Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 110 VVG.
§ 110 VVG n.F. entspricht: § 157 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 100 - 112)   

§ 110
Insolvenz des Versicherungsnehmers

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Rechtsprechung zu § 110 VVG

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Literatur im Internet zu § 110 VVG

Querverweise

Auf § 110 VVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 110 VVG:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Haftpflichtversicherung
          Pflichtversicherung
            § 115 I 1 Nr. 2 (Direktanspruch)
            § 115 I Nr. 2 (Direktanspruch)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 51 (Sonstige Absonderungsberechtigte)
     
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Gegenstände mit Absonderungsrechten
          §§ 166 ff (Verwertung beweglicher Gegenstände)
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