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Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91   

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BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91 (https://dejure.org/1991,3642)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91 (https://dejure.org/1991,3642)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91 (https://dejure.org/1991,3642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unabhängigkeit - Dienstaufsicht - Argumentationsspielraum - Formulierungsspielraum - Entscheidungsgründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26
    Überprüfung von Formulierungen in schriftlichen Urteilsgründen im Wege der Dienstaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 1002
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77

    Zur dienstaufsichtlichen Beanstandung der mündlichen Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91
    Zur Abgrenzung zwischen einem der Dienstaufsicht zugänglichen verbalen Exzeß (vgl. BGHZ 70, 1, 5 [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77] = MDR 1978, 574) und dem der Dienstaufsicht entzogenen Argumentations- und Formulierungsspielraum des Richters in den schriftlichen Entscheidungsgründen eines Urteils.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, d.h. dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, daß für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (s. Senatsurteile BGHZ 42, 163, 169 f., 172; 47, 275, 286 f.; 51, 280, 285, 287; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4).

    Auf diesem Wege können "verbale Exzesse" der Beanstandung im Wege der Dienstaufsicht zugänglich sein (Senatsurteil BGHZ 70, 1, 5) [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77].

    Ansonsten kommt eine den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung angehende dienstaufsichtliche Maßnahme nur für den Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung in Betracht; im Zweifelsfalle ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (s. Senatsurteile BGHZ 46, 147, 149 f.; 47, 275, 287 f.; 67, 184, 187 f. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4; 76, 288, 291).

    Vielmehr verbietet sich ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen die Fassung der Urteilsbegründung bereits dann, wenn sie den Inhalt der Entscheidung mitbestimmt (Senatsurteil BGHZ 70, 1, 5) [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77] und in diesem Sinne Sachbezug hat.

    Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob Formulierungen in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung, falls sie sich als "verbaler Exzeß" (s. abermals BGHZ 70, 1, 5) [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77] darstellen, im Einzelfall trotz inneren Zusammenhangs mit dem Inhalt der Entscheidung Gegenstand einer dienstaufsichtlichen Maßnahme sein können, was dem erkennenden Senat etwa bei einem unangebrachten pauschalen Unwerturteil über einen Prozeßbeteiligten, mag es auch mit der Einzelfallbewertung gekoppelt oder für sie bestimmend sein, nicht von vornherein undenkbar erscheint.

  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Auszug aus BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, d.h. dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, daß für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (s. Senatsurteile BGHZ 42, 163, 169 f., 172; 47, 275, 286 f.; 51, 280, 285, 287; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4).

    Ansonsten kommt eine den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung angehende dienstaufsichtliche Maßnahme nur für den Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung in Betracht; im Zweifelsfalle ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (s. Senatsurteile BGHZ 46, 147, 149 f.; 47, 275, 287 f.; 67, 184, 187 f. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4; 76, 288, 291).

    Die innere Rechtfertigung dafür, daß unter diesem Gesichtspunkt selbst in den Bereich der eigentlichen Rechtsprechungstätigkeit hinein Maßnahmen der Dienstaufsicht zulässig sein können, ergibt sich aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz als "Komplementärelement" des Unabhängigkeitsprinzips und notwendiger Voraussetzung einer geordneten Rechtsprechung und Justizgewährung (Senatsurteil BGHZ 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75] m.w.N.): Das Spannungsverhältnis, welches zwischen der richterlichen Unabhängigkeit auf der einen und der staatlichen Verantwortung für eine ordnungsgemäße Justizgewährung auf der anderen Seite besteht, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin aufzulösen, daß im Kernbereich der Rechtsprechung zwar grundsätzlich und im Zweifel die Unabhängigkeit des Richters zu respektieren und bis dahin für dienstaufsichtliche Maßnahmen kein Raum ist, die Dienstaufsicht jedoch einschreiten darf, wo dem Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit offensichtliche und jedem Zweifel entrückte Fehlgriffe unterlaufen; in einem solchen Fall darf dem Richter auch im Wege der Dienstaufsicht vorgehalten werden, daß er sich nicht gesetzestreu verhalten habe (Senatsurteil aaO. S. 187 f. m.w.N.).

  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, d.h. dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, daß für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (s. Senatsurteile BGHZ 42, 163, 169 f., 172; 47, 275, 286 f.; 51, 280, 285, 287; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4).

