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   LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01   

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LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01 (https://dejure.org/2002,10075)
LSG Hessen, Entscheidung vom 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01 (https://dejure.org/2002,10075)
LSG Hessen, Entscheidung vom 05. Juni 2002 - L 6 AL 1018/01 (https://dejure.org/2002,10075)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 112 Abs 7 AFG, § 136 Abs 2 S 2 AFG, § 134 Abs 1 S 3 Nr 1 SGB 3, § 200 Abs 1 SGB 3, § 200 Abs 2 SGB 3
    Anschlussarbeitslosenhilfe - fiktives Bemessungsentgelt - Einschränkung des Leistungsvermögens - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen - Überprüfung der Rechtmäßigkeit - Übergangsrecht - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung des für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Entgelts; Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei Arbeitslosenhilfeberechnung i.R.e. rückwirkenden Rechtsänderung in § 434c Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R

    Keine Neuberechnung der Anschluß-Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1997

    Auszug aus LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01
    Das SG hat weiter ausgeführt, es halte § 434c Abs. 4 und § 200 Abs. 1 SGB III nicht für verfassungswidrig und verweise insoweit (in Abgrenzung der von Gagel, NZS 2000, S. 591, vertretenen Auffassung) auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. November 1999 (-- B 7 AL 76/98 R --).

    Alle diese Voraussetzungen, die bei jeder Weiterbewilligung von Alhi jeweils erneut zu prüfen sind (§ 199 Abs. 3 S. 2 SGB III, vgl. zur Vorgängervorschrift des § 136a AFG: Urt. des BSG vom 16. September 1999 -- B 7 AL 22/98 -- und vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R -- m.w.N.) waren nach den Feststellungen der Beklagten und nach Überprüfung durch den Senat in der Person des Klägers am 25. September 2000 erfüllt.

    Ungeachtet dessen, dass bei der -- vorliegend durch den Bescheid vom 30. August 2000 bewilligten -- Fortzahlung der Alhi nach Ablauf eines Bemessungszeitraums gemäß § 190 Abs. 2 S. 3 SGB III eine Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grund und der Höhe nach ohne jegliche Bindung an frühere Bescheide erforderlich ist (st. Rspr. des BSG, vgl. SozR 3-4100 § 136 Nrn. 3 und 8; Urt. vom 16. September 1999 -- B 7 AL 22/98 R -- und vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R --), und dass beim Höhenstreit (hier: wegen der Höhe der bewilligten Alhi) im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht bloß eine gesonderte Entscheidung über einzelne Berechnungselemente ergehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R --) ist vorliegend zu beachten, dass für die ursprüngliche Festsetzung des Bemessungsentgelts im Jahre 1994 -- also bei der erstmaligen Bewilligung von Alhi -- noch die Vorschriften des AFG (§ 136 i.V.m. § 112 Abs. 7 AFG) maßgeblich waren, die Prüfung des Anspruchs des Klägers aber nunmehr nach dem SGB III zu erfolgen hat.

    Der Senat teilt -- jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation -- nicht die gegen die Praxis der Beklagten und gegen § 434c Abs. 4 geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. einerseits insbesondere Gagel, NZS 2000, 591 ff. und SozSich 2001, 241 f. sowie Lauterbach, NZS 2000, 541 f. und Vorlagebeschluss des SG Dortmund vom 23. März 2001, info also 2001, 81 ff.; und andererseits -- wie hier -- BSG, Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 -- und Beschluss vom 21. August 2001 -- B 11 AL 89/01 B -- sowie Urt. des SG Kassel vom 24. Januar 2001 -- S 7 AL 1223/00 -- und des SG Berlin vom 23. Februar 2001 -- S 58 AL 4607/00 -- in: info also 2001, 85 ff., 91 ff.).

    Der Anspruch auf Alhi entzieht sich deshalb nicht nur dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, dem Gesetzgeber ist auch nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG ein erheblich weitergehender Gestaltungsspielraum zuzugestehen (vgl. auch BVerfG in: SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 und BVerfGE 95, 53 ff., wo nicht auf Art. 14 GG Bezug genommen wird; vgl. auch BSGE 73, 10, 17 ff. = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 m.w.N. und Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 --).

    Hieraus ergibt sich auch, dass bei der Alhi eine weitergehende Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, als dies etwa beim Bezug von Alg der Fall wäre (BSG, SozR 3-4100 § 136 Nr. 6 S. 31, BSG, Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R -- und Beschluss vom 21. August 2001 -- B 11 AL 89/01 B --).

