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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04 (https://dejure.org/2008,5173)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.04.2008 - L 3 KA 156/04 (https://dejure.org/2008,5173)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. April 2008 - L 3 KA 156/04 (https://dejure.org/2008,5173)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art.12 GG; Art. 14 GG; Art. 12 GKV-SolG; § 85 SGB V
    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs aus Art. 12 Abs. 3 Solidaritätsstärkungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherungen i.d.F. vom 19.Dezember 1998 (GKV-SolG); Übereinstimmung einer geringen Restvergütung mit den Vorgaben des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs aus Art. 12 Abs. 3 Solidaritätsstärkungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherungen i.d.F. vom 19.Dezember 1998 (GKV-SolG); Übereinstimmung einer geringen Restvergütung mit den Vorgaben des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Honorarverteilung in der Kassenzahnärztlichen Versorgung, Rechtmäßigkeit von Honorarverteilungsmaßstäben zur Verwendung des größten Teils des Gesamtvergütungsvolumens für Honorierung zu vollen Punktwerten, Zulässigkeit generalisierender Regelungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 343
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04
    Ein Honorarverteilungsmaßstab, nach dem der größte Teil des Gesamtvergütungsvolumens zu vollen Punktwerten vergütet wird, so dass für die restlichen Leistungen lediglich geringe Punktwerte verbleiben, steht mit höherrangigem Recht in Einklang (Anschluss an BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23).

    Das BSG (SozR 4-2500 § 85 Nr. 23; Urteil vom 08. Februar 2006 - B 6 KA 26/05 R) hat zum HVM 1999 im Einzelnen dargelegt, dass insbesondere der Verbleib einer geringen (quotierten) Restvergütung - mit der Folge erheblicher Honorarminderungen für große Zahnarztpraxen - mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 3 ff. SGB V (hier in der Fassung des GKV-SolG vom 19. Dezember 1998) in Übereinstimmung steht und auch nicht Artikel 12 Abs. 1 bzw. 14 Abs. 1 GG verletzt.

    Dieses Ziel rechtfertigt die geringe Quote der Restvergütung (zu alledem: BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23).

    Zutreffend weist dieser zwar darauf hin, dass es unrichtig war, wenn das BSG (SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, Rz 19) davon ausgegangen ist, die Vergütung nach Einzelleistungspunktwerten sei auf der Grundlage vertraglich mit den Kassen(verbänden) vereinbarter Punktwerte erfolgt (vgl. hierzu auch das vorgelegte Gutachten vom 09. November 2006, S. 64 ff).

    Zwar ist es in der Tat so, dass die in Rede stehende Regelung zur Honorarverteilung die umsatzstärkeren Vertragszahnärzte mehr belastet als die Umsatzschwächeren, dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung (vgl. hierzu im Einzelnen: BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 m.w.N.).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 RdNr. 33) bereits dargelegt, dass die vorliegende Honorarverteilung nach Budgets mit prozentualer Restvergütungsquote allein durch das Ziel der angestrebten Stabilisierung des Punktwerts gerechtfertigt wird.

    Ihn trifft grundsätzlich keine Begründungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 u. a.; ebenso BSGE 89, 259, 266f. = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34; SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 für den hier vorliegenden HVM).

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Vorrangigkeit - Weitergabe der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04
    Wie der Senat bereits in der Begründung seiner den HVM 1999 betreffenden Entscheidung vom 27. Oktober 2004 (L 3 KA 62/04 - juris; aus anderen Gründen vom BSG aufgehoben mit Urteil vom 08. Februar 2006 - B 6 KA 26/05 R, Parallelentscheidung hierzu veröffentlicht unter SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) dargelegt hat, fehlte dem Landesschiedsamt die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines entsprechenden HVM; dieser war daher nichtig.

    Dies ist vom BSG und vom BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt worden (z.B.: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 22; SozR 3-2500 § 85 Nr. 46; SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; BVerfG NJW 2000, 3413; NVwZ-RR 2002, 802).

