Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 12.08.1988

Rechtsprechung
   BayObLG, 21.07.1988 - RReg. 3 St 103/88   

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BayObLG, 21.07.1988 - RReg. 3 St 103/88 (https://dejure.org/1988,3568)
BayObLG, Entscheidung vom 21.07.1988 - RReg. 3 St 103/88 (https://dejure.org/1988,3568)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Juli 1988 - RReg. 3 St 103/88 (https://dejure.org/1988,3568)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 282
  • NStZ 1989, 75
  • BayObLGSt 1988, 109
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95

    Gerichtsstandsklausel durch vorformulierte Geschäftsbedingungen unwirksam?

    Auch die Vorteile des Klägers bei der Prozeßführung unter Vollkaufleuten seien kaum stärker ausgeprägt als beim Beklagten; zum einen sei der Beklagte durch eine vorprozessuale Korrespondenz auf den Prozeß vorbereitet; außerdem könne er durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage selbst zum Angriff übergehen und damit den Zeitpunkt des Prozeßbeginns bestimmen (JZ 1989, 696).

    Eindeutig gesetzwidrig in diesem Zusammenhang sind Argumente wie: beim Vollkaufmann entfalle das Schutzbedürfnis, da er selbst AGB aufstellen und durch eine Abwehr- oder Ausschließlichkeitsklausel die Geltung der gegnerischen AGB ausschließen könne (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.6.1989 - 8 U 85/89 [unveröff.]; Wolf, JZ 1989, 696; LG Köln, NJW-RR 1990, 420), oder:.

    c) Ein weiterer Einwand, den Wolf gegen die Bedeutung des Beklagtengerichtsstandes nach der gesetzlichen Regelung vorbringt, stützt sich auf die grundsätzliche Wirksamkeit der AGB-Gerichtsstandsklauseln im internationalen Handelsverkehr, woran Wolf die Erstrecht-Folgerung knüpft, wenn im internationalen Bereich zugelassen werde, daß Vollkaufleute die viel größeren Nachteile eines ausländischen Gerichtsstands auf sich nehmen, sei nicht zu erkennen, warum ein Bedürfnis bestehen sollte, die viel weniger einschneidende Wahl eines inländischen Gerichtsstands in AGB generell für unwirksam zu erklären (JZ 1989, 696).

  • OLG Nürnberg, 25.10.2005 - 2 St OLG Ss 150/05

    Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; Beurteilungsspielraum

    Es ist bei dieser Sachlage vertretbar, eine den Angeklagten weniger belastende und dennoch kriminalpolitisch Erfolg versprechende Alternative zur Freiheitsstrafe zu verneinen, insbesondere der Verhängung einer Geldstrafe bei dem bislang völlig unbeeinflussbaren Angeklagten die erforderliche spezialpräventive Wirkung abzusprechen (vgl. BayObLGSt 1988, 109, 111).

    In diesem Zusammenhang kommt daher auch zum Tragen, dass das Absehen von Freiheitsstrafe als Resignation der Justiz gegenüber unverbesserlichen und immer wieder rückfälligen Straftaten verstanden werden könnte (vgl. BayObLGSt 1988, 109, 111 m. krit. Anm. Köhler XL 1989, 697, 698).

  • LG Freiburg, 06.06.2011 - 7 Ns 85 Js 4476/09

    Tatbestand der Volksverhetzung wird gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.F.d.

    Des Weiteren darf von der Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nicht lediglich deshalb abgesehen werden, weil auch sie in Anbetracht des Vorlebens eines Täters die erforderliche Einwirkung auf ihn nicht erwarten lässt (BayObLG NStZ 1989, 75, 76).
  • BayObLG, 28.02.2002 - 4St RR 17/02

    Verteidigung der Rechtsordnung bei Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen wegen

    Auch ihre Erwägungen, mit denen sie die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen verhängt hat, sind nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa BayObLGSt 1988, 109).
  • BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95

    Gefährlichkeit; Betäubungsmittel; Besitz; Geringe Menge; Verhängung;

    Dies wäre nur der Fall, wenn jedes andere zulässige Reaktionsmittel, namentlich eine hohe, aber noch schuldangemessene Geldstrafe, die erforderliche Spezialprävention voraussichtlich nicht gewährleisten würde (BayObLGSt 1988, 109/110/111 m.w.N.).
  • BayObLG, 25.11.1995 - RReg. 4 St 191/91

    Kurze Freiheitsstrafe; Heroin; Besonders gefährliches Betäubungsmittel; Verstoß

    Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob sich das Amtsgericht im klaren war, dass die Verhängung der Freiheitsstrafe von drei Monaten nur in Betracht kam, wenn dies unerlässlich war (zu den Voraussetzungen für die Annahme der Unerlässlichkeit vgl. BayObLGSt 1988, 109 [110/111]).
  • BayObLG, 07.03.1994 - 4St RR 25/94

    Betäubungsmittelstrafrecht: Unerlässlichkeit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe,

    Unerläßlich zur Einwirkung auf den Täter ist eine kurze Freiheitsstrafe dann, wenn auf sie nicht verzichtet werden kann, weil jedes andere im konkreten Fall zulässige Reaktionsmittel, namentlich eine hohe, aber noch schuldangemessene Geldstrafe, die erforderliche Spezialprävention voraussichtlich nicht gewährleistet (BayObLGSt 1988, 109/110/111 mit weiteren Hinweisen).
  • BayObLG, 25.11.1991 - RReg. 4 St 191/91

