Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 5. Abschnitt - Schuldrecht (Art. 27 - 42) |
| 1. Unterabschnitt - Vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 37) |
(1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,
| 1. | in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder | |
| 2. | in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, |
es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Rechtsprechung zu Art. 30 EGBGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 33 Entscheidungen zu Art. 30 EGBGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu Art. 30 EGBGB bei ibr-online
- BAG, Italienische Bauarbeiter, 9.7.03
Art. 27, 30 EGBGB, wirksame Vereinbarung italienischen Rechts für Arbeitsverträge zwischen italienischem Bauunternehmen und italienischen Arbeitnehmern über ausschließliche Tätigkeit in Deutschland;
Art. 34 EGBGB, für allgemein verbindlich erklärter Tarivertrag (§ 5 I Nr. 2 TVG) gehört nicht zu den unabdingbaren Eingriffsnormen
- BVerfG, Zweitregister, 10.1.95 (BVerfGE 92, 26)
Art. 9 III, internationales Arbeitsrecht, § 12, 21 IV FlRG, Art. 30 II EGBGB, "closed-shop-Klauseln";
Erhaltung einer deutschen Handelsflotte, Art. 27 GG
Literatur im Internet zu Art. 30 EGBGB
- Art. 30 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf Art. 30 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Schuldrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 (Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts)
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Europäisches Internationales Versicherungsvertragsrecht
- § 15 (Verweisung auf das EGBGB)
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Schuldrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 36 (Einheitliche Auslegung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- §§ 611 ff (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
- Art. 18 ff
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Vereinbarung über die Zuständigkeit
- Art. 17 VI
- Insolvenzordnung (InsO)
- Internationales Insolvenzrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 337 (Arbeitsverhältnis)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 10 (Arbeitsvertrag)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- § 5 I (zu Art. 30 II Nr. 1)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 30 EGBGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?