    Diese Auffassung ist in den nachfolgenden Revisionsverfahren vom BSG bestätigt worden (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 24/02 R, n.v.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2004 - L 3 KA 62/04

    Honorarberechnung für einen Zahnarzt; Umfang der vertragszahnärztlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04
    Wie der Senat bereits in der Begründung seiner den HVM 1999 betreffenden Entscheidung vom 27. Oktober 2004 (L 3 KA 62/04 - juris; aus anderen Gründen vom BSG aufgehoben mit Urteil vom 08. Februar 2006 - B 6 KA 26/05 R, Parallelentscheidung hierzu veröffentlicht unter SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) dargelegt hat, fehlte dem Landesschiedsamt die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines entsprechenden HVM; dieser war daher nichtig.

    Dies hat der Senat (u.a.) in seinem Urteil vom 27. Oktober 2004 (L 3 KA 62/04 - juris) eingehend dargelegt.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2004 (aaO, bei juris RdNr. 56) im Einzelnen dargelegt, welche Zahlen die Beklagte angesichts einer Abrechnungssumme aller Vertragszahnärzte von 1.305.000.000 DM bei einer Gesamtvergütung von lediglich 1.170.800.000 DM bei den einzelnen Berechnungsschritten des § 2 HVM zugrunde gelegt hat.

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 24/02 R

    Weitergabe der Degressionskürzung in der Vertragszahnärztlichen Vergütung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04
    Mit Urteil vom 30. Juni 2004 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 05. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2001 abgeändert und die Beklagte verurteilt, "den Honoraranspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Berücksichtigung der Degressionsabzüge im Rahmen der Honorarverteilung (BSG, Urteil vom 21. Mai 2003, Az. B 6 Ka 24/02 R) neu zu bescheiden".

    Denn der diesbezügliche Urteilsausspruch, wonach die Beklagte verurteilt wird, "den Honoraranspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berücksichtigung der Degressionsabzüge im Rahmen der Honorarverteilung (BSG Urteil vom 21. Mai 2003, Az. B 6 Ka 24/02 R) neu zu bescheiden", ist inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, damit nichtig und kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen.

    Diese Auffassung ist in den nachfolgenden Revisionsverfahren vom BSG bestätigt worden (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 24/02 R, n.v.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 472/03
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04
    Dieser Rechtsstreit ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 3 KA 472/03, in dem der Senat die Berufung mit Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen hat.

    Der Senat hat die Gerichts- und Verwaltungsakten im abgeschlossenen Verfahren L 3 KA 472/03 sowie die Verwaltungsakten zum Honorarbescheid vom 5. April 2000 beigezogen.

    Im Verfahren L 3 KA 472/03 hat der Kläger ein "Gutachten zur Degressionsabrechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen 1999 (Normprüfung und Einzelfallprüfung)", unter dem 19. März 2008 erstellt von Diplom-Kaufmann E. F. und Rechtsanwältin G. H., vorgelegt.

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04
    Soweit Vertragszahnärzte bereits in der Vergangenheit faktisch nur teilzeitig praktiziert haben sollten, obwohl sie zur vollzeitigen Versorgung der Versicherten verpflichtet gewesen sind, handelt es sich um Missbrauchsfälle, auf die die Beklagte ihren HVM wegen dessen notwendigerweise generalisierenden und pauschalierenden Charakters (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) nicht einzurichten brauchte.

    Dagegen steht es der KZV frei, im Rahmen ihres Gestaltungsermessens als Satzungsgeberin des HVM gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V hiervon abweichende Berechnungsregelungen im Verhältnis zu ihren Mitgliedern zu treffen, um den Besonderheiten ihres jeweiligen HVM - insbesondere in Hinblick auf die dort vorgesehenen Budgetregelungen - Rechnung zu tragen, zumal in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) anerkannt ist, dass die K(Z)Ven bei der Ausgestaltung des HVM im Interesse der Praktikabilität typisierende, pauschalierende und schematisierende Regelungen treffen können.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04
    Der letztgenannte Bescheid ist vom Kläger ebenfalls mit Klage angefochten worden, die gegenwärtig beim Senat unter dem Az: L 3 KA 82/07 anhängig ist.

    Da dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2004 ein Härtefallzuschlag gewährt worden und dieser Gegenstand des Berufungsverfahrens L 3 KA 82/07 ist, steht dem Kläger entsprechendes Vorbringen in jenem Verfahren frei.

