Patentgesetz

   Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25)   
§ 7

(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

Rechtsprechung zu § 7 PatG

33 Entscheidungen zu § 7 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Querverweise

Auf § 7 PatG verweisen folgende Vorschriften:
    PatG  
      Gemeinsame Vorschriften

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