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   BGH, 27.11.1969 - X ZR 15/66   

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https://dejure.org/1969,2181
BGH, 27.11.1969 - X ZR 15/66 (https://dejure.org/1969,2181)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1969 - X ZR 15/66 (https://dejure.org/1969,2181)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1969 - X ZR 15/66 (https://dejure.org/1969,2181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erweiterung des Schutzbegehrens gegenüber dem in den bekanntgemachten Ansprüchen enthaltenen Schutzbegehren bei Erteilung eines Patents (hier: durch Einfügung des Wortes "vorzugsweise" bei einem Merkmal) - Der Patentfähigkeit entgegenstehende druckschriftliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 759
  • GRUR 1970, 289
  • DB 1970, 1170
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.1969 - X ZR 89/65
    Auszug aus BGH, 27.11.1969 - X ZR 15/66
    Ebenso wie in dem Patentverletzungsprozeß X ZR 89/65, der in der Revisionsinstanz mit dem gleichzeitig verkündeten und ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des erkennenden Senats "Allzweck-Landmaschine" abgeschlossen wird, handelt es sich auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Patentnichtigkeitsverfahren weniger um die in Rechtsprechung und Schrifttum zum Nichtigkeits- und Verletzungsprozeß zumeist erörterte Frage der nachträglichen Erweiterung bzw. Veränderung ("aliud") des "Gegenstandes" der in der ursprünglichen Anmeldung "offenbarten" Erfindung (vgl. dazu Reimer, PatG 3. Aufl. § 13 Rdn. 39 § 6 Rdn. 4; Benkard a.a.O. § 13 Rdn. 26, § 47 Rdn. 17, § 7 Rdn. 16, - je mit weit. Nachw.), als vielmehr um die in Rechtsprechung und Schrifttum vorwiegend im Zusammenhang mit dem Erteilungsverfahren erörterte Frage der nachträglichen Erweiterung bzw. Veränderung ("eliud") des in den ursprünglichen Patentansprüchen niedergelegten "Schutzbegehrens" (vgl. dazu Reimer a.a.O. § 26 Rdn. 37, 41 u.ö.; Benkard a.a.O. § 26 Rdn. 58, 59, 68-70, - je mit weit. Nachw.).
  • BGH, 13.05.1965 - Ia ZB 23/64
    Auszug aus BGH, 27.11.1969 - X ZR 15/66
    Durch die Bekanntmachung war das Patentbegehren für die weiteren Abschnitte des Erteilungsverfahrens festgelegt worden (vgl. BGH GRUR 1966, 146, 147/48 - "Beschränkter Bekanntmachungsantrag" -).
  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 215/88

    Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

    Es entspricht dem Gebot der Gerechtigkeit, den durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung Geschädigten auch in diesen Fällen in den Genuß des Vollstreckungsprivilegs des § 850 f Abs. 2 ZPO gelangen zu lassen (statt vieler: Schneider MDR 1970, 759, 770).
  • BGH, 13.07.1971 - X ZR 28/70

    Anforderungen an die Durchführung eines Patentverletzungsverfahrens - Ermittlung

    Nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts im vorliegenden Rechtsstreit ist das in der bekanntgemachten Fassung der Patentanmeldung nicht enthaltene, später eingefügte Wort "vorzugsweise" im Anspruchswortlaut aufgrund einer gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage durch Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1969 (- X ZR 15/66 - Dia-Rähmchen IV, veröffentlicht in GRUR 1970, 289) gestrichen worden.

    Zu der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabenstellung hat der Senat bereits in seinen das gleiche Patent betreffenden Urteilen vom 27. November 1969 (X ZR 15/66 - S. 11/12 = GRUR 1970, 289, 291 - Dia-Rähmchen IV) und vom 14. Juli 1970 (X ZR 4/65 - S. 7 = GRUR 1971, 78, 79 - Dia-Rähmchen V) Stellung genommen.

    So hat der Senat insbesondere bereits in seinem Urteil vom 27. November 1969 (X ZR 15/66 - S. 23 - Dia-Rähmchen IV - GRUR 1970, 289, 293) ausdrücklich hervorgehoben, die vorgenommene Einschränkung des Anspruchswortlauts führe nicht dazu, daß der Schutzumfang nunmehr hinsichtlich des Merkmals D 1 auf den Wortlaut des Anspruchs beschränkt wäre; der Schutzumfang umfasse vielmehr auch solche Äquivalente, auf die sich der bekanntgemachte Anspruch erstreckt habe.

