Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 12.08.1982

Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1982 - X ZR 10/82   

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https://dejure.org/1982,1222
BGH, 14.07.1982 - X ZR 10/82 (https://dejure.org/1982,1222)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1982 - X ZR 10/82 (https://dejure.org/1982,1222)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 (https://dejure.org/1982,1222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zwangsvollstreckung - Einstellung - Vollstreckungsschutz - Revision - Berufung

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 455
  • NJW 1983, 455
  • MDR 1983, 52
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.08.1978 - X ZR 17/78

    Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei fehlendem Vollstreckungsschutzantrag

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - X ZR 10/82
    ... 3. ... Wie der BGH wiederholt dargelegt hat, kann einem Gesuch um Vollstreckungsschutz gem. § 719 II ZPO nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszuge einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, GRUR 1978, 726 = NJW 1979, 1208 L - Unterlassungsvollstreckung; BGH, GRUR 1980, 329 - Rote Liste).
  • BGH, 06.06.1991 - VII ZR 372/89

    Verjährung von werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen eines

    dd) Soweit der Senat im Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 53/82 (NJW 1983, 453 = ZfBR 1983, 17 = BauR 1983, 84) entschieden hat, daß die Gemeinschaft den einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigen kann, das Recht zur Minderung entsprechend seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum selbst durchzusetzen, hat er damit nicht zum Ausdruck gebracht, daß dem einzelnen Wohnungseigentümer nur ein durch den Anteil am Gemeinschaftseigentum beschränkter Anspruch zustehe (wie Weitnauer, NJW 1983, 455 offenbar meint).
  • BGH, 08.03.2006 - X ZR 34/05

    Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

    Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, dass über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so dass auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (Sen.Beschl. v. 24.08.1978 - X ZR 17/78, LM ZPO § 712 Nr. 1; BGH, Beschl. v. 18.02.1982 - VIII ZR 39/82, NJW 1982, 1821; Sen.Beschl. v. 14.07.1982 - X ZR 10/82, NJW 1983, 455; BGH, Beschl. v. 28.03.1996 - I ZR 14/96, ZIP 1996, 885 m.w.N.).
  • BGH, 27.06.1990 - XII ZR 73/90

    Zuständigkeit für Verlängerung der Räumungsfrist

    Ein solcher Antrag könnte auch keinen Erfolg haben, weil der Beklagte aus den von ihm geltend gemachten Gründen nicht bereits beim Berufungsgericht einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 1966 - VIII ZR 8/66 - NJW 1966, 1029 und 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 12.08.1982 - BReg. 2 Z 63/82   

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https://dejure.org/1982,5952
BayObLG, 12.08.1982 - BReg. 2 Z 63/82 (https://dejure.org/1982,5952)
BayObLG, Entscheidung vom 12.08.1982 - BReg. 2 Z 63/82 (https://dejure.org/1982,5952)
BayObLG, Entscheidung vom 12. August 1982 - BReg. 2 Z 63/82 (https://dejure.org/1982,5952)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 52
  • BayObLGZ 1982, 278
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 17.08.1983 - BReg. 2 Z 64/83

    Hinterlegung eines Geldbetrages mit Verzicht auf die Rücknahme; Beschwerde gegen

    Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (BayObLGZ 1982, 278/280 m.Nachw.).
  • BayObLG, 29.05.1992 - 3Z BR 20/92
    Dabei kommen wegen des Grundsatzes der freien Namenswahl nur solche Vorstellungen in Betracht, die nach durchschnittlichen Überlegungen eindeutig mit dem verwendeten Begriff verbunden sind (BayObLGZ 1982, 278/281).
  • BayObLG, 08.03.1984 - BReg. 2 Z 51/83

    Festlegung von gemeinschaftlichen Eigentum in einer Wohnungseigentumsanlage;

    Das Rechtsschutzbedürfnis wäre nur zu verneinen, wenn die Frage offensichtlich keinerlei weitere Auswirkungen unter den Beteiligten haben könnte (vgl. Senatsbeschluß vom 2.2.1983 BReg. 2 Z 63/82; Rosenberg/Schwab ZPO 13. Aufl. § 99 III 3 c; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl., Anm. II 2 a zu § 256).
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