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   LSG Sachsen-Anhalt, 25.01.2016 - L 3 R 68/15 B   

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https://dejure.org/2016,3674
LSG Sachsen-Anhalt, 25.01.2016 - L 3 R 68/15 B (https://dejure.org/2016,3674)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.01.2016 - L 3 R 68/15 B (https://dejure.org/2016,3674)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Januar 2016 - L 3 R 68/15 B (https://dejure.org/2016,3674)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 56 Abs 2 RVG, § 33 Abs 3 S 1 RVG, § 33 Abs 8 RVG, § 242 BGB
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des SG über die Vergütung des beigeordneten Anwalts wegen Unterschreitens des Werts des Beschwerdegegenstands - Voraussetzungen einer Verwirkung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts über die Vergütung des beigeordneten Anwalts; Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenversicherung - Beschwerde; Beschwerdewert; Verwirkung; Zeitmoment; Umstandsmoment; Treu und Glauben; Einzelrichtertentscheidung; Erinnerung; Landeskasse; Mittelgebühr; Terminsgebühr

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts über die Vergütung des beigeordneten Anwalts; Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.11.2015 - L 4 AS 427/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Statthaftigkeit der

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 25.01.2016 - L 3 R 68/15
    Den Beteiligten ist der Beschluss des 4. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. November 2015 in dem Verfahren L 4 AS 427/15 B zur Kenntnis gegeben worden.

    Insbesondere die Frage der Verwirkung der Geltendmachung von Rechten ist durch den in das Verfahren eingeführten Beschluss des 4. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. November 2015 - L 4 AS 427/15 B - bereits geklärt.

    Die Verwirkung findet ihre zentrale rechtliche Grundlage im Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch, der in der gesamten Rechtsordnung Anwendung findet (vgl. Beschluss des 4. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt - L 4 AS 427/15 B - m.w.N.).

    Dem Berechtigten, der die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlässt (sogenanntes Zeitmoment) und zudem weitere besondere Umstände für den Rechtsverkehr und insbesondere für den Verpflichteten gesetzt hat, die einen endgültigen Rechtsverzicht nahelegen (sogenanntes Umstandsmoment), kann seinen Anspruch gegebenenfalls nach Treu und Glauben wegen Verwirkung verlieren, da die verspätete und überraschende Geltendmachung des Rechts gegenüber dem Verpflichteten illoyal ist (Beschluss des 4. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 6. November 2015 - L 4 AS 427/15 B).

  • OLG Celle, 26.05.2016 - 1 Ws 245/16

    Erstattungsfähigkeit der durch das Ausdrucken der kompletten

    Grundsätzlich ist eine Nach- oder Rückforderung von Anwaltsgebühren dann nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert wird, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben (OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 25. August 2009 = AGS 2011, 280 und vom 10. September 2009 = JurBüro 2010, 307 ; OLG Rostock, Beschluss vom 07. November 2011 - 1 Ws 298/11 (RVG) ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Januar 2016 - L 3 R 68/15 13,- ; SG Detmold, Beschluss vom 26. November 2013 - S 2 SF 271/13 E ).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.09.2017 - L 5 AS 585/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erinnerung gegen

    Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Unterschied zwischen den von der Vorinstanz festgesetzten und die mit der Beschwerde erstrebten Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2011 - L 20 SO 424/11 B -, juris Rn. 18 f. (m.w.N. zum Streitstand); Thüringer LSG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - L 6 SF 251/16 B -, juris Rn. 16; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 33 RVG Rn. 20; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Januar 2016 - L 3 R 68/15 B -, juris Rn. 16).
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