  • BGH, 15.06.1978 - X ZR 46/76

    Windschutzblech

    Der Senat hat im Erteilungsverfahren jedoch die spätere Ausdehnung der Patentansprüche auf nicht glatte Äquivalente der in den ursprünglichen Unterlagen beschriebenen Erfindung nicht zugelassen (GRUR 1975, 131, 133 - Allopurinol, GRUR 1970, 289, 293 li.

    Da die Neufassung von § 26 Abs. 5 PatG hinsichtlich der Voraussetzungen einer unzulässigen erweiternden Änderung des Anmeldungsgegenstandes auf der alten Fassung aufbaut und keine sachliche Änderung mit sich gebracht hat - davon geht auch die Rechtsprechung aus der Zeit aus, in der die Neufassung bereits vorlag, aber noch nicht allgemein anwendbar war - BGH GRUR 1970, 289, 293 - Dia-Rähmchen IV, GRUR 1977, 714, 715 f. - Fadenvlies -, kann der Rechtsprechung entnommen werden, daß eine unzulässige Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Anmeldungsgegenstand die Änderung nicht umfaßt, weil sie vom Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres aus den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen ist.

  • BGH, 14.07.1970 - X ZR 4/65

    Klage auf Unterlassung infolge Verletzung eines Patents (Diapositivrahmen) -

    Nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts im vorliegenden Verfahren ist das in der bekanntgemachten Fassung der Patentanmeldung nicht enthaltene, später eingefügte Wort "vorzugsweise" im Anspruchswortlaut auf Grund einer von der jetzigen Beklagten zu 1 erhobenen Nichtigkeitsklage durch Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1969 (- X ZR 15/66 -, veröffentlicht in GRUR 1970, 289) als unzulässige Erweiterung angesehen und gestrichen worden.

    Die im Patentnichtigkeitsverfahren zum Zwecke der Beseitigung einer unzulässigen Erweiterung erfolgte Streichung des Wortes "vorzugsweise" führt nicht zu einer Beschränkung des Schutzumfangs auf den Wortlaut " dürch Umspritzen zu einer körperlichen Benutzungseinheit verbunden", wie der Senat bereits in den Entscheidungsgründen des Nichtigkeitsurteils (S. 23 - GRUR 1970, 289, 293) ausgesprochen hat.

  • BGH, 15.04.1971 - X ZR 33/68

    Beschränkung des Schutzbereichs eines erteilten Patents - Patentfähigkeit eines

    (Im Anschluß an BGH Urt. v. 27.11.1969 - Dia-Rähmchen IV - GRUR 1970, 289.).

    Der Senat hat sich in seiner in einem Nichtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidung "Dia-Rähmchen IV" (GRUR 1970, 289, 293) mit den Auswirkungen der Beseitigung einer Änderung des bekanntgemachten Patentanspruchs befaßt: Er hat dort ausgeführt: "Die durch Streichung des Wortes 'vorzugsweise' erfolgende Beseitigung der Erweiterung des Schutzbegehrens im erteilten Patentanspruch 1 hat nicht zur Folge, daß der Schutzumfang des Anspruchs 1 insoweit nunmehr auf den Wortlaut des bekanntgemachten Anspruchs (...) beschränkt wäre.

  • BGH, 19.03.1970 - X ZR 71/65

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Ihr Streit geht in erster Linie darum, ob diese Lage des Polpunkts in den Bekanntmachungsunterlagen bereits ausreichend offenbart worden war und ob die Lage des Polpunkts demzufolge nachträglich gemäß der Eingabe vom 15. Juli 1958 als kennzeichnendes Merkmal in den erteilten Patentanspruch aufgenommen und vom Bundespatentgericht (auch unter Berücksichtigung der vor dem 15. Juli 1958 erfolgten Veröffentlichung der Patentschrift ... sowie der Bekanntmachungsschrift über die dem Streitpatent zugrunde liegende Anmeldung) in dem Patentanspruch 1 des Streitpatents belassen werden durfte (vgl. dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 27. November 1969 - X ZR 15/66 - "Dia-Rähmchen IV").

    Darin lag gegenüber dem bekanntgemachten Patentanspruch, der ein Gelenkviereck der soeben näher erläuterten Art betraf, eine Erweiterung, der die zwischenzeitlich veröffentlichte Bekanntmachungsschrift der dem Streitpatent zugrunde liegenden Anmeldung entgegenstand (vgl. auch dazu das bereits erwähnte, zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 27. November 1969 - X ZR 15/66 - "Dia-Rähmchen IV").

