Pflichtversicherungsgesetz
| 1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
Rechtsprechung zu § 1 PflVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 1 PflVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Karlsruhe, Doppelparker, 9.6.00
§ 1 PflVG, Einstandspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Betätigung eines Doppelparkmotors
Literatur im Internet zu § 1 PflVG
- § 1 PflVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 1 PflVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 PflVG:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- §§ 113 ff (Pflichtversicherung) (zu §§ 1 ff)
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- § 12 (zu §§ 1 ff)
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