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 26/05 R

    Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabes für eine Honorierung zu vollen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04
    Wie der Senat bereits in der Begründung seiner den HVM 1999 betreffenden Entscheidung vom 27. Oktober 2004 (L 3 KA 62/04 - juris; aus anderen Gründen vom BSG aufgehoben mit Urteil vom 08. Februar 2006 - B 6 KA 26/05 R, Parallelentscheidung hierzu veröffentlicht unter SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) dargelegt hat, fehlte dem Landesschiedsamt die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines entsprechenden HVM; dieser war daher nichtig.

    Das BSG (SozR 4-2500 § 85 Nr. 23; Urteil vom 08. Februar 2006 - B 6 KA 26/05 R) hat zum HVM 1999 im Einzelnen dargelegt, dass insbesondere der Verbleib einer geringen (quotierten) Restvergütung - mit der Folge erheblicher Honorarminderungen für große Zahnarztpraxen - mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 3 ff. SGB V (hier in der Fassung des GKV-SolG vom 19. Dezember 1998) in Übereinstimmung steht und auch nicht Artikel 12 Abs. 1 bzw. 14 Abs. 1 GG verletzt.

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04
    Die Erhaltung von Verdienstchancen kann weder aus Artikel 14 Abs. 1 noch aus Artikel 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden (BSG aaO unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Dezember 2005 - B 6 KA 17/05 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22 m.w.N.).
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04
    Ihn trifft grundsätzlich keine Begründungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 u. a.; ebenso BSGE 89, 259, 266f. = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34; SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 für den hier vorliegenden HVM).
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 528/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Kürzung

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96

    Punktmengengrenze - Vetragszahnarzt - Absenkung

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 25/01 R

    Vertragszahnarzt - gesamtvertragliche Ausgestaltung - Degressionsabwicklung -

  • BVerfG, 12.07.2000 - 1 BvR 2260/97

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Substantiierung

  • BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 13/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - Honorarbegrenzung für

  • BVerfG, 21.06.2001 - 1 BvR 1762/00

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Vertragszahnarztes durch

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 31/01 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Gesamtvergütung - Punktwert -

  • LSG Niedersachsen, 31.10.2001 - L 3 KA 148/00
  • LSG Niedersachsen, 31.10.2001 - L 3 KA 43/01

    1994; Ausnahmeregelung; Außerachtlassung; Budgetierung; Degressionsregelung;

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Art 23 S 1

    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 322/01 (Sozialgericht Hannover), L 3 KA 156/04 und L 3 KA 55/10 WA (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen).

    Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 9.4.2008 - L 3 KA 156/04 - zurück; eine gegen einen weiteren Honorarbescheid vom 6.4.2006 gerichtete Klage wies es ab.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 322/01, L 3 KA 156/04 und L 3 KA 55/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle.

    Das Berufungsverfahren L 3 KA 156/04 war bei Inkrafttreten des ÜGG nicht mehr iS des Art. 23 S 1 ÜGG anhängig, sondern bereits abgeschlossen.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verfahren der Nichtigkeitsklage vor dem LSG (L 3 KA 55/10 WA) nicht Teil des vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Berufungsverfahrens L 3 KA 156/04.

    Das Berufungsverfahren L 3 KA 156/04 ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 9.4.2008 abgeschlossen worden.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Der Bescheid vom 6.4.2006 enthält den Hinweis, dass durch ihn der vorläufige Jahreshonorarbescheid vom 5.4.2004 ersetzt, der Härtefallbescheid vom 26.2.2004 hinsichtlich des darauf entfallenden Degressionsbetrags geändert und der (vorläufige) Degressionsbescheid vom 29.3.2000 in der Fassung des Härtefallbescheids aufgehoben werde; er werde mithin gemäß § 96 SGG Gegenstand der beim LSG anhängigen Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04.

    Im weiteren Verfahren vor dem LSG hat die Beklagte eine Verbindung der Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beantragt; dem ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers (Schriftsatz vom 10.3.2006, Bl 199 SG-Akte) und auch der Kläger selbst (Schriftsatz vom 11.3.2006 im Verfahren L 3 KA 156/04, dort Bl 182 SG-Akte) entgegengetreten.

    Das LSG hat ausgeführt, die Klage gegen die Degressionsbescheide für das Jahr 1999 (Az: L 3 KA 472/03) sei im Verlauf des Berufungsverfahrens unzulässig geworden, weil ihr die Rechtshängigkeit der Klage gegen den Jahreshonorarbescheid (Az: L 3 KA 156/04) entgegenstehe.

