Pflichtversicherungsgesetz
| 1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
Rechtsprechung zu § 3 PflVG
- 65 Entscheidungen zu § 3 PflVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 3 PflVG bei ibr-online
- BGH, Zivildienst-Unfall III, 15.2.01 (BGHZ 146, 385)
§ 839 BGB, Art. 34 GG, Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung für die Bundesrepublik Deutschland bei Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden, erweiternde Auslegung von § 10 I, II AKB, § 3 PflVG
- BGH, 10jährige mit BMX-Rad, 17.2.87 (NJW 1987, 2375)
§ 7 StVG <Fassung bis 31.7.02>, Unabwendbarkeit (vgl. nun § 17 III StVG);
§ 3 IIa StVO;
§§ 2, 3 PflVG, Direktanspruch gegen Pflichtversicherer bei freiwilliger Versicherung
Literatur im Internet zu § 3 PflVG
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 3 Nr. 7)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 426 I 1 (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang) (zu § 3 Nr. 9)
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