Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
| Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124) |
(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
Rechtsprechung zu § 116 VVG
16 Entscheidungen zu § 116 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Dortmund, 01.03.2012 - 4 S 97/11
Mietwagenkosten, Vergleichsangebote
- AG Nürtingen, 10.10.2011 - 11 C 1053/11
Regress der Haftpflichtversicherung gegen alkoholisieren Kraftfahrer
- AG Besigheim, 30.12.2009 - 7 C 656/09
- LG Dortmund, 24.11.2011 - 4 S 61/11
- OLG Koblenz, 02.05.2011 - 10 U 1493/10
Auf den Regress des Haftpflichtversicherers wegen fehlender Fahrerlaubnis und ...
- LG Dortmund, 30.09.2010 - 4 S 48/10
Unfallersatztarif
- LG Dortmund, 24.03.2011 - 4 S 112/10
Keine Ersatzpflicht des Unfallschädigers für die Anwaltskosten für die Einholung ...
- LG Dortmund, 19.01.2011 - 2 O 192/10
Keine Leistungsfreiheit bei Verzug mit der Erstprämie bei fehlender ...
- OLG Koblenz, 29.11.2010 - 12 U 1275/09
Haftungsverteilung bei Kollision zweier in einen Kreisel einfahrender Fahrzeuge
- AG Usingen, 11.12.2009 - 2 C 80/09
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Querverweise
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94 (Deckungsvorsorge)
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