Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,38958
LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17 (https://dejure.org/2018,38958)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.11.2018 - L 5 KA 747/17 (https://dejure.org/2018,38958)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. November 2018 - L 5 KA 747/17 (https://dejure.org/2018,38958)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,38958) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 87b Abs 1 S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 87b Abs 1 S 2 SGB 5 vom 22.12.2011, § 87b Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom 22.12.2011, § 87 Abs 1 SGB 5, § 72 Abs 2 SGB 5
    Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg - Honorarverteilung - Rechtmäßigkeit der Vergütung pathologischer und zytologischer Leistungen in den Quartalen 1/2013 - 3/2013

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB V § 87b Abs. 1
    Höhe der Vergütung für pathologische Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R

    Vertragsarzt (hier Radiologe) - unterschiedliche Honorarverteilung zwischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17
    Eine Reaktions- und Korrekturverpflichtung der KV besteht zwar insoweit, als ein gravierender Punktwertverfall von 15 % eintritt (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R -), bei dem anzustellenden Vergleich ist jedoch die Trennung des hausärztlichen und des fachärztlichen Versorgungsbereichs zu wahren, weswegen die Vergütungsquote im hausärztlichen Versorgungsbereich nicht heranzuziehen ist.

    Derartige Steuerungsinstrumente hat das BSG sowohl für einzelne Fachgruppen und Leistungsbereiche als auch für Mischsysteme als rechtmäßig angesehen (BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R -, alle in juris).

    Die Leistungskontingentierung wird im Übrigen weder dadurch rechtswidrig, dass, wie klägerseits geltend gemacht, die pathologischen Leistungen überweisungsgebunden sind und daher einer Mengensteuerung durch die Ärzte, an die überwiesen wird, nicht zugänglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R -, in juris m.w.N.) noch dadurch, dass durch eine Veränderung der Behandlungspraxis die Leistungsmenge ausgeweitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2004, a.a.O.).

    Werden, wie vorliegend, Honorartöpfe für Leistungen gebildet, die Ärzte nur auf Überweisung hin erbringen können und bei denen ihnen eine Mitverantwortung für eine Mengenausweitung und damit ein Punktwertabfall nicht zugerechnet werden kann, besteht im Regelfall Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen um 15 % oder mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen (BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R -, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R - beide in juris m.w.N.).

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R

    Vertragsarzt - Honorarverteilung - kein Anspruch auf unquotierte Vergütung sog

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17
    Auch der Umstand, dass vorliegend nicht nur einzelne Leistungsbereiche sondern das gesamte pathologische Leistungskapitel 19 EBM insgesamt einer Kontingentierung unterworfen worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R -, in juris).

    Es ist vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Höhe der Rückstellung für die Vorwegabzüge an die Höhe des im 1. Halbjahr 2012 ausbezahlten Honorars angeknüpft worden ist, da bei der Bildung von Honorarkontingenten grundsätzlich an die Verhältnisse in einem früheren Quartal angeknüpft werden kann (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R -, in juris).

    Eine Korrekturverpflichtung setzt hierbei voraus, dass es sich um eine dauerhafte, also nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt, wovon i.d.R. frühestens nach Vorliegen von Daten aus mindestens zwei Quartalen auszugehen ist (BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R -, a.a.O.).

  • BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 26/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17
    Der Umstand, dass im Honorarverteilungsmaßstab keine Mindestquote verankert ist, ist rechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden; das Gebot der Kalkulationssicherheit stellt insofern nur ein relatives Ziel dar (BSG, Urteil vom 08.08.2018 - B 6 KA 26/17 R -).

    Selbiges stellt unter der Geltung einer begrenzten Gesamtvergütung nur ein "relatives" Ziel dar, das im Übrigen nicht "isoliert" und zu Lasten anderer Arztgruppen verwirklicht werden kann (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -, Urteil vom 08.08.2018 - B 6 KA 26/17 R -, beide in juris).

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17
    Derartige Steuerungsinstrumente hat das BSG sowohl für einzelne Fachgruppen und Leistungsbereiche als auch für Mischsysteme als rechtmäßig angesehen (BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R -, alle in juris).

    Werden, wie vorliegend, Honorartöpfe für Leistungen gebildet, die Ärzte nur auf Überweisung hin erbringen können und bei denen ihnen eine Mitverantwortung für eine Mengenausweitung und damit ein Punktwertabfall nicht zugerechnet werden kann, besteht im Regelfall Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen um 15 % oder mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen (BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R -, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R - beide in juris m.w.N.).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17
    Dem normgebenden Gremium des HVM kommt bei dessen Ausformung ein Gestaltungsspielraum zu (BSG, u.a Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - vom 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R - und vom 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R -, jew. in juris), wie er typischerweise mit Rechtssetzungsakten einhergeht.