    Somit sei die später erhobene Klage - Verfahren L 3 KA 472/03 - wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des Verfahrens L 3 KA 156/04 unzulässig geworden, was von Amts wegen zu beachten sei.

    In dem Urteil zum Verfahren L 3 KA 156/04 (vgl Parallelverfahren B 6 KA 43/08 B) hat das LSG unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe (S 20 ff) ausführlich dargelegt, weshalb es die Degressionsabzüge im Bescheid vom 6.4.2004 als rechtmäßig bewertet hat.

    Der Kläger rügt, das LSG habe es für eine Anwendung des § 96 SGG ausreichen lassen, dass die Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04 "(teil-)identische Streitgegenstände" hätten, während nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.2.1996 - 6 RKa 61/94 - BSGE 77, 279 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10, sowie Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2) eine Teilidentität gerade nicht genüge, vielmehr insbesondere bei zwischenzeitlich veränderter Rechtslage eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG ausscheide.

    Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine Argumente in Bezug auf die Rechtswidrigkeit eines Degressionseinbehalts von der nachträglichen Härtefallzahlung hinweist, so betrifft das nicht den hier gegenständlichen Rechtsstreit, sondern das Verfahren L 3 KA 156/04 (B 6 KA 43/08 B), in dem sich das LSG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Ersetzung zweier separater Bescheide durch einen einheitlichen Jahreshonorar- und Degressionsbescheid auch inhaltlich mit der Rechtmäßigkeit der Degressionsabzüge auseinandergesetzt hat.

  • BSG, 11.09.2009 - B 6 KA 1/09 C

    Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge im

    Der Bescheid vom 6.4.2006 enthielt den Hinweis, dass durch ihn der vorläufige Jahreshonorarbescheid vom 5.4.2000 ersetzt, der Härtefallbescheid vom 26.2.2004 hinsichtlich des auf die Härtefallzahlung entfallenden Degressionsbetrags geändert und der vorläufige Degressionsbescheid vom 29.3.2000 in der Fassung des Härtefallbescheids aufgehoben werde; er werde mithin gemäß § 96 SGG Gegenstand der beim Landessozialgericht (LSG) anhängigen Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04.

    Dem ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers (Schriftsatz vom 10.3.2006, Bl 199 im Verfahren L 3 KA 472/03) und auch der Kläger selbst (Schriftsatz vom 11.3.2006, Bl 182 im Verfahren L 3 KA 156/04) entgegengetreten.

    Das LSG hat in seinem Urteil zum Verfahren L 3 KA 472/03 ausgeführt, die Klage gegen die separaten Degressionsbescheide für das Jahr 1999 sei im Verlauf des Berufungsverfahrens unzulässig geworden, weil ihr die Rechtshängigkeit der Klage gegen den Jahreshonorarbescheid (Az: L 3 KA 156/04) entgegenstehe.

    Mithin sei die später erhobene Klage - also das hier betroffene Verfahren L 3 KA 472/03 - wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des Verfahrens L 3 KA 156/04 unzulässig geworden, was von Amts wegen zu beachten sei.

    In seinem Urteil zum Verfahren L 3 KA 156/04 (vgl Parallelverfahren B 6 KA 43/08 B bzw B 6 KA 2/09 C) hat das LSG ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es die Degressionsabzüge im Bescheid vom 6.4.2006 als rechtmäßig bewertet.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 43/08 B
    25 Der Kläger hat auch nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, in der mündlichen Verhandlung der Streitsache L 3 KA 156/04 vor dem LSG am 9.4.2008 zur Frage der Rechtmäßigkeit des Degressionsabzugs - auch von der Härtefallzahlung - sachgerecht vorzutragen oder sachdienliche Beweisanträge zu stellen.

    Ausweislich der Niederschriften kamen die beiden Verfahren des Klägers (L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04) gemeinsam um 13.22 Uhr zum Aufruf.

    Sodann wurde um 13.23 Uhr die Verhandlung des Verfahrens L 3 KA 156/04 unterbrochen, um zunächst das Verfahren L 3 KA 472/03 durchzuführen; dieses wurde um 13.38 Uhr durch Verkündung des Urteils und Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe beendet.