    Ansonsten kommt eine den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung angehende dienstaufsichtliche Maßnahme nur für den Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung in Betracht; im Zweifelsfalle ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (s. Senatsurteile BGHZ 46, 147, 149 f.; 47, 275, 287 f.; 67, 184, 187 f. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4; 76, 288, 291).

  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, d.h. dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, daß für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (s. Senatsurteile BGHZ 42, 163, 169 f., 172; 47, 275, 286 f.; 51, 280, 285, 287; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4).
  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66

    Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts und Dienstaufsicht

    Auszug aus BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91
    Ansonsten kommt eine den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung angehende dienstaufsichtliche Maßnahme nur für den Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung in Betracht; im Zweifelsfalle ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (s. Senatsurteile BGHZ 46, 147, 149 f.; 47, 275, 287 f.; 67, 184, 187 f. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4; 76, 288, 291).
  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, d.h. dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, daß für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (s. Senatsurteile BGHZ 42, 163, 169 f., 172; 47, 275, 286 f.; 51, 280, 285, 287; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4).
  • BGH, 05.02.1980 - RiZ(R) 2/79

    Beanstandung richterlicher Beweisanordnung bei Geschäftsprüfung

    Auszug aus BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91
    Ansonsten kommt eine den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung angehende dienstaufsichtliche Maßnahme nur für den Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung in Betracht; im Zweifelsfalle ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (s. Senatsurteile BGHZ 46, 147, 149 f.; 47, 275, 287 f.; 67, 184, 187 f. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4; 76, 288, 291).
  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf verschiedene Entscheidungen des Senats (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1 ff.; Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 f.).
  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Eine Ausnahme gilt für Fälle einer offensichtlich und ohne jeden Zweifel fehlerhaften Amtsausübung durch den Richter (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 24. Juni 1991 - RiZ 3/91 - DRiZ 1991, 410 = juris Rn. 8, vom 5. Juli 2000 - RiZ 6/99 - NJW-RR 2001, 498 und vom 17. April 2008 - RiZ 3/07 - BGHZ 176, 162 Rn. 16; Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 97 Rn. 11c; Morgenthaler, in: Epping/Hillgruber, GG, Stand: Mai 2020, Art. 97 Rn. 6).
  • BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20

    Richter darf in Urteil keine eigenen politischen Auffassungen bekunden (hier:

    Mit Blick auf Formulierungen in Entscheidungsgründen gilt danach: Eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme ist grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht ausnahmsweise lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, das heißt dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, dass für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris Rn. 8 m.w.N.]).

    Diese Voraussetzung liegt nicht erst dann vor, wenn die fragliche Passage der Entscheidung zur Rechtfertigung ihres Ergebnisses unerlässlich ist, es genügt, dass sie die Entscheidung mitbestimmt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 2 a [juris Rn. 10 m.w.N.]).

    Im Zweifelsfall ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris Rn. 8 m.w.N.]).

  • BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht in Form eines Vorhalts wegen

    Mit Blick auf Formulierungen in Entscheidungsgründen gilt danach: Eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme ist grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht ausnahmsweise lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, das heißt dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, dass für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris Rn. 8 m.w.N.]).

    Diese Voraussetzung liegt nicht erst dann vor, wenn die fragliche Passage der Entscheidung zur Rechtfertigung ihres Ergebnisses unerlässlich ist, es genügt, dass sie die Entscheidung mitbestimmt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 2 a [juris Rn. 10 m.w.N.]).

    Im Zweifelsfall ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris Rn. 8 m.w.N.]).

  • BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen

    Auf dieser Grundlage ist es anerkannt, dass sogenannte "verbale Exzesse" der Dienstaufsicht unterfallen (BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 21; vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1).
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2004 - 1 DGH 2/02

    Zur Frage, inwieweit dienstaufsichtliche Maßnahmen des Präsidenten eines OVG in

    Im Zweifelsfalle ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (BGHZ 46, 147 [149 f.]; 47, 275 [287 f.]; 67, 184 [188 f.]; 70, 1 [4]; 76, 288 [291]; BGH DRiZ 1991, 410).

