Pflichtversicherungsgesetz
1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
(1) 1Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sowie des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1965 II S. 281) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat. 2Das gilt auch für den Fall, daß durch Gesetz oder gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird.
(2) 1Die Mindesthöhen der Versicherungssummen ergeben sich aus der Anlage. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um
1. | bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder | |
2. | die Mindesthöhen der Versicherungssummen an die nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) erhöhten Beträge anzupassen. |
3Ergeben sich auf Grund der Platzzahl des Personenfahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, erhöhte Mindestversicherungssummen, so haftet der Versicherer in den Fällen des § 117 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes für den einer einzelnen Person zugefügten Schaden nur im Rahmen der nicht erhöhten Mindestversicherungssummen.
Anlage: Mindestversicherungssummen1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall
a) für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro,
b) für Sachschäden 1 220 000 Euro,
c) für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro.
2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger
a) für den 10. und jeden weiteren Platz um
aa) 50 000 Euro für Personenschäden,
bb) 500 Euro für reine Vermögensschäden,
b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
aa) 25 000 Euro für Personenschäden,
bb) 250 Euro für reine Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden.
3. Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.
4. Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes vom 06.02.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.06.2016 | Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes | 06.02.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.05.2013 | Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften | 24.04.2013 | |
01.01.2012 | Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung | 06.12.2011 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 | |
18.12.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 10.12.2007 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
01.01.2002 | Verordnung über die Umstellung der Mindesthöhe der Versicherungssummen in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter auf Euro | 22.10.2000 | |
07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
Rechtsprechung zu § 4 PflVG
56 Entscheidungen zu § 4 PflVG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.05.2021 - IV ZR 147/20
Innenausgleich einer deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer dänischen ...
- OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
Verkehrsunfall im Inland: Anwendbares Recht für eine Regressklage gegen einen ...
- BGH, 05.05.2021 - IV ZR 228/20
Kfz-Haftpflichtversicherung: Anwendbares Recht für Innenausgleich zwischen 2 ...
- VG Düsseldorf, 10.07.2015 - 6 L 1880/15
Personenbeförderung; Genehmigung; Taxi; Taxen; Gelegenheitsverkehr; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2015 - 13 B 875/15
Zuverlässigkeit im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2015 - 13 B 875/15
- BGH, 03.03.2021 - IV ZR 312/19
Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen ...
- BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15
Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der ...
- OLG Stuttgart, 03.03.2021 - 3 U 281/19
Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis für unfallkausalen Verstoß gegen das ...
- BGH, 04.07.2018 - IV ZR 121/17
Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer ...
- BVerwG, 27.03.1984 - 1 A 23.81
Einschränkung des unbegrenzten Versicherungsschutzes - Personenschaden - ...