Rechtsprechung
BGH, 20.12.2001 - V ZR 260/00 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
ErbbRVO § 9
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut
ErbbRVO § 9
Keine Fortwirkung einer ermäßigten Anpassung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anpassung des Erbbauzinses - Erbbaurechtsvertrag - Erhöhungsverlangen - Anstieg des Grundstückswerts - Reallast
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Erbbauzins, wiederholte Anpassungsregelung bei -; Anpassungsmaßstab, - bei Erbbauzins
- Judicialis
ErbbRVO § 9
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbbauVO § 9
Anpassung des Erbbauzinses - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
ErbbRVO § 9
Keine Fortwirkung einer ermäßigten Anpassung des Erbbauzinses auf künftige weitere Anpassung - Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Bodenwert als Anpassungsparameter
Papierfundstellen
- NJW 2002, 1424
- MDR 2002, 632
- NZM 2003, 39 (Ls.)
- WM 2002, 766
- DB 2002, 1712
- Rpfleger 2002, 303
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen …
Auszug aus BGH, 20.12.2001 - V ZR 260/00
Die Anpassung des Erbbauzinses um einen anderen Betrag als im Erbbaurechtsvertrag vereinbart ist bei einer erneuten Anpassung nur dann fortzuschreiben, wenn der Wille der Vertragsparteien bei der vergangenen Anpassung darauf gerichtet war, die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Anpassungsregelung entsprechend dem vereinbarten Anpassungsbetrag zu ändern (Ergänzung des Senatsurteils v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088 f).Zutreffend weist das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Senats bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht die Prüfung, ob seit der letzten Erhöhung des Erbbauzinses die vereinbarte Anpassungsvoraussetzung erneut eingetreten ist, nicht ein Maßstab angelegt werden darf, der überhöhte frühere Anpassungen ausgleicht (Senatsurt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088, 2089).
- BGH, 16.04.1999 - V ZR 37/98
Anpassung des Erbbauzinses bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht
Auszug aus BGH, 20.12.2001 - V ZR 260/00
Denn die Klausel knüpft bei den Anpassungsvoraussetzungen entsprechend der üblichen Orientierung am Bodenwert (Senatsurt. v. 16. April 1999, V ZR 37/98, WM 1999, 1715, 1716) an den letzten dem Erbbauzins zugrundegelegten Grundstückswert an.
- BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09
Rechtmäßigkeit eines vertraglichen Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses …
Anders liegt es nur dann, wenn die Parteien durch oder im Zusammenhang mit der Abweichung eine Änderung des vertraglich vereinbarten Maßstabes der Anpassungsregelung vereinbaren (Senat, Urt. v. 20. Dezember 2001, V ZR 260/00, NJW 2002, 1424, 1425). - OLG Hamm, 14.11.2013 - 5 U 105/13
Grenzen der Erhöhung des Erbbauzinses
V ZR 260/00 (veröffentlicht u.a. in NJW 2002, 1424 f.) an. - OLG Frankfurt, 22.09.2011 - 12 U 120/10
Haftung des Steuerberaters: Hinweispflicht auf Berücksichtigung niedriger …
27 Zwar bindet die Gebührenbestimmung nach § 11 StBGebVO als Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB ihrer nicht lediglich rechtsfeststellenden, sondern rechtsgestaltenden Wirkung wegen den Erklärenden - den Steuerberater - grundsätzlich abschließend und - damit - unwiderruflich (BGH NJW 1966, 539; vgl. auch BGH NJW 2002, 1424; BAGE 35, 141). - AG Mannheim, 11.07.2008 - 9 C 180/08
Erbbauzins: Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des Erbbauzinses für das …
Der BGH hat vielmehr auch Klauseln ohne konkreten Mindestanstieg, wie die hier vorliegende, ausdrücklich für wirksam erachtet (vgl. hierzu Urteil vom 20.12.2001 - V ZR 260/00 - NJW 2002, 14, 24 ff., Urteil vom 18.5.1979 - 5 ZR 237/77 - NJW 1980, 181 unter II 2 c der Gründe).