    Anschließend wurde um 13.50 Uhr die Verhandlung im Verfahren L 3 KA 156/04 fortgesetzt und dort die Akte L 3 KA 472/03 beigezogen; die weitere Verhandlung zog sich bis 15.25 Uhr hin.

    Angesichts dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger Vortrag zur Rechtmäßigkeit des Degressionsabzugs abgeschnitten worden wäre, nachdem das LSG deutlich gemacht hatte, diese Frage nicht im Verfahren L 3 KA 472/03, sondern im Verfahren L 3 KA 156/04 inhaltlich zu prüfen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 280/04
    Um dies zu belegen, verweist er auf das im abgeschlossenen Verfahren L 3 KA 156/04 (Senatsurteil vom 9. April 2008) vorgelegte Privatgutachten und stellt in allen anhängigen Berufungsverfahren über 100 Beweisanträge.

    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.

    Hierzu ist in der Rechtsprechung des BSG (vgl hierzu BSGE 96, 53 - 64 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 43/08 B) und der des erkennenden Senats (vgl hierzu Senatsurteil vom 9. April 2008 - L 3 KA 156/04 - juris) geklärt, dass der strukturgleiche HVM der Beklagten für das Jahr 1999 sowohl mit der Rechtsgrundlage in § 85 Abs. 4 S 1 bis 4 SGB V als auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des GG vereinbar ist.

    Außerdem fehlte dem Landesschiedsamt - wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 27. Oktober 2004 und vom 9. April 2008 (vgl hierzu das Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - L 3 KA 62/04 - juris; aus anderen Gründen vom BSG aufgehoben mit Urteil vom 8. Februar 2006 - B 6 KA 26/05 R, Parallelentscheidung hierzu veröffentlicht unter SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; Senatsurteil vom 9. April 2008 - L 3 KA 156/04 - juris) dargelegt hat - zum Erlass von Honorarverteilungsvorgaben die gesetzliche Ermächtigung; dessen HVM - und nicht der hier streitbefangene - ist nichtig.

    bb) Zum Verhältnis zwischen Degressionskürzungen und HVM-bedingten Kürzungen hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 31. Oktober 2001 (L 3 KA 148/00 und L 3 KA 43/01) und vom 9. Oktober 2008 (L 3 KA 156/04-juris; NZS 2009, 343) Stellung genommen.

  • BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - Divergenz - Bindungswirkung

    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 322/01 (SG Hannover), L 3 KA 156/04 und L 3 KA 55/10 WA (LSG Niedersachsen-Bremen).

    Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 9.4.2008 - L 3 KA 156/04 - zurück; eine gegen einen weiteren Honorarbescheid vom 6.4.2006 gerichtete Klage wies es ab.

    Da dieses eine Verlängerung der Sache L 3 KA 156/04 darstelle, sei von einer tatsächlich erhobenen "Verfahrensdauerrüge" auszugehen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Die Berufung wegen der Rechtmäßigkeit des dem zugrunde liegenden Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) war Streitgegenstand des Rechtsstreits L 3 KA 156/04 vor dem erkennenden Senat; sie wurde mit Urteil vom 9. April 2008 zurückgewiesen.

    Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Verfahren L 3 KA 156/04 am 6. April 2006 einen neuen Jahreshonorar- und Degressionsbescheid für 1999 erlassen, wonach das ausgezahlte Honorar nunmehr 509.913,48 DM - bei einer degressionsbedingt verringerten Abrechnungssumme von insgesamt 701.246,35 DM - beträgt.

    Um dies zu belegen, verweist er auf das im abgeschlossenen Verfahren L 3 KA 156/04 vorgelegte Privatgutachten und stellt in allen anhängigen Berufungsverfahren über 100 Beweisanträge.

    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.

    Dies folgt aus § 2 Abs. 2 des "Vertrags zur Degression 1999 bis 2003", den sie unter dem 23. Juni 2005 mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen abgeschlossen hat (zu dessen Rechtmäßigkeit vgl Senatsurteil vom 9. April 2008 - L 3 KA 156/04 - NZS 2009, 343).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Er ergänzt, dass es sich bei dem Verfahren L 3 KA 55/10 WA nicht um ein - im Hinblick auf die Länge des Verfahrens - selbständig zu beurteilendes Gerichtsverfahren gehandelt habe; vielmehr stelle dieses Verfahren eine Verlängerung des Verfahrens L 3 KA 156/04 bis zum 21. Dezember 2011 (Zustellung des Beschlusses) dar.

