Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124) |
(1) 1Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
1. | wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes oder nach § 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes bestehenden Versicherungspflicht handelt oder | |
2. | wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder | |
3. | wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. |
2Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. 3Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. 4Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. 3Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 4Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.04.2024 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 11.04.2024 |
Rechtsprechung zu § 115 VVG
6.858 Entscheidungen zu § 115 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 312/21
Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines Schädigers gemäß § 115 Abs. 1 ...
- BGH, 25.01.2023 - IV ZR 133/21
Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG bei Bestehen des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 133/21
Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG
- OLG Köln, 11.05.2021 - 9 U 145/20
Direktanspruch auf Vorfinanzierung; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 133/21
- BGH, 27.02.2024 - VI ZR 80/23
- BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22
Lieferung von Heizöl: Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens!
- LG Nürnberg-Fürth, 15.02.2024 - 2 O 4326/22
Wiederbeschaffungswert, Schadenminderungspflicht, Mietwagenkosten, ...
- OLG Celle, 31.01.2024 - 14 U 58/23
Haftungsausschluss; Ladegut; Reichweite; Auslegung; Haftungsausschluss für ...
- OLG Düsseldorf, 04.01.2024 - 8 U 3/22
- OLG Schleswig, 06.02.2024 - 7 U 94/23
Verkehrsunfall im Zusammenhang mit unzulässigem Überholen und Rechtsabbiegen in ...
Querverweise
Auf § 115 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 8 (Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- § 13 (Aufwendungsersatz; Forderungsübergang)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94 (Deckungsvorsorge)
Redaktionelle Querverweise zu § 115 VVG:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 110 (Insolvenz des Versicherungsnehmers) (zu § 115 I 1 Nr. 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 40 IV (Unerlaubte Handlung)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 10 II
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 11 II
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 14 (Verjährung) (zu § 115 II)