Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 5. Abschnitt - Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 42) |
(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.
(2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.
(3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie
| 1. | wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich, | |
| 2. | offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder | |
| 3. | haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen. |
(4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.
Hinweis der Redaktion:Die Vorschriften des EGBGB über außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38 - 42) werden seit Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung zum 11.1.2009 weitgehend durch diese verdrängt; sie sind nur noch in den Bereichen anwendbar, die vom Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung ausgenommen sind (Art. 1 Rom-II-VO).
Rechtsprechung zu Art. 40 EGBGB
338 Entscheidungen zu Art. 40 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.02.2010 - I ZR 85/08
Ausschreibung in Bulgarien
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.08.2010 - I ZR 85/08
Beurteilungen von marktbezogenen Wettbewerbshandlungen nach dem Recht des ...
- BGH, 06.08.2010 - I ZR 85/08
- BGH, 18.07.2006 - X ZR 142/05
Reiserecht - Erstreckung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 17.03.2005 - 8 O 264/04
Haftung des Reiseveranstalters für Sicherheitsmängel an Freizeitangeboten einer ...
- OLG Köln, 12.09.2005 - 16 U 25/05
Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters hinsichtlich der Sicherheit ...
- LG Köln, 17.03.2005 - 8 O 264/04
- BGH, 19.07.2011 - VI ZR 217/10
Schadensrecht - Haftung des Staates für nicht-hoheitliches Handeln
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 03.08.2010 - 13 U 233/09
Arzthaftung: Unterwerfung der Haftung eines "beamteten" Schweizer Arztes unter ...
- OLG Karlsruhe, 03.08.2010 - 13 U 233/09
- BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03
Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ...
- BGH, 26.02.2002 - X ZR 36/01
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Literatur im Internet zu Art. 40 EGBGB
- Deutsches Deliktsrecht
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Vortrag, PDF-Format, 215,4 KB)
Begleitskript zur Vorlesung "Einführung in das Deliktsrecht der Bundesrepublik Deutschland“.
via juratexte.de - Internationales Zivilverfahrensrecht und anwendbares Recht bei Urheber- und Wettbewerbsverletzungen im Internet
von Clemens Wass (Aufsatz, PDF-Format)
über rechtsprobleme.at - Art. 40 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland)
Deliktsrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 41 (Wesentlich engere Verbindung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- §§ 823 ff (Schadensersatzpflicht) (zu Art. 40 ff)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 115 (Direktanspruch) (zu Art. 40 IV)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 272 II (Bestimmung der Verfahrensweise) (zu Art. 40 I 2)