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   LG Köln, 15.07.2020 - 118 Qs 7/20   

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https://dejure.org/2020,48002
LG Köln, 15.07.2020 - 118 Qs 7/20 (https://dejure.org/2020,48002)
LG Köln, Entscheidung vom 15.07.2020 - 118 Qs 7/20 (https://dejure.org/2020,48002)
LG Köln, Entscheidung vom 15. Juli 2020 - 118 Qs 7/20 (https://dejure.org/2020,48002)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 179
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.06.2019 - C-193/18

    Google - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus LG Köln, 15.07.2020 - 118 Qs 7/20
    Insofern ist die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung verpflichtet, auch wenn sie unter Zugrundelegung des Urteils des EuGH vom 13.06.2019 (Az. C-193/18, juris) als Anbieter eines sog. "Over-the-Top-Dienstes", der lediglich E-Mail-Dienste ohne gleichzeitige Vermittlung eines Internetzugangs anbietet, nicht als Erbringerin von Telekommunikationsdienstleistungen i.S.v. § 3 Nr. 24 TKG anzusehen ist.

    Auch wenn der Dienst eines OTT-Anbieters nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht (i.S.v. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG), ist zu berücksichtigen, dass der Erbringer eines internetbasierten E-Mail-Dienstes gleichwohl eine Übertragung von Signalen vornimmt, indem er den E-Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordnet oder die versendeten und empfangenen, in Datenpakete zerlegten E-Mails über seine E-Mail-Server in das offene Internet einspeist und aus diesem empfängt (EuGH, Urt. v. 13.06.2019 - C-193/18, juris, dort Tz. 34, 37).

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus LG Köln, 15.07.2020 - 118 Qs 7/20
    Soweit es vorliegend um die Erhebung von IP-Adressen geht, die auf einer Kommunikation des Benutzers des E-Mail-Accounts beruhen und die auf dem Mailserver der Beschwerdeführerin gespeichert sind, geht hiermit ein Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis einher (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06, juris, dort Tz 46ff.).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 23.09.2014 - 1 BGs 210/14

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Erhebung der IP-Adresse im Wege des

    Auszug aus LG Köln, 15.07.2020 - 118 Qs 7/20
    Denn auch wenn die Erhebung von Verkehrsdaten in der Regel allein bei dem Telekommunikationsdienstleister erfolgt und dementsprechend die nachfolgende Abfrage durch die Ermittlungsbehörden den Regelfall darstellt, ist eine Erhebung auf anderem Weg durch den Wortlaut der Vorschrift mit umfasst (BGH, Beschl. v. 23.09.2014 - 1 BGs 210/14, juris, dort Tz. 12).
  • LG München I, 04.12.2019 - 9 Qs 15/19

    Umfang der Telekommunikationsüberwachung bei Netzbetreibern

    Auszug aus LG Köln, 15.07.2020 - 118 Qs 7/20
    Insofern wirkt der OTT-Anbieter zugleich an der Erbringung (fremder) Telekommunikationsdienste mit, weshalb er gemäß § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO zur Mitwirkung verpflichtet ist (so auch LG München I, Beschluss vom 04.12.2019 - 9 Qs 15/19, MMR 2020, 336; LG Köln, Beschluss vom 19.02.2020 - 323 Qs 10/20; a.A. LG Hannover, Beschluss vom 04.06.2020, 46 Qs 26/20 und 46 Qs 27/20).
  • LG Hannover, 04.06.2020 - 46 Qs 26/20
    Auszug aus LG Köln, 15.07.2020 - 118 Qs 7/20
    Insofern wirkt der OTT-Anbieter zugleich an der Erbringung (fremder) Telekommunikationsdienste mit, weshalb er gemäß § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO zur Mitwirkung verpflichtet ist (so auch LG München I, Beschluss vom 04.12.2019 - 9 Qs 15/19, MMR 2020, 336; LG Köln, Beschluss vom 19.02.2020 - 323 Qs 10/20; a.A. LG Hannover, Beschluss vom 04.06.2020, 46 Qs 26/20 und 46 Qs 27/20).
  • BGH, 28.04.2021 - StB 47/20

    Überwachung von beim Provider gespeicherten E-Mails (Telekommunikation;

    Ihr Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass der Anordnungszeitraum verstrichen ist; denn es besteht zumindest, gerade angesichts unterschiedlicher Rechtsprechung (s. einerseits LG München I, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 9 Qs 15/19, MMR 2020, 336; LG Köln, 3 4 5 Beschluss vom 15. Juli 2020 - 118 Qs 7/20, MMR 2021, 179; andererseits LG Hannover, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 96 Qs 8/20; vom 4. Juni 2020 - 46 Qs 26 und 27/20), die von ihr geltend gemachte Wiederholungsgefahr (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 5 ARs 17/19, NJW 2020, 3123 Rn. 13 mwN; BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 1259/16, NJW 2017, 1164 Rn. 14).

    Derartige Anbieter, welche die Kommunikation mittels über das Internet weitergeleiteter E-Mails ermöglichen, erbringen Telekommunikationsdienste im Sinne des § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO unabhängig davon, ob sie zugleich den Zugang zum Internet oder lediglich sogenannte "Over the top"-Dienste (OTT-Dienste) bereitstellen (vgl. auch LG München I, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 9 Qs 15/19, MMR 2020, 336; Rottmeier/Faber, MMR 2020, 339, 340; aA etwa Dieckmann/Heidrich, MMR 2021, 179 ff.).

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