Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
| Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124) |
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
| 1. | wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder | |
| 2. | wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder | |
| 3. | wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. |
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Literatur im Internet zu § 115 VVG
- VVG 2008: Das neue Versicherungsvertragsrecht - Auswirkungen für gewerbliche Versicherungen
von RA Dr. Joachim Grote; RA Dr. Christian Schneider (Aufsatz, PDF-Format)
BB 2007, 2689 ff.
über www.bld.de - Das Recht des Kfz-Haftpflichtversicherers zur Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs von RA Alexander Jaeger (Aufsatz)
Der Aufsatz befasst sich mit dem Recht des Kfz-Haftpflichtversicherers das beschädigte Fahrzeug vor oder nach (sog. "Nachbesichtigung") eines Gutachtens zu besichtigen. Dabei werden Rechtsgrundlagen, Inhalt und Rechtsfolgen verweigerter Besichtigung behandelt.
VersR 2011, 50-52
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Querverweise
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94 (Deckungsvorsorge)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 115 II 4)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 40 IV (Unerlaubte Handlung)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 11 II
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 10 II
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Haftpflicht
- § 14 (Verjährung) (zu § 115 II)
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