Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
| 4. Unterabschnitt - Beschlußverfahren in besonderen Fällen (§§ 97 - 100) |
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) 1Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. 2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) 1Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. 2Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) 1In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. 2§ 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) 1Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. 2Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.10.2021 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 |
erklärung oder einer Rechtsverordnung § 99Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertrags-
gesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag § 100Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
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Rechtsprechung zu § 97 ArbGG
588 Entscheidungen zu § 97 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14
Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5 ...
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- LAG Hessen, 04.09.2014 - 9 TaBV 91/14
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- LAG Hessen, 04.09.2014 - 9 TaBV 91/14
- BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 24/21
Partielle Tariffähigkeit - Tariffähigkeit von ver.di
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
(Teil-)Tariffähigkeit von ver.di
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
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Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis
- BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.11.2015 - 1 ABN 39/15
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- LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14
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Chemie; Geprägetheorie; Handel; Industriebereich; Mischbetrieb; ...
- LAG Niedersachsen, 27.08.2024 - 9 BVL 1/24
Querverweise
Auf § 97 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 112 (Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung)