Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   5. Abschnitt - Schuldrecht (Art. 27 - 42)   
   1. Unterabschnitt - Vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 37)   
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Verbraucherschutz für besondere Gebiete

(1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses Staates geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.

(2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn

1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen geschäftlichen Tätigkeit zustande kommt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird, und
2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.

(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Teilzeit-Wohnrechteverträge sind auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt.

(4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:

1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29);
2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83);
3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19);
4. die Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12);
5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16).

Rechtsprechung zu Art. 29a EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Teilzeitwohnrechtevertrag auf Gran Canaria, 19.3.97 (BGHZ 135, 124) 
    Art. 27 ff, 29 EGBGB, Vereinbarung des Rechts der Insel Man (Isle of Man) (Hinweis: vgl. zu dem gemeinschaftsrechtlichen Status der Insel Man Art. 299 VI c) EG), Art. 27 III, 31 I EGBGB;
    Art. 29 I EGBGB, "Erbringung von Dienstleistungen" erfaßt trotz gebotener weiter Auslegung nicht Teilzeitwohnrechte;
    Art. 29 I Nr. 2 EGBGB, Begriff der "Entgegennahme": Zugang, nicht Vertragsannahme;
    auch über Art. 34 EGBGB kommen die §§ 1 ff HWiG nicht zur Anwendung, wenn keine Vertragsschlußmodalität mit Inlandsbezug nach Art. 29 I Nr. 1 bis 3 EGBGB vorliegt (Hinweis: beachte nun die Neuregelung in Art. 29a I, III EGBGB);
    auch § 138 BGB ist keine Eingriffsnorm (international zwingende Norm) iSv Art. 34 EGBGB (Vorrang des Art. 6 EGBGB, der enger ist als § 138 BGB);
    Art. 31 II EGBGB betrifft nur die Frage des Zustandekommens der Einigung, nicht deren Wirksamkeit (oder die Frage eines Widerrufsrechts);
    (Hinweis zum Verfahrensfortgang: nach Rückverweisung verurteilte das OLG Celle mit Urteil vom 26.7.01, Az. 17 U 28/95, nach dem Recht der Insel Man die Verbraucher zur Zahlung)

Literatur im Internet zu Art. 29a EGBGB

Querverweise

Auf Art. 29a EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Schuldrecht
            Vertragliche Schuldverhältnisse
              Art. 32 (Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts)
              Art. 36 (Einheitliche Auslegung)
              Art. 37 (Ausnahmen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 310 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 29a EGBGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 13 (Verbraucher)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 241a (Unbestellte Leistungen)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          §§ 305 ff (Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Besondere Vertriebsformen
              § 312 (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften)
              §§ 312b ff (Fernabsatzverträge)
              § 312f (Abweichende Vereinbarungen)
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
              §§ 355 ff (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              §§ 433 ff (Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag)
            Verbrauchsgüterkauf
              §§ 474 ff (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs)
              § 475 (Abweichende Vereinbarungen)
          Teilzeit-Wohnrechteverträge
            §§ 481 ff (Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags) (zu Art. 29a III)
            § 483 (Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Reisevertrag
              §§ 651a ff (Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag)
          Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              Girovertrag
                § 676h (Missbrauch von Zahlungskarten)

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