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   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2015 - L 3 R 442/12   

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https://dejure.org/2015,25493
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2015 - L 3 R 442/12 (https://dejure.org/2015,25493)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.07.2015 - L 3 R 442/12 (https://dejure.org/2015,25493)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Juli 2015 - L 3 R 442/12 (https://dejure.org/2015,25493)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lehrstuhlvertretung an einer Universität durch einen freiberuflichen Rechtsanwalt; Halbes Lehrdeputat; Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Vertretungsprofessur; Beschäftigung an der Universität als ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2
    Lehrstuhlvertretung an einer Universität durch einen freiberuflichen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2
    Lehrstuhlvertretung an einer Universität durch einen freiberuflichen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertretungsprofessur eines Rechtsanwalts rentenversicherungspflichtig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertretungsprofessur eines Rechtsanwalts rentenversicherungspflichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 185
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2015 - L 3 R 442/12
    Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt sich auf die ihr zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R).
  • SG Berlin, 15.08.2016 - S 10 R 7045/13

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Eine Befreiung für eine zusätzliche, befristet ausgeübte Tätigkeit im Sinne des ersten Leitsatzes kann nicht auf Grundlage von § 6 Abs. 5 S 2 SGB VI erteilt werden, da es mangels Befreiung für die Haupttätigkeit an einem Anknüpfungspunkt für die notwendige Erstreckung fehlt (Anschluss ua an LSG Essen vom 16.7.2001 - L 3 RA 73/00 = juris RdNr 18 sowie vom 13.7.2015 - L 3 R 442/12 = juris RdNr 28 und LSG München vom 8.9.2015 - L 19 R 554/11 = juris RdNr 47; entgegen SG Münster vom 23.3.2012 - S 4 R 895/10 = juris RdNr 25 ff).

    Die nachfolgende Berufungsentscheidung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2015, Az. L 3 R 442/12) halte sie nicht für überzeugend, da die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten anders geartet sei als in der Berufungsentscheidung behauptet.

    Daraus geht hervor, dass auf Grundlage von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI keine eigenständige neue oder weitere Befreiung erteilt werden kann, sondern die Rechtsfolge der Norm knüpft an eine bereits aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB VI erteilte Befreiung an (zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001 - L 3 RA 73/00 -, juris Rn. 18; Urteil vom 13.07.2015 - L 3 R 442/12 -, juris Rn. 28; Bayerisches LSG, Urteil vom 08.09.2015 - L 19 R 554/11 -, juris Rn. 47; Hedermann, Die "Erstreckung" der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, NZS 2014, S. 321 ; a.A. Horn, Das Befreiungsrecht des § 6 SGB VI der verkammerten Freien Berufe - zugleich ein Beitrag zu BSG B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R sowie B 12 R 8/10 R, NZS 2013, S. 605 , allerdings mit fehlerhafter Zitierung des BSG), also an einen bestehenden "Befreiungsstatus" (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R -, juris Rn. 26).

    Der Weg über eine verfassungskonforme Auslegung ist der Klägerin deshalb verschlossen (ebenso im Ergebnis, allerdings mit anderer Begründung auch die zum SG Münster nachfolgende Berufungsentscheidung: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2015, a.a.O., Rn. 25 ff.; Hedermann, a.a.O.).

    Dementsprechend ist eine Erstreckung i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf solche zusätzlichen Tätigkeiten nicht möglich (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2015, a.a.O., Rn. 26; Boecken, in: Ruland/ünn [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, 123. Erg.-Lfg. 2007, § 6 SGB VI Rn. 182; a.A. Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Erg.-Lfg. 1/13 [II/13], § 6 Rn. 133; Horn, a.a.O., S. 610; Schmidt, a.a.O., Rn. 139; Voelzke, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts. Band 3 Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 Rn. 75; offen gelassen von BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R -, juris Rn. 27).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Ein solcher Wechsel erfolge hingegen nicht, wenn zwei Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt würden, die unterschiedlichen Alterssicherungssysteme angehörten; so auch das Landessozialgericht (LSG) NRW im Urteil vom 13.07.2015 - L 3 R 442/12 -.

    Für ihren Fall sei das von der Beklagten erwähnte Urteil des LSG NRW - L 3 R 442/12 - nicht einschlägig.

    Hieraus ergibt sich, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht sich nur dann auf eine infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt, wenn diese die Beschäftigung, für die der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit wurde, unterbricht oder ihr (im Wesentlichen) zeitlich nachfolgt (LSG NRW, Urt. v. 13.07.2015 - L 3 R 442/12 -, Rn. 26, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 - L 16 R 945/16 - Rn 24, juris; a.A.: Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juli 2023, Rn 133 zu § 6).

    Während der Ableistung des Wehrdienstes wurde typischerweise der "eigentliche" Beruf nicht ausgeübt, denn ein Arbeitsverhältnis ruhte während dieser Zeit (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG - LSG NRW, Urt. v. 13.07.2015 - L 3 R 442/12 - Rn 26, juris).

