Pflichtversicherungsgesetz

   1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7)   
§ 3b

Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.

Rechtsprechung zu § 3b PflVG

Literatur im Internet zu § 3b PflVG

Querverweise

Auf § 3b PflVG verweisen folgende Vorschriften:
    PflVG
      Pflichtversicherung

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