    Zudem sei die Sache L 3 KA 156/04 bis heute nicht abgeschlossen worden: Das LSG habe eine abschließende Entscheidung verweigert und die Sache an die KZVN zurückverwiesen.

    Damit sei das Verfahren L 3 KA 156/04 zwar förmlich durch Urteil des LSG beendet worden; faktisch jedoch habe er einen Ausgleich und damit sein Recht bis heute nicht erhalten.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 322/01, L 3 KA 156/04 sowie L 3 KA 55/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln soll.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 84/07
    Um dies zu belegen, verweist er auf das im abgeschlossenen Verfahren L 3 KA 156/04 vorgelegte Privatgutachten und stellt in allen anhängigen Berufungsverfahren über 100 Beweisanträge.

    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.

    Hierzu ist in der Rechtsprechung des BSG (vgl hierzu BSGE 96, 53 - 64 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 43/08 B) und der des erkennenden Senats (vgl hierzu Senatsurteil vom 9. April 2008 - L 3 KA 156/04 - juris) geklärt, dass der strukturgleiche HVM der Beklagten für das Jahr 1999 sowohl mit der Rechtsgrundlage in § 85 Abs. 4 S 1 bis 4 SGB V als auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des GG vereinbar ist.

    Außerdem fehlte dem Landesschiedsamt - wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 27. Oktober 2004 und vom 9. April 2008 (vgl hierzu das Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - L 3 KA 62/04 - juris; aus anderen Gründen vom BSG aufgehoben mit Urteil vom 8. Februar 2006 - B 6 KA 26/05 R, Parallelentscheidung hierzu veröffentlicht unter SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; Senatsurteil vom 9. April 2008 - L 3 KA 156/04 - juris) dargelegt hat - zum Erlass von Honorarverteilungsvorgaben die gesetzliche Ermächtigung; dessen HVM - und nicht der hier streitbefangene - ist nichtig.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 83/07
    Um dies zu belegen, verweist er auf das im abgeschlossenen Verfahren L 3 KA 156/04 vorgelegte Privatgutachten und stellt in allen anhängigen Berufungsverfahren über 100 Beweisanträge.

    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.

    Hierzu ist in der Rechtsprechung des BSG (vgl hierzu BSGE 96, 53 - 64 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 43/08 B) und der des erkennenden Senats (vgl hierzu Senatsurteil vom 9. April 2008 - L 3 KA 156/04 - juris) geklärt, dass der strukturgleiche HVM der Beklagten für das Jahr 1999 sowohl mit der Rechtsgrundlage in § 85 Abs. 4 S 1 bis 4 SGB V als auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des GG vereinbar ist.

    Außerdem fehlte dem Landesschiedsamt - wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 27. Oktober 2004 und vom 9. April 2008 (vgl hierzu das Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - L 3 KA 62/04 - juris; aus anderen Gründen vom BSG aufgehoben mit Urteil vom 8. Februar 2006 - B 6 KA 26/05 R, Parallelentscheidung hierzu veröffentlicht unter SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; Senatsurteil vom 9. April 2008 - L 3 KA 156/04 - juris) dargelegt hat - zum Erlass von Honorarverteilungsvorgaben die gesetzliche Ermächtigung; dessen HVM - und nicht der hier streitbefangene - ist nichtig.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 207/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 85/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 8/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit und Missbräuchlichkeit von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2012 - L 3 KA 45/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 10 SF 9/12
  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 3/13 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Auflösung einer zahnärztlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 55/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
  • SG Hannover, 17.08.2016 - S 35 KA 17/13
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 39/08 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsregelung - Vereinbarung zur

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 24/12 B
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 40/08 R

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 33/08 R

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2012 - L 3 KA 82/09

    Vertragsärztliches Abrechnungsrecht; Ansprüche für zahnärztliche Leistungen;

  • BSG, 15.12.2009 - B 6 KA 40/08 R
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 10/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2008 - L 3 KA 111/08
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