Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   5. Abschnitt - Schuldrecht (Art. 27 - 42)   
   1. Unterabschnitt - Vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 37)   
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Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen

(1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,

1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder
2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,

es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Rechtsprechung zu Art. 30 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, Italienische Bauarbeiter, 9.7.03 
    Art. 27, 30 EGBGB, wirksame Vereinbarung italienischen Rechts für Arbeitsverträge zwischen italienischem Bauunternehmen und italienischen Arbeitnehmern über ausschließliche Tätigkeit in Deutschland;
    Art. 34 EGBGB, für allgemein verbindlich erklärter Tarivertrag (§ 5 I Nr. 2 TVG) gehört nicht zu den unabdingbaren Eingriffsnormen

  • BVerfG, Zweitregister, 10.1.95 (BVerfGE 92, 26) 
    Art. 9 III, internationales Arbeitsrecht, § 12, 21 IV FlRG, Art. 30 II EGBGB, "closed-shop-Klauseln";
    Erhaltung einer deutschen Handelsflotte, Art. 27 GG

Literatur im Internet zu Art. 30 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 30 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Schuldrecht
            Vertragliche Schuldverhältnisse
              Art. 32 (Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 30 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Schuldrecht
            Vertragliche Schuldverhältnisse
              Art. 36 (Einheitliche Auslegung)

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