  • BGH, 07.12.1978 - X ZR 4/76

    Aufhänger

    Deshalb ist der für die Prüfung der Schutzfähigkeit maßgebende Zeitpunkt dieser Tag (BGH GRUR 1970, 289, 292 - Dia-Rähmchen IV).
  • BGH, 27.11.1969 - X ZR 89/65
    4, Die Revision der Beklagten muß zu dem Erfolg führen, daß das Schlußurteil des Berufungsgerichts zu diesem Punkt aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird? a) Ebenso wie in dem Patentnichtigkeits-Berufungsverfahren X ZR 15/66, das mit dem gleichzeitig verkündeten und ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des erkennenden Senats "Dia-Rähm chen IV" abgeschlossen wird, handelt es sich auch in dem hier zur Erörterung stehenden, das Patent 971 162 betreffenden Patentverletzungsprozeß weniger um die in Rechtsprechung und Schrifttum zum Nichtigkeits- und Verletzungsprozeß zumeist erörterte Frage der nachträglichen Erweiterung bzw, Veränderung ("aliud") des "Gegenstandes" der in der ursprünglichen Anmeldung "offenbarten" Erfindung (vgl, dazu Reimer, PatG 3" Aufl« § 13 Rdn, 3, § 6 Rdn" 4; Benkard, PatG 5 Aufl, § 13 Rdn, 26, § 47 Rdn, 17, § 7 Rdn, 16, - je mit weit, Nachw ), als vielmehr um die in Rechtsprechung und Schrifttum vorwiegend im Zusammenhang mit dem Erteilungsverfahren erörterte Frage der nachträglichen Erweiterung bzw, Veränderung ("aliud") des in den ursprünglichen Patentansprüchen niedergelegten "Schutzbegehrens" (vgl, dazu Reimer aaO § 26 Rdn" 37, 4l u"ö, ; Benkard aaO § 26 Rdn, 58, 59, 68 - 70, - jo mit weit., Nachw ) <> Auf eine solche nachträgliche Erweiterung bzw, Veränderung, sei es des "Gegenstandes" der Anmeldung, sei es des "Schutzbegehrens", - mag sie nach § 26 Abs« 5 PatG i d Fc vom 9c Mai 1961 bzvn § 26 Abs, 5 Satz 1 PatG i d F, vom 2o Januar 1968 im Erteilungsverfahren "zulässig" gewesen sein oder nicht kommt es an sich im Nichtigkeitsverfehren, v;o das angegriffene Patent grundsätzlich in der erteilten Fassung der Prüfung zugrunde zu legen ist (Benkard aaO § 13 Rdnc 22), und im Verlet zungsprozeß, wo das Klagepatent grundsätzlich ebenfalls in der erteilten Fassung hinzunehmen ist (Benkard aaO § 6 Rdn" 113, § 47 Rdn. 17 u ö"), nicht an, - es sei denn, es handele sich um eine nach dem Inkrafttreten des § 26 Als" 5 Satz 2 PatG nF geschehene "Erweiterung" (vgl, dazu Reimer aaO § 26 Rdnc 40 bei b, S" 988/89; Benkard aaO § 26 Rdn, 73, 74), Eine unzulässige Erweiterung bzw, Veränderung des "Schutzbegehrens" kann je doch ebenso wie eine unzulässige Erweiterung bzwc Veränderung des "Gegenstandes" der Anmeldung, - und zwar auch ohne daß ein Fall des § 26 Abs, 5 Satz 2 PatG nF vorliegt im Nichtigkeitsverfahren oder im Verlet zungsprozeß dann von Bedeutung werden, wenn (im Nichtigkeitsverfahren) ein vor der Erweiterung eingetretenes, der Patentfähigkeit der Erweiterung entgegen stehendes Ereignis ( § 2 PatG) festgestellt wird, oder wenn (im Verletzungsprozeß) eine die Erweiterung verletzende, aber vorher geschehene - bzw, vorher begonnene ( § 7 Abs, 1 PatG) - Benutzung verfolgt wird.
  • BGH, 20.06.1972 - X ZR 77/68

    Nichtigkeit eines Patents - Oberflächenprüfer mit Anzeige mehrerer

    Solchenfalls muß der Gegenstand des Patents infolgedessen auf das zurückgeführt werden, was bis zum Eintritt der neuheitsschädlichen Tatsache im Patenterteilungsverfahren offenbart worden ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1969 - X ZR 15/66 - Diarähmchen IV - GRUR 1970, 289, wo ausgesprochen worden ist, daß eine Beseitigung einer solchen Erweiterung den Schutzumfang des vorher bekanntgemachten Gegenstandes der Anmeldung nicht auf dessen Wortlaut beschränkt (a.a.O. S. 293), vgl. weiter BGH GRUR 1970, 296, 297 f - Allzweek-Landmaschine und BGH GRUR 1971, 472, 474 - Wäschesack).
  • LG München I, 01.08.2007 - 21 O 3473/07

