris, ausgeführt, dass die Zweimonatsfrist des § 141e Abs. 1 AFG für die Beantragung von Konkursausfallgeld (das im Wesentlichen dem heutigen Insg entspricht) die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährten Schutzes nur dann gewährleisten könne, wenn die zuständigen Stellen nicht übermäßig streng beurteilten, ob der Betroffene sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe. - BSG, 29.10.1992 - 10 RAr 14/91
Verschulden - Rechtsanwalt - Arbeitsförderung - Nachfrist - Konkursausfallgeld - …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.11.2014 - L 3 AL 28/12
Insoweit folge die Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992, 10 RAr 14/91). - BSG, 30.04.1996 - 10 RAr 8/94
Anspruch auf Konkursausfallgeld - Versäumung der Ausschlussfrist - Maßgeblicher …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.11.2014 - L 3 AL 28/12
Das BSG hat bereits zu der Vorläuferregelung des § 141e Abs. 1 Satz 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Ausführungen zu der erforderlichen Sorgfalt bei der Durchsetzung rückständiger Arbeitsentgeltansprüche gemacht und dabei einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach Ablauf von drei Monaten nach einer letzten Abschlagzahlung "entschiedeneres Handeln" abverlangt, als sich mit telefonischen Mahnungen und weiteren Vertröstungen zufrieden zu geben (Urteil vom 30. April 1996, 10 RAr 8/94, zitiert nach juris).
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4947/14 Dagegen erhob der Kläger Klage zum SG (S 3 AL 28/12), welches mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2012 feststellte, dass die Zurückweisung des Klägers rechtswidrig war, weil sie erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte des Beigeladenen sowie die Prozessakten des SG in Sachen S 3 AL 28/12, S 3 AL 1637/12, S 15 AL 4600/11 ER und S 15 AL 4874/11 sowie die Prozessakte des Senats verwiesen.