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   LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07   

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LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07 (https://dejure.org/2008,28128)
LAG Hessen, Entscheidung vom 24.11.2008 - 17 Sa 682/07 (https://dejure.org/2008,28128)
LAG Hessen, Entscheidung vom 24. November 2008 - 17 Sa 682/07 (https://dejure.org/2008,28128)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • unalex.eu

    Art. 6, 7 EVÜ
    Subsidiäre Anknüpfung an den Ort der einstellenden Niederlassung, Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO - Die Ausweichklausel des Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO - engere Verbindung zu einem anderen Recht - Kriterien für die Bestimmung der engeren Beziehungen zu einem anderen Recht - Bestimmung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

    Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen

    Auszug aus LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07
    Der für die internationale Zuständigkeit erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits liegt vor, denn der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit, hat einen Wohnsitz auch in B, unterliegt der deutschen Sozialversicherung, ist in B steuerpflichtig und beginnt und beendet seine Arbeitseinsätze in C (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 8) .

    Zulässigkeit und Formwirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2007 ist die objektive Schiedsunfähigkeit nach Art. 5 Abs. 2 a UNÜ bereits im Einredeverfahren zu prüfen, hat die Prüfung jedenfalls nicht ausschließlich nach dem Statut der Schiedsvereinbarung, sondern zumindest auch nach deutschem Recht zu erfolgen und ergibt sich die objektive Schiedsunfähigkeit für den Bereich des Arbeitsrechts damit aus § 101 Abs. 2 ArbGG (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) , so dass jedenfalls keine durch deutsche Gerichte zu beachtende Schiedsvereinbarung vorliegt.

    Dies folgt bereits aus der vertraglichen Inbezugnahme sowohl des am Sitz der Beklagten geltenden Railway Labor Act als auch des die wesentlichen Arbeitsbedingungen regelnden AFA-Abkommens (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .

    Bereits hieraus folgt jedenfalls die konkludente Vereinbarung US-amerikanischen Rechts (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .

    Selbst wenn sämtliche vom Kläger behaupteten Tätigkeiten, Aufgaben oder Kontrollmaßnahmen am Boden stattfänden, wird die überwiegende Arbeitsleistung des im internationalen Flugverkehr eingesetzten Flugbegleiters während des Fluges und ohne Bezug zu einem bestimmten Staat ausgeübt (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .

    Die weiteren Umstände weisen keine engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zu B auf, sondern zu den E. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Personalakte in C geführt wird und auch dann, wenn man die Auffassung vertritt, das Bestehen einer Abmahnungs- oder Kündigungsberechtigung der Base C könne auf eine engere Verbindung zu B hindeuten (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .

    Die Kollisionsregel des Art. 34 EGBGB scheidet aus, wenn eine arbeitsrechtliche Norm primär dem Interessenausgleich zwischen Privaten dient und nur mittelbar im Nebeneffekt auch öffentliche Gemeinwohlinteressen fördert (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .

    Ob diese Norm im Streitfall anwendbar ist, ist nach dem nationalen Kollisionsrecht zu beurteilen (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .

    Schließlich enthält Art. 29a Abs. 4 EGBGB eine abschließende Liste der anzuwendenden Verbraucherschutzrichtlinien, arbeitsrechtliche Regelungen sind dort nicht genannt (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auszug aus LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07
    Der für die internationale Zuständigkeit erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits liegt vor, denn der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit, hat einen Wohnsitz auch in B, unterliegt der deutschen Sozialversicherung, ist in B steuerpflichtig und beginnt und beendet seine Arbeitseinsätze in C (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 8) .

    Dies folgt bereits aus der vertraglichen Inbezugnahme sowohl des am Sitz der Beklagten geltenden Railway Labor Act als auch des die wesentlichen Arbeitsbedingungen regelnden AFA-Abkommens (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .

    Selbst wenn sämtliche vom Kläger behaupteten Tätigkeiten, Aufgaben oder Kontrollmaßnahmen am Boden stattfänden, wird die überwiegende Arbeitsleistung des im internationalen Flugverkehr eingesetzten Flugbegleiters während des Fluges und ohne Bezug zu einem bestimmten Staat ausgeübt (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .

    Eine derartige engere Verbindung als die durch die Regelanknüpfung zum Recht der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung setzt das Vorliegen einer Mehrzahl von auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisenden Einzelumständen voraus und beurteilt sich insbesondere nach der Staatsangehörigkeit der Parteien, dem Sitz des Arbeitgebers, dem Wohnort des Arbeitnehmers, ergänzend durch Vertragssprache und Währung, in der die Vergütung gezahlt wird (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO) .

    Die Staatsangehörigkeit ist nur dann ein wesentliches Kriterium, wenn beide Parteien derselben Nationalität angehören (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO) .

    Privatrecht, Arbeitsrecht Nr. 30; BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - aaO; BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO) .

    Es hat auch ausgeführt, erforderlich sei, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet sei, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt würden (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO) , bzw. deutsches Recht gehe anderen ausländischen Regelungen international zwingend vor, wenn es den zumindest auch im Interesse des Gemeinwohls und nicht nur im Individualinteresse getroffenen Regelungen unbedingte Geltung verschaffen solle (BAG 24. März 1992 - 9 AZR 76/91 - AP Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht Nr. 28) .

  • BAG, 24.08.1989 - 2 AZR 3/89

    Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei

    Auszug aus LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07
    Die Norm wäre überflüssig, wenn jede vertraglich unabdingbare Norm bereits über Art. 34 EGBGB auf das Arbeitsverhältnis einwirken würde (BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - AP Internat.

    Ansatzpunkt ist, dass inländische Gesetze nur dann Eingriffsnormen i.S.d. Art. 34 EGBGB sind, wenn sie entweder ausdrücklich oder nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den deutschen Kollisionsnormen anwendbare Recht gelten sollen (BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - aaO) .

    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, der Gesetzgeber habe mit Art. 34 EGBGB zumindest auch im Interesse des Gemeinwohls und nicht nur im Individualinteresse getroffenen Regelungen unbedingte Geltung verschaffen wollen, und dem zwingende Vorschriften gegenübergestellt, die vor allem dem Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit Individualbelangen bzw. in erster Line dem Ausgleich zwischen Individualinteressen der Arbeitsvertragsparteien dienten (BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - aaO; BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - aaO) .

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt (BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - aaO) .

    Über das Individualinteresse hinausgehende Interessen werden erst mit den Regelungen über die Massenentlassung sowie den Kündigungsschutz der Betriebsverfassungsorgane geschützt (BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - aaO) .

    Die Ausnahmeklausel greift nur dann, wenn die Anwendung des ausländischen Rechts im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das zu der in der entsprechenden deutschen Regelung liegenden Gerechtigkeitsvorstellung in so starkem Widerspruch steht, dass die Anwendung des ausländischen Rechts schlechthin untragbar wäre (BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - aaO; BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267) .

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02

    Kündigung; Internationales Privatrecht

    Auszug aus LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07
    Diese Voraussetzungen können nicht gleichzeitig vorliegen (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 6) .

    Das von der Regelanknüpfung berufene Recht wird nur verdrängt, wenn die Gesamtheit wichtiger und nicht nur nebensächlicher Anknüpfungspunkte zu einem anderen Ergebnis führt (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO) .

    Nur gemeinsame Staatsangehörigkeit lässt einen Rückschluss auf einen objektiven den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zu (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO) .

    Anders als ein Außendienstmitarbeiter und Handlungsreisender (vgl. hierzu BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO) nimmt ein Flugbegleiter seine Tätigkeit auch weder von seinem Wohnsitz aus auf noch stellt der Wohnsitz gar das Zentrum seiner Berufstätigkeit dar.

  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 267/92

    Internationales Privatrecht - Flugpersonal - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07
    Das Gewicht der Anknüpfungsmomente, die eine engere Verbindung ergeben, muss das Gewicht des von der Regelanknüpfung verwendeten Elements deutlich übersteigen (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - AP Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht Nr. 31) .

    Im Rahmen der Ausweichklausel des Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB sind die auf eine andere Rechtsordnung hinweisenden Einzelumstände gegenüber den Umständen abzuwägen, die die Regelalternative begründet haben, und müssen das Gewicht des von der Regelanknüpfung verwendeten Elements deutlich übersteigen (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - aaO) .