    Lenkdrachenkite

    a) Die Parteien haben leicht abweichende Merkmalsanalysen vorgelegt, wobei die Kammer sich veranlasst sieht, ihrer Entscheidung folgende Merkmalsanalyse zu Grunde zu legen (es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage, vgl. die Abänderung der Merkmalsanalyse in BGH GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung und die in BGH GRUR 1970, 289, 291 -Diarähmchen IV vorgenommene Aufstellung): 1. Sportgerät mit einem Haltegriff zum Festhalten des Sportgeräts 1.1.
  • BGH, 23.01.1979 - X ZR 38/75

    Patent über Einrichtung an einer Furniermessermaschine - Unabhängigkeit von

  • BGH, 13.07.1971 - X ZR 62/68

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Geltendmachung der

  • BGH, 09.06.1970 - X ZR 93/67

    Entscheidungsvoraussetzungen einer Patent-Nichtigkeitsklage - Anforderungen an

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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1970 - X ZB 20/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,8248
BGH, 05.05.1970 - X ZB 20/69 (https://dejure.org/1970,8248)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1970 - X ZB 20/69 (https://dejure.org/1970,8248)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1970 - X ZB 20/69 (https://dejure.org/1970,8248)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die Geltendmachung von Patentansprüchen - Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Patentanmeldung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 759
  • GRUR 1970, 456
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BGH, 05.05.1970 - X ZB 20/69
    Die Gerichte sind nicht befugt, die vom Gesetzgeber getroffene Übergangsregelung unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Gerechtigkeit daraufhin nachzuprüfen, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern allenfalls daraufhin, ob er etwa die äußersten Grenzen des vom Willkürverbot eingegrenzten Ermessensbereichs überschritten hat (vgl. BVerfGE 3, 162, 182 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 323/51] ; 11, 139, 146 [BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59] ; 15, 167, 201).
  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

    Auszug aus BGH, 05.05.1970 - X ZB 20/69
    Die Gerichte sind nicht befugt, die vom Gesetzgeber getroffene Übergangsregelung unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Gerechtigkeit daraufhin nachzuprüfen, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern allenfalls daraufhin, ob er etwa die äußersten Grenzen des vom Willkürverbot eingegrenzten Ermessensbereichs überschritten hat (vgl. BVerfGE 3, 162, 182 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 323/51] ; 11, 139, 146 [BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59] ; 15, 167, 201).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    Auszug aus BGH, 05.05.1970 - X ZB 20/69
    Die Gerichte sind nicht befugt, die vom Gesetzgeber getroffene Übergangsregelung unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Gerechtigkeit daraufhin nachzuprüfen, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern allenfalls daraufhin, ob er etwa die äußersten Grenzen des vom Willkürverbot eingegrenzten Ermessensbereichs überschritten hat (vgl. BVerfGE 3, 162, 182 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 323/51] ; 11, 139, 146 [BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59] ; 15, 167, 201).
  • BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68

    Waschmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1970 - X ZB 20/69
    Wenn z.B. eine Patentanmeldung wegen irgendeines formellen Mangels beanstandet worden war und das Beschwerdeverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum Ergebnis geführt hatte, daß der Mangel nicht vorliegt, dann hindert gegebenenfalls die Bindungswirkung der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGHZ 51, 131 "Waschmittel") auch für das weitere Verfahren die Erteilungsbehörde daran, diesen Mangel - unter Anwendung des neuen Rechts - nochmals erneut aufzugreifen und ihn etwa als offensichtlichen Mangel zu beanstanden.
  • BGH, 16.05.1968 - X ZB 13/67

    Antrag auf Erteilung eines Patents - Rechtsanspruch eines Anmelders auf Aufhebung

    Auszug aus BGH, 05.05.1970 - X ZB 20/69
    Wie der erkennende Senat bereits in dem Beschluß X ZB 13/67 vom 16. Mai 1968 - "Derivate" - (GRUR 1969, 84) zu der Übergangsvorschrift in Arte 7 § 1 Abs. 5 Satz 1 Pat ÄndG 1967 ausgeführt hat, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, Gesetze mit Wirkung für die Zukunft zu ändern (dort: das bisherige Patentierverbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG a.F..aufzuheben - hier: das sog. System der verschobenen Prüfung einzuführen), auch wenn zufolge dieser Änderung an sich gleichgelagerte Sachverhalte künftig anders zu behandeln sind als bisher.
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