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   BayObLG, 16.07.2003 - 3Z BR 150/03   

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https://dejure.org/2003,6433
BayObLG, 16.07.2003 - 3Z BR 150/03 (https://dejure.org/2003,6433)
BayObLG, Entscheidung vom 16.07.2003 - 3Z BR 150/03 (https://dejure.org/2003,6433)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - 3Z BR 150/03 (https://dejure.org/2003,6433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels

  • Judicialis

    FGG § 18; ; ZPO § 580 Nr. 5; ; ZPO § 581 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 18; ZPO § 580 Nr. 5 § 581 Abs. 1
    Voraussetzungen für den Widerruf einer Beschwerderücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines Landeskrankenhauses; Beschwerde gegen den Einweisungsbeschluss; Zulässigkeit des Widerrufs der Rücknahme einer Beschwerde; Ausnahmsweise Möglichkeit des Widerrufs bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes gem. § 580 ZPO ...

Verfahrensgang

  • AG München - 706 XVII 6442/02
  • LG München I - 13 T 614/03
  • BayObLG, 16.07.2003 - 3Z BR 150/03

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 137 (Ls.)
  • NJOZ 2004, 303
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 15.01.1974 - BReg. 2 Z 71/73

    Rechtskraft; Interventionswirkung; Vorentscheidung; Vorverfahren; Wiederaufnahme;

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2003 - 3Z BR 150/03
    Die Beweislast hierfür trägt der Antragsteller (BayObLGZ 1974, 9/12; Bassenge/Herbst/Roth §.18 FGG Rn. 29).
  • BayObLG, 21.03.2002 - 3Z BR 49/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Richterablehnung im

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2003 - 3Z BR 150/03
    Gegen eine ablehnende Entscheidung wäre die sofortige weitere Beschwerde nur gegeben, wenn sie vom Landgericht zugelassen wird (vgl. BayObLGZ 2002, 89 ff.).
  • BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2003 - 3Z BR 150/03
    Ausnahmsweise ist ein Widerruf von Verfahrenshandlungen - und damit auch von Rücknahmeerklärungen - aber möglich, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt (BGHZ 12, 284; Keidel/Zimmermann aaO; Bassenge/ Herbst/Roth aaO).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2006 - 2 UF 225/05

    Widerruf eines Rechtsmittelverzichts wegen falscher Angaben zum

    Dies gilt insbesondere auch in Verfahren nach dem FGG, in denen die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO entsprechend Anwendung finden (BayOblG NJOZ 2004, 303 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Berufung des Antragstellers auf den Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO gemäß § 581 ZPO nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil in den Fällen des § 580 Nummern 1 - 5 ZPO die Restitutionsklage nur dann stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist (bejahend zur Anwendbarkeit des § 581 ZPO im Falle der Zulässigkeit des Widerrufs einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung im FGG-Verfahren BayOblG NJOZ 2004, 303 ff.).

  • BayObLG, 26.11.2003 - 3Z BR 206/03

    Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren einer Betreuungssache

    Ausnahmsweise kommt ein Widerruf nur dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund entsprechend §§ 580, 581 ZPO vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 16.7.2003 - 3Z BR 150/03).
  • BayObLG, 26.11.2003 - 3Z BR 212/03

    Anordnung eines ein Einwilligungsvorbehalts im Bereich Vermögenssorge und

    Ausnahmsweise kommt ein Widerruf nur dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund entsprechend §§ 580, 581 ZPO vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 16.7.2003 - 3Z BR 150/03).
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