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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 30.08.2002 - 14 W 506/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6449
OLG Koblenz, 30.08.2002 - 14 W 506/02 (https://dejure.org/2002,6449)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.08.2002 - 14 W 506/02 (https://dejure.org/2002,6449)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. August 2002 - 14 W 506/02 (https://dejure.org/2002,6449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinfachte Vergütungsfestsetzung für einen nur im Prozesskostenhilfeverfahren tätigen Rechtsanwalt; Anrechnung einer entstandenen Geschäftsgebühr auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren

  • Anwaltsblatt

    § 19 BRAGebO, § 51 BRAGebO, § 61 BRAGebO, § 118 BRAGebO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des im PKH-Verfahren tätigen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 575
  • MDR 2002, 1457
  • FamRZ 2004, 1743 (Ls.)
  • AnwBl 2003, 180
  • Rpfleger 2003, 46
 
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Wird zitiert von ...

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.04.2015 - 4 KO 1214/14

    Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG bei isoliertem Prozesskostenhilfeverfahren

    Auch das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG, selbst wenn sich daran kein gerichtlicher Rechtsstreit in der Hauptsache - z.B. ein Klageverfahren - anschließt (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. August 2002 - 14 W 506/02 - JurBüro 2002, S. 588; LG Osnabrück, Beschluss vom 15. August 2002 - 9 T 766/02 - NdsRpfl.

    Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfeverfahren nicht die Rechtshängigkeit begründet oder voraussetzt und ebenso wenig ein kontradiktorisches Streitverfahren ist, ändert indes nichts daran, dass es sich um ein "besonderes, in sich geschlossenes gerichtliches Verfahren" handelt und eine Vergütungsfestsetzung unter diesem Gesichtspunkt möglich ist [OLG Koblenz, Beschluss vom 30. August 2002 - 14 W 506/02 - JurBüro 2002, S. 588 (zu § 19 BRAGO); Mümmler, Die Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO, JurBüro 1981, Sp. 641, 643].

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 19.08.2002 - 8 W 85/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11092
OLG Oldenburg, 19.08.2002 - 8 W 85/02 (https://dejure.org/2002,11092)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.08.2002 - 8 W 85/02 (https://dejure.org/2002,11092)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19. August 2002 - 8 W 85/02 (https://dejure.org/2002,11092)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 78 Abs. 1 ZPO; § 91 Abs. 2 ZPO; § 28 Abs. 2 BRAGO
    Reisekostenerstattung für einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten bei Zumutbarkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts am Ort des Oberlandesgerichts

  • Wolters Kluwer

    Reisekostenerstattung für einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten bei Zumutbarkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts am Ort des Oberlandesgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattung von Reisekosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1539 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 428
  • MDR 2002, 1457
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 31.07.2000 - 6 W 126/00

    Kostenerstattungsanspruch für Reisekosten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.08.2002 - 8 W 85/02
    Der Senat folgt der Meinung (vgl. grundlegend: OLG Frankfurt MDR 2000, 1215 f. [OLG Frankfurt am Main 31.07.2000 - 6 W 126/00] [OLG Frankfurt am Main 31.07.2000 - 6 W 126/00] ), wonach sich nach der Neufassung des § 78 Abs. 1 ZPO die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen, wenngleich postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten einmal nicht nach § 91 Abs. S. 2 S. 2 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz ZPO richtet.
  • OLG Oldenburg, 17.01.2003 - 15 W 3/03

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Ein Ausschluss der Erstattung von Reise- und Anwesenheitskosten wird demnach nur für den am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt angeordnet, nicht jedoch für den am Sitz des Gläubigers mit der Beantragung eines Mahnbescheids beauftragten Rechtsanwalt, der sich nach Einlegung des Widerspruchs mit der Notwendigkeit konfrontiert sieht, seinen Mandanten bei einem auswärtigen Prozessgericht zu vertreten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt MDR 2000, 1215; OLG Oldenburg MDR 2002, 1457).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 09.09.2002 - 8 W 329/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7118
OLG Stuttgart, 09.09.2002 - 8 W 329/02 (https://dejure.org/2002,7118)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.09.2002 - 8 W 329/02 (https://dejure.org/2002,7118)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. September 2002 - 8 W 329/02 (https://dejure.org/2002,7118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Mehrvertretungszuschlag bei Architekten-GbR

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung einzelner Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1457 (Ls.)
  • BauR 2003, 585
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2002 - 8 W 329/02
    Damit war es seit Veröffentlichung der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (NJW 01, 1056 = MDR 01, 459), nach der eine BGB-Außengesellschaft grundsätzlich als rechts- und prozessfähig anzuerkennen ist, aus Kostengründen nicht mehr zulässig, dass eine derartige BGB-Gesellschaft auf Klägerseite noch in der Person ihrer einzelnen Gesellschafter auftrat.
  • OLG Naumburg, 23.08.2001 - 13 W 406/01

    Erhöhungsbeühr bei Vertretung einer BGB -Gesellschaft - Bindung an Einordnung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2002 - 8 W 329/02
    Vielmehr ist die Gesellschaft hier unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit gemäß § 91 ZPO grundsätzlich gehalten, als solche zu klagen, so dass im Verhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt nur ein Auftraggeber im Sinn vom § 6 BRAGO vorliegt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 23.8.2001, AZ. 13 W 406/2001 = BRAGO Report 02, 11 LS; Hansens, AnwBl 01, 581).
  • OLG Hamburg, 12.04.2001 - 8 W 76/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2002 - 8 W 329/02
    Die ohne ausdrückliche Differenzierung gegenteilig ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 01, 773), auf die sich die Bevollmächtigten der Kläger berufen haben, betrifft ersichtlich einen Fall vor Veröffentlichung der vorstehend genannten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs.
  • OLG Köln, 22.12.2005 - 17 W 283/05

    Erhöhungsgebühr im Passivprozess gegen Gesellschafter der BGB -Gesellschaft

    Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00 - = NJW 2002, 1207, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig ist, kann es inzwischen wohl als allgemein anerkannt bezeichnet werden, dass eine Mehrvertretungs- bzw. Erhöhungsgebühr nicht anfällt, wenn ihre Mitglieder als solche einen Aktivprozess führen (KG, Beschluss vom 07. Dezember 2004 - 1 W 427/04 - OLG Stuttgart MDR 2002, 1457; Senat, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 17 W 222/03 - ; Beschluss vom 16. Februar 2005 - 17 W 27/05; Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 17 W 217/05 -, stdg. Rspr.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 41 ff.).
  • OLG Köln, 07.12.2005 - 17 W 263/05

    Geltendmachung von Honoraransprücher wegen zahnärztlicher Behandlung;

    Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und ist nunmehr - soweit ersichtlich - auch einhellige Meinung (Senat, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - 17 W 17/93 - = JB 1996, 80; Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 17 W 222/03 - Beschluss vom 06. August 2004 - 17 W 152/04 - Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 17 W 270/04 - OLG Hamm MDR 2002, 721; OLG Stuttgart MDR 2002, 1457; Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 91 Rdn. 13 "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" m.w.N.).
  • AG Stuttgart, 23.11.2004 - 4-03-30190-08-N

    Festsetzung der Kosten im Mahnbescheid

    Nach der grundlegenden Entscheidung des Senats zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. Januar 2001 (IIZR 331/00, BGHZ 146, 341) dürfte nun - nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02 , NJW 2002, 2958 und Beschl. v. 26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02 , BRAGOReport 2003, 89) - für die Anwendbarkeit von VV 1008 (früher § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO kein Raum mehr sein (s. OLG Stuttgart MDR 2002, 1457 [OLG Stuttgart 09.09.2002 - 8 W 329/02] ).
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