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01
    Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000 u.a. mit der Begründung zurück, nach dem Beschluss des BVerfG vom 24. Mai 2000 (Az.: 1 BvL 1/98 u.a.) sei bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Entgeltersatzleistungen aus Gründen der Gleichbehandlung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nur zu berücksichtigen, wenn hiervon Beiträge zur Sozialversicherung erhoben worden seien bzw. erhoben würden.

    Auch diese gesetzlichen Neuregelungen hat das BVerfG -- wiederum -- für verfassungswidrig erklärt und hierzu in seinem Beschluss vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 ff.) u.a. ausgeführt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, wenn Versicherte, die im Hinblick auf Einmalzahlungen ganz oder zum Teil der Beitragspflicht unterliegen, hinsichtlich kurzfristiger Lohnersatzleistungen aus diesem Entgelt keine Leistungen erhielten, während Versicherte, die lediglich aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge zahlen, voll in den Genuss entsprechender Leistungen gelangen könnten.

    Der Anspruch auf Alhi entzieht sich deshalb nicht nur dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, dem Gesetzgeber ist auch nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG ein erheblich weitergehender Gestaltungsspielraum zuzugestehen (vgl. auch BVerfG in: SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 und BVerfGE 95, 53 ff., wo nicht auf Art. 14 GG Bezug genommen wird; vgl. auch BSGE 73, 10, 17 ff. = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 m.w.N. und Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 --).

  • BSG, 21.08.2001 - B 11 AL 89/01 B

    Grundsätzliche Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Anwendung des §

    Auszug aus LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01
    Der Senat teilt -- jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation -- nicht die gegen die Praxis der Beklagten und gegen § 434c Abs. 4 geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. einerseits insbesondere Gagel, NZS 2000, 591 ff. und SozSich 2001, 241 f. sowie Lauterbach, NZS 2000, 541 f. und Vorlagebeschluss des SG Dortmund vom 23. März 2001, info also 2001, 81 ff.; und andererseits -- wie hier -- BSG, Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 -- und Beschluss vom 21. August 2001 -- B 11 AL 89/01 B -- sowie Urt. des SG Kassel vom 24. Januar 2001 -- S 7 AL 1223/00 -- und des SG Berlin vom 23. Februar 2001 -- S 58 AL 4607/00 -- in: info also 2001, 85 ff., 91 ff.).

    Hieraus ergibt sich auch, dass bei der Alhi eine weitergehende Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, als dies etwa beim Bezug von Alg der Fall wäre (BSG, SozR 3-4100 § 136 Nr. 6 S. 31, BSG, Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R -- und Beschluss vom 21. August 2001 -- B 11 AL 89/01 B --).

  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 22/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommen - Aufwendungen -

    Auszug aus LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01
    Alle diese Voraussetzungen, die bei jeder Weiterbewilligung von Alhi jeweils erneut zu prüfen sind (§ 199 Abs. 3 S. 2 SGB III, vgl. zur Vorgängervorschrift des § 136a AFG: Urt. des BSG vom 16. September 1999 -- B 7 AL 22/98 -- und vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R -- m.w.N.) waren nach den Feststellungen der Beklagten und nach Überprüfung durch den Senat in der Person des Klägers am 25. September 2000 erfüllt.

    Ungeachtet dessen, dass bei der -- vorliegend durch den Bescheid vom 30. August 2000 bewilligten -- Fortzahlung der Alhi nach Ablauf eines Bemessungszeitraums gemäß § 190 Abs. 2 S. 3 SGB III eine Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grund und der Höhe nach ohne jegliche Bindung an frühere Bescheide erforderlich ist (st. Rspr. des BSG, vgl. SozR 3-4100 § 136 Nrn. 3 und 8; Urt. vom 16. September 1999 -- B 7 AL 22/98 R -- und vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R --), und dass beim Höhenstreit (hier: wegen der Höhe der bewilligten Alhi) im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht bloß eine gesonderte Entscheidung über einzelne Berechnungselemente ergehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R --) ist vorliegend zu beachten, dass für die ursprüngliche Festsetzung des Bemessungsentgelts im Jahre 1994 -- also bei der erstmaligen Bewilligung von Alhi -- noch die Vorschriften des AFG (§ 136 i.V.m. § 112 Abs. 7 AFG) maßgeblich waren, die Prüfung des Anspruchs des Klägers aber nunmehr nach dem SGB III zu erfolgen hat.

