Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   5. Abschnitt - Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 42)   
Artikel 40
Unerlaubte Handlung

(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.

(2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.

(3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie

1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich,
2. offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder
3. haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen.

(4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.

 

Hinweis der Redaktion:

Die Vorschriften des EGBGB über außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38 - 42) werden seit Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung zum 11.1.2009 weitgehend durch diese verdrängt; sie sind nur noch in den Bereichen anwendbar, die vom Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung ausgenommen sind (Art. 1 Rom-II-VO).

Rechtsprechung zu Art. 40 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Funkuhr, 26.2.02
    § 139 PatG, § 840 BGB, Haftung eines ausländischen Lieferanten für Patentverletzungen im Inland (vgl. auch Art. 40 EGBGB)

  • BVerfG, "punitive damages" II, 3.8.94 (BVerfGE 91, 140)
    zur Anerkennungsfähigkeit US-amerikanischer Schadenersatzentscheidungen in Deutschland;
    (Hinweis: vgl. nun zu "punitive damages" die Regelung in Art. 40 III Nr. 1, 2 EGBGB durch Gesetz vom 21.5.99)

  • BGH, punitive damages, 4.6.92 (BGHZ 118, 312) 
    § 265 ZPO ist im Anerkennungsverfahren nach § 722 ZPO anwendbar (bei diesem handelt es sich um einen ordentlichen Zivilprozeß, nicht um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung);
    in Fällen des § 265 II ZPO muß der Kläger grds. den Klageantrag auf Zahlung an den Zendenten umstellen (Ausnahme: er hat eine Einzugsermächtigung);
    (Hinweis: vgl. nun zu "punitive damages" die Regelung in Art. 40 III Nr. 1, 2 EGBGB durch Gesetz vom 21.5.99)

  • BGH, Kauf im Ausland, 15.11.90 (BGHZ 113, 11) 
    §§ 1 ff UWG, internationales Wettbewerbsrecht (vgl. Art. 40 EGBGB), Anknüpfung an den "Marktort", hier: Kaffeefahrt für deutsche Urlauber und mit deutschen Produkten auf Gran Canaria

Literatur im Internet zu Art. 40 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 40 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 41 (Wesentlich engere Verbindung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 EGBGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 272 II (Bestimmung der Verfahrensweise) (zu Art. 40 I 2)
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