Patentgesetz
| Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25) |
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat.
Rechtsprechung zu § 6 PatG
101 Entscheidungen zu § 6 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG München I, 13.05.2009 - 21 O 4559/08
Aufklärungspflicht des Erfinders
- BGH, 17.10.2000 - X ZR 223/98
Rollenantriebseinheit; Rechtsstellung von Miterfindern
- BGH, 06.10.1981 - X ZR 57/80
Pneumatische Einrichtung
- BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03
gummielastische Masse II
- OLG Düsseldorf, 08.03.2012 - 2 U 5/11
Kanal-Einstiegshilfe
- BGH, 21.12.2005 - X ZR 165/04
Zylinderrohr
- BGH, 18.03.2003 - X ZR 19/01
Arbeit & Soziales - Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung
- LG Düsseldorf, 06.05.1997 - 4 O 246/95
- BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Haftetikett
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
Anforderungen an die Meldung einer Arbeitnehmererfindung gegenüber dem ...
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
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