Patentgesetz

   Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25)   
§ 6

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat.

Rechtsprechung zu § 6 PatG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 PatG

Querverweise

Auf § 6 PatG verweisen folgende Vorschriften:

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