Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 116 VVG.
§ 116 VVG n.F. entspricht: § 3 Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11 PflVG

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124)   
   Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124)   

§ 116
Gesamtschuldner

(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

Rechtsprechung zu § 116 VVG

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Literatur im Internet zu § 116 VVG

Querverweise

Auf § 116 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Haftpflichtversicherung
          Pflichtversicherung
            § 117 (Leistungspflicht gegenüber Dritten)
            § 124 (Rechtskrafterstreckung)
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