Zivilprozessordnung
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
Rechtsprechung zu § 581 ZPO
460 Entscheidungen zu § 581 ZPO in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 - L 2 AS 256/21
Rücknahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ablauf der ...
- LSG Hessen, 27.03.2018 - L 3 U 260/15
Unzulässigkeit einer Klage auf Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen ...
- LAG Hamm, 08.03.2018 - 8 Sa 1350/17
Restitutionsklage; unzuständiges Gericht; Klagefrist; Hilfsnatur; uneidliche ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Dortmund, 13.04.2017 - 4 Ca 4157/16
Antrag auf Wiederaufnahme einer beim Arbeitsgericht anhängig gemachten ...
- ArbG Dortmund, 13.04.2017 - 4 Ca 4157/16
- OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 26 Sch 19/21
Übersetzung von Zeugenaussagen im Schiedsverfahren
- BGH, 27.08.2020 - III ZR 128/19
Neues Vorbringen in der Revisionsinstanz
- OLG Hamm, 09.01.2017 - 4 UF 181/16
Widerruf eines Anerkenntnisses im Beschwerdeverfahren; abgeschlossenes ...
- LSG Bayern, 16.03.2021 - L 7 U 166/19
Sozialgerichtsverfahren: Zulässigkeit einer Restitutionsklage
- FG Hessen, 20.12.2023 - 10 K 1350/22
Besorgnis der Befangenheit des im Ausgangsverfahren beisitzenden Richters im ...
- OLG Köln, 09.09.2022 - 19 Sch 13/22
Querverweise
Auf § 581 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
§ 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
§ 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)