Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
Rechtsprechung zu § 581 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 581 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 581 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 581 ZPO
Querverweise
Auf § 581 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
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