Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.02.1997

Rechtsprechung
   BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96   

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https://dejure.org/1997,947
BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96 (https://dejure.org/1997,947)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1997 - IV ZR 12/96 (https://dejure.org/1997,947)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1997 - IV ZR 12/96 (https://dejure.org/1997,947)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 141
    Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 663
  • MDR 1997, 546
  • NZV 1997, 305
  • VersR 1997, 691
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96
    Dieses Mindestmaß ist in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, daß das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, dort aber später nicht mehr vorgefunden worden ist (BGHZ 130, 1, 3).
  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96
    Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Senats aber immer, daß der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 300/94 - VersR 1996, 575, zur Veröffentlichung in BGHZ 132, 79 bestimmt, unter 2).
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96
    Das Berufungsgericht hat mit einer unzureichenden Begründung angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbracht, also für ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217, 220).
  • BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90

    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96
    b) Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat der Senat aufgehoben (Senatsurteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917 = r+s 1991, 221 = VVGE § 12 AKB Nr. 18).
  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 321/94

    Zur grob fahrlässigen Ermöglichung eines Autodiebstahls

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96
    Dagegen gibt die Revisionsbegründung dem Senat keinen Anlaß, von seinen Ausführungen in dem Urteil vom 21. Februar 1996 (IV ZR 321/94 - VersR 1996, 576 = NJW 1996, 1411 = r+s 1996, 167) zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls abzuweichen.
  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 351/94

    Beweiswürdigung im Rahmen der Inanspruchnahme des Fahrzeugversicherers wegen

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96
    Der vorliegende Fall ist darum im Ergebnis ähnlich zu beurteilen wie der, in dem die Freundin des Versicherungsnehmers lediglich bekunden konnte, gemeinsam mit diesem das Fahrzeug abgestellt zu haben und 12 Tage später von ihm telefonisch über den Diebstahl unterrichtet worden zu sein: Entscheidend ist hier wie dort die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 351/94 - VersR 1996, 703 unter 1 b aa).
  • OLG Hamm, 03.02.1988 - 20 U 144/87

    Versicherungsfall; Kfz-Diebstahl; Glaubwürdigkeit; Nachweis

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96
    Nach diesem Senatsurteil und auch nach dem vom Berufungsgericht weiter zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1989, 616) erbringen "Rahmentatsachen" noch nicht den Beweis für das äußere Bild.
  • OLG Celle, 02.05.1990 - 8 U 61/89
    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96
    Das Berufungsgericht meint aber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (r+s 1990, 329), der Nachweis des äußeren Bildes könne auch mit sogenannten "Rahmentatsachen" geführt werden, die mittelbar einen Schluß auf das Abstellen und Abhandenkommen des Fahrzeuges zulassen.
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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1523
BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95 (https://dejure.org/1997,1523)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1997 - VI ZR 356/95 (https://dejure.org/1997,1523)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - VI ZR 356/95 (https://dejure.org/1997,1523)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2521
  • MDR 1997, 546
  • NZV 1997, 227
  • VersR 1997, 637
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.1978 - VI ZR 116/76

    Ersatz von Heilbehandlungskosten wegen eines Verkehrsunfalls - Zahlung einer

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß grundsätzlich nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung wieder in Lauf setzen kann, während der Geschädigte in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden kann (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336; vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423 und vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 548).

    Der erkennende Senat hat eine Ausnahme vom Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers nämlich nur für Fälle erwogen, in welchen die Erteilung des schriftlichen Bescheids durch den Versicherer gerade deshalb nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolge und deshalb auf einen endgültigen schriftlichen Bescheid nicht mehr warte (Senatsurteil vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604, 606), oder in welchen über die angemeldeten Ansprüche hinaus keine weitergehenden Ansprüche verfolgt würden (Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - aaO.).

    Weder waren, wie etwa in dem durch Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - aaO. - entschiedenen Fall, bestimmte Ansprüche bereits durch Vorschußzahlungen abgegolten worden, ohne daß noch weitere Erstattungsansprüche offenstanden, noch hat der Kläger entsprechend der ersten Fallgruppe zu erkennen gegeben, daß er die zunächst angemeldeten Schadensersatzansprüche nicht weiterverfolge.

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 50/95

    Anforderungen an eine anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach betont, daß zum Schutz des Anspruchsberechtigten an der formstrengen Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG und damit am Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers grundsätzlich unverzichtbar festzuhalten ist (zuletzt Senatsurteile vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604, 605 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369, 370, jeweils m.w.N.).

    Deshalb liegt eine schriftliche Entscheidung des Versicherers im Sinne dieser Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt, der Geschädigte soll nämlich zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (Senatsurteile BGHZ 114, 299, 304 sowie vom 28. Januar 1992 und 5. Dezember 1995 - aaO. -, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 28.01.1992 - VI ZR 114/91

    Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Versicherer nach dem

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach betont, daß zum Schutz des Anspruchsberechtigten an der formstrengen Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG und damit am Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers grundsätzlich unverzichtbar festzuhalten ist (zuletzt Senatsurteile vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604, 605 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369, 370, jeweils m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat eine Ausnahme vom Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers nämlich nur für Fälle erwogen, in welchen die Erteilung des schriftlichen Bescheids durch den Versicherer gerade deshalb nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolge und deshalb auf einen endgültigen schriftlichen Bescheid nicht mehr warte (Senatsurteil vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604, 606), oder in welchen über die angemeldeten Ansprüche hinaus keine weitergehenden Ansprüche verfolgt würden (Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - aaO.).