  • SG Düsseldorf, 02.06.2021 - S 7 R 1490/18
    Das von der Beklagten zitierte Urteil (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2015, L 3 R 442/12) sei nicht einschlägig, da der Kläger dieses Verfahrens kein Angestellter, sondern ein selbstständiger Rechtsanwalt gewesen sei.

    Gegen eine Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf Nebentätigkeiten hat sich insbesondere das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 13.07.2015 (a.a.O.) ausgesprochen, was es vor allem damit begründet hat, dass ein "Wechsel" der Alterssicherungssysteme nur vorliege, wenn ein Alterssicherungssystem verlassen werde und der Eintritt in ein anderes erfolge.

    Die Beklagte stützt ihre Auffassung auf die auch vom Bayerischen LSG erwähnte Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2015 (L 3 R 442/12).

  • LSG Bayern, 20.04.2021 - L 13 R 508/12

    Rentenversicherungspflicht einer selbstständigen Tätigkeit als juristischer

    Selbst wenn die praktischen Erfahrungen als Rechtsanwalt dabei von Nutzen sind oder sogar Einstellungsvoraussetzung waren, so war er in dieser Tätigkeit nicht als Organ der Rechtspflege tätig und nicht mit der Regelung von Rechtsangelegenheiten betraut (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2015 - L 3 R 442/12 -, juris, zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Lehrstuhlvertreter).

    Gegen eine Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf Nebentätigkeiten hat sich insbesondere das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 13.07.2015 (a.a.O.) ausgesprochen, was es vor allem damit begründet hat, dass ein "Wechsel" der Alterssicherungssysteme nur vorliege, wenn ein Alterssicherungssystem verlassen werde und der Eintritt in ein anderes erfolge.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2021 - L 7 R 936/18

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Selbst wenn die praktischen Erfahrungen als Rechtsanwalt dabei von Nutzen sind, so war er in dieser Tätigkeit nicht als Organ der Rechtspflege tätig und nicht mit der Regelung von Rechtsangelegenheiten betraut (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2015 - L 3 R 442/12 - juris zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Lehrstuhlvertreter; Bayer. LSG, Urteil vom 20. April 2021 - L 13 R 508/12 - juris Rdnr. 75 zu einer Tätigkeit als Repetitor).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2016 - L 5 R 1033/15
    Das verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. SG Münster, Urteil vom 23.03.2012, - S 4 R 895/10 -, in juris (aufgehoben durch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2015, - L 3 R 442/12 -, in juris)).

    Ein Verfassungsgebot der Vermeidung von Doppelversicherungen gibt es nicht (dazu ebenfalls BSG, Urteil vom 03.04.2014, a. a. O. Rdnr. 56; auch etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2015, - L 3 R 442/12 -, in juris Rdnr. 28).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 16 R 945/16

    Beschränkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die jeweils

    Bleibt die Zugehörigkeit zu einem Alterssicherungssystem auf Grund der Ausübung einer Tätigkeit (hier als freiberufliche Rechtsanwältin) bestehen und wird darüber hinaus durch die Aufnahme einer Beschäftigung die Zugehörigkeit zu einem anderen Alterssicherungssystem begründet, liegt kein "Wechsel" vor (vgl Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2015 - L 3 R 442/12 - juris).
  • LSG Bayern, 11.12.2019 - L 6 R 749/17

    Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1; § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI

    Dies sei nicht der Fall, wenn in zwei unterschiedlichen Alterssicherungssystemen zugehörige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt würden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2015, L 3 R 442/12).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2018 - L 13 R 4156/16

    Befreiung von der Versicherungspflicht eines Rechtsanwalts und Steuerberaters in

    Der Senat kann somit offenlassen, ob die Anwendung des Erstreckungstatbestands des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, falls der Kläger die Tätigkeit als Hochschullehrer nur nebenberuflich zu seiner selbstständigen Tätigkeit aufgenommen hat (so Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2015 - L 3 R 442/12 -, Juris, das für diesen Fall eine Erstreckung nicht für möglich hält).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2019 - L 27 R 565/17

    Voraussetzungen einer Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in

    Daraus geht hervor, dass auf Grundlage von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI keine eigenständige neue oder weitere Befreiung erteilt werden kann, sondern die Rechtsfolge der Norm an eine bereits aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB VI erteilte Befreiung anknüpft (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001 - L 3 RA 73/00 -, juris Rn. 18; Urteil vom 13.07.2015 - L 3 R 442/12 -, juris Rn. 28; Bayerisches LSG, Urteil vom 08.09.2015 - L 19 R 554/11 -, juris Rn. 47).
  • BSG, 09.06.2023 - B 12 R 20/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2019 - L 2 R 306/18
  • VG Köln, 25.05.2022 - 23 K 2779/20
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