    Betäubungsmittel: Besitz/Erwerb zum Eigenverbrauch - geringe Menge Heroin

    Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob sich das Amtsgericht im klaren war, dass die Verhängung der Freiheitsstrafe von drei Monaten nur in Betracht kam, wenn dies unerlässlich war (zu den Voraussetzungen für die Annahme der Unerlässlichkeit vgl. BayObLGSt 1988, 109 [110/111]).
  • BayObLG, 21.01.1991 - RReg. 4 St 219/90

    Haschisch; Haschischpfeife; Kokain ; Besitz; Kontakt; Geboten; Erforderlich;

    Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob sich das Landgericht im klaren war, daß die Verhängung der Freiheitsstrafe von vier Monaten nur in Betracht kam, wenn dies unerläßlich war (zu den Voraussetzungen für die Annahme der Unerläßlichkeit BayObLGSt 1988, 109/110/111).
  • BayObLG, 18.09.1995 - 4St RR 189/95

    Betäubungsmittelstrafrecht: Kurzfristige Freiheitsstrafe bei BtM-Verstoß zum

    Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob sich das Landgericht im klaren war, daß die Verhängung der Freiheitsstrafe von drei Monaten nur in Betracht kam, wenn dies unerläßlich war (zu den Voraussetzungen für die Annahme der Unerläßlichkeit vgl. BayObLGSt 1988, 109/110/111).
  • BayObLG, 22.07.1993 - 4St RR 60/93

    Betäubungsmittel; Strafrahmen; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Revisionsgericht;

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.08.1988 - 1 Ws 213/88   

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https://dejure.org/1988,3865
OLG Stuttgart, 12.08.1988 - 1 Ws 213/88 (https://dejure.org/1988,3865)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.08.1988 - 1 Ws 213/88 (https://dejure.org/1988,3865)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. August 1988 - 1 Ws 213/88 (https://dejure.org/1988,3865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewilligung einer Strafaussetzung; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Unzulässigkeit des Widerrufs; Gesamtstrafenbeschluß; Neue Tat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 282
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 28.05.1984 - 1 Ws 166/84

    Nachträglicher Gesamtstrafenbeschluß; Widerruf einer Strafaussetzung; Neue

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.08.1988 - 1 Ws 213/88
    ... Der 1. Senat [des OLG Stuttgart, MDR 1984, 866 Ä hier: III (310) 121 b-e] und ihm folgend der 4. Senat in einem Beschluß v. 14.11.1984 Ä 4 Ws 314/84 Ä haben unter Berufung auf den anerkannten Grundgedanken der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, den Täter im Endergebnis durch die später gebildete Gesamtstrafe weder besser noch schlechter als zuvor zu stellen .., den Widerruf [allerdings] in Fällen zugelassen, in denen die auslösende Straftat zwar vor der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, aber während der Bewährungszeiten der einbezogenen Urteile begangen wurde.
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1999 - 1 Ws 932/99

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer nachträglich gebildeten

    b) Mit der am 11. August 1998 eingetretenen Rechtskraft des nach § 460 StPO erlassenen Gesamtstrafenbeschlusses und der damit verbundenen neuen Sachentscheidung über die Bewährung verloren die einbezogenen Freiheitsstrafen ihre selbständige Bedeutung; die Bewährungen aus den zugrundeliegenden Entscheidungen wurden ohne weiteres gegenstandslos (vgl. BGHSt 7, 180 ff. und 8, 254, 260; Senat OLGSt StGB § 56 f. Nr. 4 sowie StV 1991, 30; ferner Senatsbeschluß vom 27. Februar 1997 - 1 Ws 171 - 172/97; OLG Hamm NStZ 1987, 382 und 1991, 559; OLG Koblenz MDR 1987, 602; OLG Stuttgart MDR 1989, 282 f., sämtlich m. w. N.; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl., § 58 Rdnr. 8; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f. Rdnr. 3 a, ebenfalls m. w. N.).

    Dabei wurde indessen übersehen, daß es in der Praxis nicht selten Fälle gibt, in denen - wie hier - vor der Gesamtstrafenbildung begangene Straftaten, die den Widerruf der Strafaussetzung gerechtfertigt hätten, erst nach dem Erlaß des Gesamtstrafenbeschlusses bekannt werden und dessen Rechtskraftwirkung die Korrektur einer ersichtlich verfehlten Gesamtstrafenentscheidung ausschließt (so zutreffend OLG Stuttgart, MDR 1989, 282).

  • OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 2 Ws 65/01

    Bewährung; Freiheitsstrafe; Widerruf der Strafaussetzung;

    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wird die frühere Gesamtstrafenbildung gegenstandslos; die Zulässigkeit des Widerrufs der Aussetzung bestimmt sich dann ausschließlich nach der neuen Entscheidung; eine Straftat, die während einer in der einbezogenen Entscheidung festgesetzten Bewährungszeit, aber vor Anordnung der Aussetzung in der Gesamtstrafenentscheidung begangen wird, rechtfertigt den Widerruf nicht (h. M.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 89, 282; OLG Hamm, NStZ 87, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 88, 364; Stree in Schönke/Schröder Rdnr. 8 zu § 58 StGB m. w. N.).
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