    Auf diesem Wege können "verbale Exzesse" der Beanstandung im Wege der Dienstaufsicht zugänglich sein (BGHZ 70, 1 [5]; BGH DRiZ 1991, 410 [411]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2004 - 10 A 10133/04

    Richter, mündliche Verhandlung, richterliche Unabhängigkeit, Dienstaufsicht,

    Es muss sich als ein vom Inhalt der Rechtsfindung abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zurechenbares Formelement darstellen, im hier interessierenden Bereich also ein - wie die Rechtsprechung es formuliert (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991, MDR 1991, S. 1002 m.w.N) - "verbaler Exzess" vorliegen (§ 26 Abs. 2 DRiG).

    Denn sie enthält auch nicht ansatzweise, wie etwa die richterliche Wertung, ein Beteiligter versuche, eine "klare Aussage in das Gegenteil zu pervertieren" (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991, MDR 1991, S. 1002) oder die Qualifizierung von Beteiligtenvorbringen als "dummdreiste Lüge" (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 17. Oktober 1977, NJW 1978, S. 824), eine "tatsachenadäquate Wertung prozessualen Verhaltens", die als "bloßer Reflex" der Würdigung "eine persönlichkeitsbezogene Komponente" aufweist.

  • LSG Thüringen, 08.01.2020 - L 1 SV 307/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Auslegung eines

    Dies hat zur Folge, dass der Argumentations- und Formulierungsspielraum des Richters in den schriftlichen Urteilsgründen und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Rahmen einer Vergütungsfestsetzung nicht der Dienstaufsicht unterliegt (vgl. im Einzelnen BGH - Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 24. Juni 1991 - RiZ (R) 3/91, zitiert nach Juris).
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 03.12.1998 - 1 DGH 1/98
    Dabei ist allerdings, insbesondere, wenn Ausführungen in gerichtlichen Entscheidungen selbst in Rede stehen, im Zweifelsfalle die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 24.6. 1991 - RiZ [R] 3/91 -, DRiZ 1991, 410).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90   

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BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90 (https://dejure.org/1991,3377)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90 (https://dejure.org/1991,3377)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1991 - RiZ(R) 6/90 (https://dejure.org/1991,3377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 1002
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Er ist vielmehr nur dann berechtigt, im Rahmen seiner Dienstaufsicht tätig zu werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 7.0, 1, 4; 76, 288, 291; BGH DRiZ 1984, 194, 195).

    Im Zweifel ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (vgl. BGHZ 67, 184, 188 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 76, 288, 291).

  • BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83

    Beachtung der Ausführungen über die Zuständigkeit des richterlichen Eildienstes -

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Der Verweisungsbeschluß, den der Präsident des Amtsgerichts zum Anlaß für einen Vorhalt an den Antragsteller nahm, ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).

    Er ist vielmehr nur dann berechtigt, im Rahmen seiner Dienstaufsicht tätig zu werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 7.0, 1, 4; 76, 288, 291; BGH DRiZ 1984, 194, 195).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Der Verweisungsbeschluß, den der Präsident des Amtsgerichts zum Anlaß für einen Vorhalt an den Antragsteller nahm, ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Der Verweisungsbeschluß, den der Präsident des Amtsgerichts zum Anlaß für einen Vorhalt an den Antragsteller nahm, ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Der Verweisungsbeschluß, den der Präsident des Amtsgerichts zum Anlaß für einen Vorhalt an den Antragsteller nahm, ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66

    Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts und Dienstaufsicht

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Er ist vielmehr nur dann berechtigt, im Rahmen seiner Dienstaufsicht tätig zu werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 7.0, 1, 4; 76, 288, 291; BGH DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 05.02.1980 - RiZ(R) 2/79

    Beanstandung richterlicher Beweisanordnung bei Geschäftsprüfung

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Im Zweifel ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (vgl. BGHZ 67, 184, 188 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 76, 288, 291).
  • BGH, 27.01.1978 - RiZ(R) 3/77

    Richterliche Unabhängigkeit

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Der Verweisungsbeschluß, den der Präsident des Amtsgerichts zum Anlaß für einen Vorhalt an den Antragsteller nahm, ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichtes des Bundes gehören zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen; sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen (BGH, Urt. v. 8. Mai 1990 - RiZ (R) 6/88, NJW 1991, 426, 427 m.w.N.), es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 - RiZ (R) 6/90, DRiZ 1991, 368, 396 [BGH 14.09.1990 - RiZ R 3/90] m.w.N.).
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