    Die Leistungskontingentierung wird im Übrigen weder dadurch rechtswidrig, dass, wie klägerseits geltend gemacht, die pathologischen Leistungen überweisungsgebunden sind und daher einer Mengensteuerung durch die Ärzte, an die überwiesen wird, nicht zugänglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R -, in juris m.w.N.) noch dadurch, dass durch eine Veränderung der Behandlungspraxis die Leistungsmenge ausgeweitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2004, a.a.O.).

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17
    Auch bedingt der Einwand einer Ungleichbehandlung im Hinblick darauf, dass die Beklagte bis einschließlich dem Quartal 2/2012 für pathologische Leistungen eine Mindestquote berücksichtigt habe, diese im weiteren Fortgang für pathologische Leistungen, anders als für zahlreiche freie Leistungen, nicht aufrechterhalten worden sei, vorliegend keinen Anspruch auf ein höheres vertragsärztliches Honorar, da Korrekturen der Honorarverteilung auf der Normebene, nach dem oben angeführten Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit oder dem Gebot einer leistungsproportionalen Verteilung des Honorars keinen Anspruch auf Beibehaltung einer abgelösten (rechtmäßigen) Regelung begründen können (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R - in juris, dort Rn. 42).
  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17
    Selbiges stellt unter der Geltung einer begrenzten Gesamtvergütung nur ein "relatives" Ziel dar, das im Übrigen nicht "isoliert" und zu Lasten anderer Arztgruppen verwirklicht werden kann (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R -, Urteil vom 08.08.2018 - B 6 KA 26/17 R -, beide in juris).
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 6/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Aufteilung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17
    Der aus den Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist - im Sinne einer unzulässigen Gleichbehandlung - verletzt, wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten oder Arztgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2011 - B 6 KA 6/10 R -, a.a.O.).
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 22/06 B

    Honorarverteilung bei überweisungsgebundenen Leistungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17
    Eine Einbeziehung des hausärztlichen Versorgungsbereichs ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 06.09.2006 - B 6 KA 22/06 B - zum Vergleich des Punktwertrückgangs bei budgetierten und nicht budgetierten Arztgruppen, in juris).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17
    Der hierzu erforderliche Ausgleich zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (u.a. BSG, Urteil vom 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R -, in juris) - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteil vom 11.12.2013, - B 6 KA 6/13 R -, in juris m.w.N.).
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 4/16 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Zulässigkeit der Quotierung sog

  • LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 748/17

    Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg - Honorarverteilung -

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 2743/11
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - L 5 KA 1548/18
    Sie hat ergänzend ausgeführt, der erkennende Senat des LSG habe mit Urteilen vom 14.11.2018 (- L 5 KA 747/17 - und - L 5 KA 3215/17 -) zur Frage der Quotierung pathologischer Leistungen in den Quartalen 3/2012 - 1/2014 entschieden.

    Der Senat hat dies bereits mit Urteilen vom 14.11.2018 (- L 5 KA 747/17 -, L 5 KA 748/17 - und - L 5 KA 3215/17 -, in juris) betr.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Honorarbescheides der Kassenärztlichen

    Auch der Umstand, dass vorliegend nicht nur einzelne Leistungsbereiche, sondern das gesamte pathologische Leistungskapitel 19 EBM-Ä insgesamt einer Kontingentierung unterworfen worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2018, L 5 KA 747/17, Rn. 43, jeweils juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 69/16

    Honorarbescheid; mengenbegrenzende Maßnahmen; Quotierung; Leistungen Kapitel 19

    Auch der Umstand, dass vorliegend nicht nur einzelne Leistungsbereiche, sondern das gesamte pathologische Leistungskapitel 19 EBM-Ä insgesamt einer Kontingentierung unterworfen worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2018, L 5 KA 747/17, Rn. 43, jeweils juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 72/16

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines in der vertragsärztlichen Versorgung

    Auch der Umstand, dass vorliegend nicht nur einzelne Leistungsbereiche, sondern das gesamte pathologische Leistungskapitel 19 EBM-Ä insgesamt einer Kontingentierung unterworfen worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2018, L 5 KA 747/17, Rn. 43, jeweils juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht