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   OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03   

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OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03 (https://dejure.org/2004,7789)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.2004 - 7 U 189/03 (https://dejure.org/2004,7789)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. April 2004 - 7 U 189/03 (https://dejure.org/2004,7789)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Stellvertretung: Voraussetzung für eine unbeschränkte persönliche Rechtsscheinhaftung des Vertreters einer beschränkt haftenden ausländischen Gesellschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auftreten einer Person für ein Unternehmen; Erwecken des Eindrucks eine unbeschränkt haftende Person ist Inhaber des vertretenen Unternehmens; Verpflichtung dafür zu sorgen, dass tatsächlich eine unbeschränkt haftende Person zur Verfügung steht; Unabhängigkeit dieser ...

  • unalex.eu

    Art. EVÜ

  • Judicialis

    BGB § 179

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 179
    Zur persönlichen Haftung einer Person, die für ein Unternehmen auftritt und durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er selbst als unbeschränkt haftende Person sei dessen Inhaber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1106
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.06.1991 - II ZR 293/90

    Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Formzusatzes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (vgl. nur BGHZ 62, 216, 291; NJW 1990, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    Insoweit wäre der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur BGH NJW 1991, 2627 f.).

    a) Tritt jemand für ein Unternehmen auf und erweckt durch sein Verhalten den Eindruck, eine unbeschränkt haftende Person, z. B. er selbst, sei dessen Inhaber, so hat er schon aus diesem Grunde persönlich dafür einzustehen, wenn sein Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht kennt und auch nicht hätte kennen müssen und sich auf das Geschäft im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertragspartners eingelassen hat (vgl. BGHZ 62, 216, 291; NJW 1999, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    Es handelt sich dabei nicht um eine subsidiäre Ausfallhaftung, falls der Vertragspartner nicht leistungsfähig ist, sondern um eine gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters und der Vertragspartei (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679; 1991, 2627, 2628; 1998, 2897).

    Dieser Vertrauenstatbestand könne auch dadurch begründet werden, dass der Handelnde unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma unzulässig zeichnet (vgl. nur BGH NJW 1990, 2678, 2679; NJW 1991, 2627).

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88

    Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (vgl. nur BGHZ 62, 216, 291; NJW 1990, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    Es handelt sich dabei nicht um eine subsidiäre Ausfallhaftung, falls der Vertragspartner nicht leistungsfähig ist, sondern um eine gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters und der Vertragspartei (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679; 1991, 2627, 2628; 1998, 2897).

    Dieser Vertrauenstatbestand könne auch dadurch begründet werden, dass der Handelnde unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma unzulässig zeichnet (vgl. nur BGH NJW 1990, 2678, 2679; NJW 1991, 2627).

    Etwaige mündliche Hinweise auf die Gesellschaftsform, also eine Aufklärung über die beschränkte Haftung der Betreiberin, die dem Kläger und seiner Ehefrau von den wahren Verhältnissen Kenntnis verschafft hätten, hätte der Beklagte darlegen und beweisen müssen (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679; BGHZ 64, 11, 18 f.).

  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 355/95

    Inanspruchnahme des wahren Geschäftsinhabers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (vgl. nur BGHZ 62, 216, 291; NJW 1990, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    Das Bestreiten des Klägers, die "F. D. Watersports Private Limited" sei nicht Betreiberin der Station gewesen, reicht nicht aus, um einen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten zu begründen, da der Kläger für dessen Inhaberschaft darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NJW 1998, 2897).

    a) Tritt jemand für ein Unternehmen auf und erweckt durch sein Verhalten den Eindruck, eine unbeschränkt haftende Person, z. B. er selbst, sei dessen Inhaber, so hat er schon aus diesem Grunde persönlich dafür einzustehen, wenn sein Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht kennt und auch nicht hätte kennen müssen und sich auf das Geschäft im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertragspartners eingelassen hat (vgl. BGHZ 62, 216, 291; NJW 1999, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    Es handelt sich dabei nicht um eine subsidiäre Ausfallhaftung, falls der Vertragspartner nicht leistungsfähig ist, sondern um eine gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters und der Vertragspartei (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679; 1991, 2627, 2628; 1998, 2897).

  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (vgl. nur BGHZ 62, 216, 291; NJW 1990, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    a) Tritt jemand für ein Unternehmen auf und erweckt durch sein Verhalten den Eindruck, eine unbeschränkt haftende Person, z. B. er selbst, sei dessen Inhaber, so hat er schon aus diesem Grunde persönlich dafür einzustehen, wenn sein Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht kennt und auch nicht hätte kennen müssen und sich auf das Geschäft im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertragspartners eingelassen hat (vgl. BGHZ 62, 216, 291; NJW 1999, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

  • BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73

    Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    Etwaige mündliche Hinweise auf die Gesellschaftsform, also eine Aufklärung über die beschränkte Haftung der Betreiberin, die dem Kläger und seiner Ehefrau von den wahren Verhältnissen Kenntnis verschafft hätten, hätte der Beklagte darlegen und beweisen müssen (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679; BGHZ 64, 11, 18 f.).
  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98

    Inkrafttreten der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    a) Tritt jemand für ein Unternehmen auf und erweckt durch sein Verhalten den Eindruck, eine unbeschränkt haftende Person, z. B. er selbst, sei dessen Inhaber, so hat er schon aus diesem Grunde persönlich dafür einzustehen, wenn sein Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht kennt und auch nicht hätte kennen müssen und sich auf das Geschäft im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertragspartners eingelassen hat (vgl. BGHZ 62, 216, 291; NJW 1999, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - 24 U 174/06

    Konkludenter Abschluss eines unternehmesbezogenen Dienstvertrages

    Eine Rechtsscheinhaftung kommt zwar dann in Betracht, wenn jemand für eine GmbH mit seinem Namen ohne GmbH-Zusatz zeichnet (BGHZ 64, 17; BGH NJW 1991, 2627; OLG Karlsruhe MDR 2004, 1106; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 164 Rn. 3).
  • OLG Rostock, 05.10.2010 - 4 U 139/08

    Haftung des Vertreters bei einem unternehmensbezogenen Geschäft; Treuwidrigkeit

    Erweckt der Vertreter beim unternehmensbezogenen Geschäft gegenüber dem Geschäftspartner den Eindruck, diesem hafte eine Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, haftet der Vertreter analog § 179 BGB (BGH, aaO.; OLG Karlsruhe, MDR 2004, 1106 m.w.N.; Staudinger-Schilken, BGB [2009], § 179 Rn. 23).
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