    Privatrecht, Arbeitsrecht Nr. 30; BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - aaO; BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO) .

    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, der Gesetzgeber habe mit Art. 34 EGBGB zumindest auch im Interesse des Gemeinwohls und nicht nur im Individualinteresse getroffenen Regelungen unbedingte Geltung verschaffen wollen, und dem zwingende Vorschriften gegenübergestellt, die vor allem dem Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit Individualbelangen bzw. in erster Line dem Ausgleich zwischen Individualinteressen der Arbeitsvertragsparteien dienten (BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - aaO; BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - aaO) .

  • LAG Hessen, 16.11.1999 - 4 Sa 463/99

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auszug aus LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07
    Mit Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sollen vielmehr gerade die Fälle erfasst werden, in denen jedenfalls eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der einstellenden Niederlassung an deren Sitz nicht vorliegt (LAG Hessen 16. November 1999 - 4 Sa 463/99 - LAGE EGBGB Art. 30 Nr. 5) .

    Mit einer derartigen Anknüpfung würde letztlich doch wieder auf die Anknüpfung nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zurückgegriffen, allerdings unter Verengung des Begriffs des Anknüpfungspunktes ("gewöhnlicher Arbeitsort" auf "erste Zuordnung zu einer Niederlassung") und unter Perpetuierung dieses ggf. zufälligen Arbeitsstatuts insbesondere auch in den Fällen, in denen bei einem weltweit operierenden Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Staaten das Arbeitsverhältnis auch und gerade auf Tätigkeiten und wechselnden Einsatz in diesen Niederlassungen angelegt ist (LAG Hessen 16. November 1999 - 4 Sa 463/99 - aaO) .

    Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auf die vertragsschließende Niederlassung für die Bestimmung des Arbeitsstatuts abzustellen, zumindest dann, wenn es sich bei dieser wie hier um die Hauptniederlassung oder Zentrale am Unternehmenssitz handelt und diese die erste Einsatzniederlassung für den neu eingestellten Arbeitnehmer bestimmt (LAG Hessen 16. November 1999 - 4 Sa 463/99 - aaO) .

  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07
    Voraussetzung ist allerdings, dass diese befugt sind, dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erteilen zu können (BAG 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3; BAG 08. Februar 1989 - 5 AZR 47/88 - EzBAT BAT § 70 Nr. 28) .
  • BGH, 23.06.2003 - II ZR 305/01

    Umfang der Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Berücksichtigung

    Auszug aus LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07
    Bei der Anwendung des US-amerikanischen Rechts ist dieses durch das deutsche Gericht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet (BGH 23. Juni 2003 - II ZR 305/01 - NJW 2003, 2685) .
  • BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 128/74

    Internationales Privatrecht: Anwendbarkeit, Rechtswahl, Revisibilität

    Auszug aus LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07
    Privatrecht, Arbeitsrecht Nr. 10; BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - …
  • BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 47/88

    Abmahnung: Berechtigung - Mitbestimmungsfreiheit - tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07
    Voraussetzung ist allerdings, dass diese befugt sind, dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erteilen zu können (BAG 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3; BAG 08. Februar 1989 - 5 AZR 47/88 - EzBAT BAT § 70 Nr. 28) .
  • EuGH, 09.11.2000 - C-381/98

    Ingmar

  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 616/93

    Abmahnung - Kündigung - Kündigungsverbot - Erziehungsurlaub - Adoptivkind

  • BAG, 24.03.1992 - 9 AZR 76/91

    Konkursvorrechte einer französischen Handelsvertretung

  • BAG, 20.07.1967 - 2 AZR 372/66

    Parteiautonomie - Internationales Privatrecht

  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 571/08

    Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel

  • LAG Hessen, 07.05.2015 - 9 Sa 1036/14

    In Deutschland tätige Arbeitnehmer einer selbständigen Schweizer Niederlassung,

    Er hätte nach § 30 Abs. 1 EGBGB gegen ordentliche Kündigungen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG, auch wenn § 1 KSchG keine Eingriffsnorm im Sinne des Art. 34 EGBGB ist (Hess. LAG Urteil vom 24. Nov. 2008 - 17 Sa 682/07 - [...]).
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