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01
    Das BVerfG hatte durch Beschluss vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53 ff.) entschieden, dass § 175 Abs. 1 S. 2 AFG (auf den § 227 SGB V verwies) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar sei, als danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Beiträgen herangezogen wurde, ohne dass es bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen berücksichtigt wurde.
  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01
    Der Anspruch auf Alhi entzieht sich deshalb nicht nur dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, dem Gesetzgeber ist auch nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG ein erheblich weitergehender Gestaltungsspielraum zuzugestehen (vgl. auch BVerfG in: SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 und BVerfGE 95, 53 ff., wo nicht auf Art. 14 GG Bezug genommen wird; vgl. auch BSGE 73, 10, 17 ff. = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 m.w.N. und Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 --).
  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 26/95

    Herabbemessung des Arbeitsentgelts bei der Feststellung der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01
    Hieraus ergibt sich auch, dass bei der Alhi eine weitergehende Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, als dies etwa beim Bezug von Alg der Fall wäre (BSG, SozR 3-4100 § 136 Nr. 6 S. 31, BSG, Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R -- und Beschluss vom 21. August 2001 -- B 11 AL 89/01 B --).
  • SG Kassel, 24.01.2001 - S 7 AL 1223/00
    Auszug aus LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01
    Der Senat teilt -- jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation -- nicht die gegen die Praxis der Beklagten und gegen § 434c Abs. 4 geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. einerseits insbesondere Gagel, NZS 2000, 591 ff. und SozSich 2001, 241 f. sowie Lauterbach, NZS 2000, 541 f. und Vorlagebeschluss des SG Dortmund vom 23. März 2001, info also 2001, 81 ff.; und andererseits -- wie hier -- BSG, Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 -- und Beschluss vom 21. August 2001 -- B 11 AL 89/01 B -- sowie Urt. des SG Kassel vom 24. Januar 2001 -- S 7 AL 1223/00 -- und des SG Berlin vom 23. Februar 2001 -- S 58 AL 4607/00 -- in: info also 2001, 85 ff., 91 ff.).
  • SG Berlin, 23.02.2001 - S 58 AL 4607/00
    Auszug aus LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01
    Der Senat teilt -- jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation -- nicht die gegen die Praxis der Beklagten und gegen § 434c Abs. 4 geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. einerseits insbesondere Gagel, NZS 2000, 591 ff. und SozSich 2001, 241 f. sowie Lauterbach, NZS 2000, 541 f. und Vorlagebeschluss des SG Dortmund vom 23. März 2001, info also 2001, 81 ff.; und andererseits -- wie hier -- BSG, Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 -- und Beschluss vom 21. August 2001 -- B 11 AL 89/01 B -- sowie Urt. des SG Kassel vom 24. Januar 2001 -- S 7 AL 1223/00 -- und des SG Berlin vom 23. Februar 2001 -- S 58 AL 4607/00 -- in: info also 2001, 85 ff., 91 ff.).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01
    Insofern geht der Senat auch -- jedenfalls für die Kalenderjahre 2000 und 2001 -- (noch) davon aus, dass der parlamentarische Gesetzgeber (und der Verordnungsgeber) der ihm durch den Beschluss des BVerfG vom 23. März 1994 (BVerfGE 90, 226 ff.) auferlegten Verpflichtung, die weitere Entwicklung hinsichtlich des Anteils der kirchenzugehörigen Arbeitnehmer zu beobachten (noch) nachgekommen ist.
  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 2/98 R

    Revision - Teilzulassung - Absenkung der Arbeitslosenhilfe - echte Rückwirkung -

  • BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 43/01 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Zeitfaktor - Mehrarbeit - tarifliche

  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 16/00 R

    Anwendung des SGB III bei Arbeitslosenhilfeanspruch

  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 18/01 R

    Höhe der Arbeitslosenhilfe - gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge -

  • BVerfG, 26.09.2005 - 1 BvR 1773/03

    Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung von Arbeitslosenhilfe

    b) das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2002 - L 6 AL 1018/01 -,.
  • LSG Sachsen, 18.02.2010 - L 3 AL 58/08

    Anspruch auf Unterhaltsgeld; Erstattungsfähigkeit von Fahrkosten

    Die hiergegen gerichtete, am 22. Oktober 2001 erhobene Klage (Az.: S 6 AL 1018/01) wies das Sozialgericht mit Urteil vom 30. Januar 2003 ab.
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