Zivilprozessordnung

   Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)   
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Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

Rechtsprechung zu § 581 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 581 ZPO

Querverweise

Auf § 581 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Beschlußverfahren in besonderen Fällen
            § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)

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