  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 229/90

    Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Deshalb liegt eine schriftliche Entscheidung des Versicherers im Sinne dieser Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt, der Geschädigte soll nämlich zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (Senatsurteile BGHZ 114, 299, 304 sowie vom 28. Januar 1992 und 5. Dezember 1995 - aaO. -, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1982 - VI ZR 245/79

    Umfang der Verjährungshemmung nach dem Pflichtversicherungsgesetz

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß grundsätzlich nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung wieder in Lauf setzen kann, während der Geschädigte in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden kann (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336; vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423 und vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 548).
  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 1/76

    Verjährungshemmung - Beendigung der Verjährungshemmung - Treu und Glauben

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß grundsätzlich nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung wieder in Lauf setzen kann, während der Geschädigte in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden kann (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336; vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423 und vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 548).
  • BGH, 15.11.1977 - VI ZR 250/76

    Hemmung der Verjährung des Direktanspruchs gegen den Versicherer

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß grundsätzlich nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung wieder in Lauf setzen kann, während der Geschädigte in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden kann (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336; vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423 und vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 548).
  • OLG Oldenburg, 22.03.2017 - 3 U 74/16

    Voraussetzungen der Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen die

    Der BGH hat allerdings stets bejaht, dass es sich der Geschädigte gefallen lassen muss, sein Verhalten an Treu und Glauben messen zu lassen, wenn er sich auf die strenge Regelung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beruft (VI ZR 1/76, Tz. 10 f; VI ZR 250/76, Tz. 8; VI ZR 356/95, Tz. 9 f; VI ZR 281/80, Tz. 7).

    Die Ausnahme von § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG sei erst gegeben, wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiter verfolge und daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr warte (BGH, a.a.O.; VI ZR 250/76 Tz. VIII, VI ZR 356/95 Tz. 10; VI ZR 281/80, Tz. 7).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZR 147/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung von

    Auf Weiteres kommt es nicht an, insbesondere nicht auf die Frage, ob das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 12 Abs. 2 VVG a.F. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinreichend beachtet hat, die grundsätzlich davon ausgeht, dass der Versicherer, will er die verjährungshemmende Wirkung beseitigen, den Versicherungsnehmer schriftlich zu bescheiden hat; nach dem Schutzzweck der Vorschrift kann von dieser grundsätzlich unverzichtbaren Formstrenge nur in seltenen - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 1997 - VI ZR 356/95 -VersR 1997, 637 unter II 1 a; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369 unter II 2 b bb; vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604 unter II 1 c, jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtVG).
  • OLG Köln, 10.06.2008 - 9 U 144/07

    Anwendung der sog. Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung

    Die Hemmung endet mit Zugang der schriftlichen Entscheidung, d. h. der abschließenden Stellungnahme zu Grund und Umfang der Entschädigungspflicht (BGH, VersR 1982, 1006; NZV 1997, 227; OLG Köln, VersR 1964, 1165).
  • LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17

    Verkehrsunfall mit Straßenbahn - Verjährung des Schadenersatzanspruchs

    Für die Wertung der Erklärung des Versicherers als Entscheidung in diesen Sinne ist maßgeblich, dass es sich um eine abschließende Erklärung zu Grund und Umfang der Entschädigungspflicht handelt (BGH VersR 1982, 1006; NZV 1997, 227 zu § 3 Nr. 3 PflVG a. F.; OGH VersR 2004, 1338, 1339).
  • OLG Celle, 03.05.2001 - 14 U 223/00

    Schadensersatz ; Schmerzensgeld; Feststellungsantrag ; Verkehrsunfall;

    Dabei obliegt es allein dem Versicherer, inhaltliche Klarheit dahingehend zu schaffen, ob er eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG getroffen hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH VersR 1997, 637, 638.; 1996, 369, 370.; 1991, 179, 180).
  • KG, 13.04.2006 - 12 U 126/05

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Voraussetzungen einer schriftlichen Entscheidung des

    Eine Entscheidung im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3 PfVG liegt aber nur vor, wenn sie vom Versicherer selbst stammt (vgl. BGH, NJW 1997, 2521) und von diesem schriftlich erklärt wird.
  • OLG Celle, 07.09.2011 - 14 U 60/11

    Auslegung des Begriffs der Entscheidung i.S.v. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Teilurteil vom 10. Januar 2002 - 14 U 53/01, OLGR 2002, 68, juris-Rdnr. 5): Eine solche positive Erklärung liegt vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt; der Geschädigte soll zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (vgl. BGH, VersR 1997, 637 f.).
  • OLG Celle, 10.01.2002 - 14 U 53/01

    Anforderungen an eine anspruchsbejahende schriftliche Erklärung des

    Eine solche liegt vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt; der Geschädigte soll nämlich zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (BGH, VersR 1997, 637 f.).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2001 - 1 U 39/01

    Unfallschadensregulierung - Verjährung des Schadenersatzanspruchs bei

    Das wird dann angenommen, wenn für den Geschädigten keinerlei Schutzbedürfnis mehr besteht (vgl. BGH NJW 1997, 2521 = NZV 1997, 227).
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