Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   5. Abschnitt - Schuldrecht (Art. 27 - 42)   
   1. Unterabschnitt - Vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 37)   
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Ausnahmen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden auf

1. Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen Inhaber- oder Orderpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;
2. Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie zum Beispiel die Errichtung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person;
3. die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann;
4. Versicherungsverträge, die in dem Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken, mit Ausnahme von Rückversicherungsverträgen. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesem Gebiet belegen ist, so wendet das Gericht sein Recht an.

Artikel 29a findet auch in den Fällen des Satzes 1 Anwendung.

Rechtsprechung zu Art. 37 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Aktiengesellschaft aus Florida mit Sitz in Deutschland, 29.1.03 
    § 50 I ZPO, Art. 3 ff EGBGB, deutsches internationales Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB und § 23 BGB), im Verhältnis zu den USA gilt für die Bestimmung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft die "Sitztheorie" dann nicht, wenn sie die Freizügigkeit der US-amerikanischen Gesellschaft beeinträchtigen würde;
    Art. 3 II 1 EGBGB, unmittelbare Anwendbarkeit des "Freundschafts- Handels- und Schiffahrtsvertrags" zwischen BRD und USA

  • BGH, Angebliche Sitzverlegung von der Kanalinsel, 1.7.02 
    § 14 II BGB, § 50 ZPO, Art. 3, 37 Nr. 2 EGBGB, eine ausländische GmbH, die ihren Sitz nach Deutschland verlegt und - unter Zugrundelegung der bislang herrschenden "Sitztheorie" - ihre Rechtsform verliert, ist in Deutschland (zumindest) eine - nach neuerer Rechtsprechung rechts- und parteifähige - GbR (§ 705 BGB) (Anmerkung: vgl. die noch abweichende Meinung des VII. Zivilsenats in «Sitzverlegung der niederländischen BV nach Deutschland» - vom II. Zivilsenat fehlt eine Stellungnahme, warum im Hinblick auf diese und weitere Entscheidungen eine Divergenzvorlage nach § 132 GVG nicht erforderlich war);
    Art. 299 VI c) EG, die Kanalinseln gehören iSv § 110 ZPO zur Europäischen Union

  • BGH, Sitzverlegung der niederländischen BV nach Deutschland, 30.3.00 (DB 2000, 1114) 
    § 50 I ZPO, Art. 3 ff EGBGB, deutsches internationales Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB und § 23 BGB), Vorlage an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der "Sitztheorie" mit der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43, 48 EG) (Hinweis: mit Urteil vom 5.11.02 - "Überseering" - hat der EuGH in der Sache die Unvereinbarkeit festgestellt, vgl. hierzu auch Art. 293 EG)

  • OGH Österreich, britische "Briefkastenfirma" mit Geschäftstätigkeit in Österreich, 15.7.99 (ZfRV 41, 36) 
    § 10 öIPRG, österreichisches internationales Gesellschaftsrecht (vgl. für Deutschland: Art. 3 ff, 37 Nr. 2 EGBGB), Unvereinbarkeit der "Sitztheorie" mit der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43, 48 EG), hier: Eintragung einer Zweigniederlassung in Österreich, obwohl dort auch faktisch die Unternehmensleitung ist;
    Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (Art. 10 EG)

  • OLG Düsseldorf, Musterkollektion, 10.2.94
    Art. 3 ff EGBGB, internationales Gesellschaftsrecht, für Haftung der Gesellschafter gilt das Personalstatut (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB);
    Art. 28 II EGBGB, Kaufvertrag, Handelsvertretervertrag;
    Art. 32 I Nr. 4 EGBGB, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für eine Aufrechnung, wenn die Forderungen verschiedenen Schuldstatuten unterliegen (Hinweis: vgl. dazu im insolvenzrechtlichen Zusammenhang Art. 6 I InsVfVO);
    Art. 38 CISG, strenger Maßstab für die Bestimmung der Untersuchungs- und Rügepflicht (Hinweis: vgl. § 377 HGB)

  • BGH, deutsch-liechtensteinische Anstalt, 30.11.70 (BGHZ 53, 181) 
    Art. 3 ff EGBGB, internationales Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB und § 23 BGB), Anwendbarkeit des Rechts des Hauptverwaltungssitzes für die Bestimmung der Rechtsfähigkeit (d.h. Existenz) der Gesellschaft ("Sitztheorie")

Literatur im Internet zu Art. 37 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 37 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Schuldrecht
            Vertragliche Schuldverhältnisse
              Art. 31 (Einigung und materielle Wirksamkeit) (zu Art. 37 S. 1 Nr. 3)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 23 (Ausländischer Verein) (zu Art. 37 S. 1 Nr. 2)
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            §§ 164 ff (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu Art. 37 S. 1 Nr. 3)

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