Pflichtversicherungsgesetz

   1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7)   
§ 3

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Rechtsprechung zu § 3 PflVG

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Literatur im Internet zu § 3 PflVG

Querverweise

Auf § 3 PflVG verweisen folgende Vorschriften:
    PflVG
      Pflichtversicherung
Redaktionelle Querverweise zu § 3 PflVG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126b (Textform) (zu § 3 Nr. 7)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 426 I 1 (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang) (zu § 3 Nr. 9)

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