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   AG Bad Iburg, 03.02.2009 - 5 F 693/07 S   

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AG Bad Iburg, 03.02.2009 - 5 F 693/07 S (https://dejure.org/2009,29535)
AG Bad Iburg, Entscheidung vom 03.02.2009 - 5 F 693/07 S (https://dejure.org/2009,29535)
AG Bad Iburg, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - 5 F 693/07 S (https://dejure.org/2009,29535)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 647
  • FamRZ 2009, 1851
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 43/03

    Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit eines Prozesskostenhilfe versagenden

    Auszug aus AG Bad Iburg, 03.02.2009 - 5 F 693/07
    Der erneute Prozesskostenhilfeantrag war zurück zu weisen, auch wenn man mit der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (Nachweise im Einzelnen siehe BGH NJW 2004, 1805-1807) nicht der Meinung des OLG Oldenburg ( FamRZ 2003, 1302) folgt, wonach ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in Rechtskraft erwachsen.
  • OLG Oldenburg, 04.04.2003 - 2 W 23/03

    Sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschuss;

    Auszug aus AG Bad Iburg, 03.02.2009 - 5 F 693/07
    Der erneute Prozesskostenhilfeantrag war zurück zu weisen, auch wenn man mit der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (Nachweise im Einzelnen siehe BGH NJW 2004, 1805-1807) nicht der Meinung des OLG Oldenburg ( FamRZ 2003, 1302) folgt, wonach ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in Rechtskraft erwachsen.
  • OLG Frankfurt, 02.06.2004 - 6 WF 89/04

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Wiederholung eines wegen fehlender

    Auszug aus AG Bad Iburg, 03.02.2009 - 5 F 693/07
    Soweit das OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.06.2004 6 WF 89/04 = OLGR Frankfurt 2004, 287f) die Auffassung des OLG Hamm als "zu weitgehend" abgelehnt hat, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 20.08.2003 - 11 WF 134/03

    Voraussetzungen für die Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus AG Bad Iburg, 03.02.2009 - 5 F 693/07
    Genau dies ist vorliegend der Fall: Das Gericht folgt in vollem Umfang der Auffassung des OLG Hamm ( FamRZ 2004, 647 [OLG Hamm 20.08.2003 - 11 WF 134/03] -648), wonach das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der erneut gestellte Prozesskostenhilfeantrag allein dem Zweck dient, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 II ZPO zu ermöglichen, dessen Fehlen gerade Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrages war.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.12.2011 - L 25 AS 1935/11

    Prozesskostenhilfe - Beschwerdeausschluss - Prüfung der persönlichen und

    Denn anders als im Zivilprozess, in dem dem Antragsteller auch bei Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO offen steht (vgl. nur Amtsgericht Bad Iburg, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 5 F 693/07 S, 5 F 693/07 - juris), ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, was auch dann gilt, wenn eine Prüfung mangels geeigneter Prüfgrundlage nicht möglich ist, weil nach Auffassung des Sozialgerichts der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO erforderliche Vordruck nicht vorgelegt oder fehlerhaft aufgefüllt worden ist, oder der Antragsteller zwar den entsprechenden Vordruck vorgelegt, ihm aber nicht die vom Sozialgericht für erforderlich gehaltenen Belege beigefügt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Mai 2011 - L 25 AS 835/11 B PKH - juris).
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