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   BGH, 27.09.1956 - II ZR 178/55   

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BGH, 27.09.1956 - II ZR 178/55 (https://dejure.org/1956,743)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1956 - II ZR 178/55 (https://dejure.org/1956,743)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1956 - II ZR 178/55 (https://dejure.org/1956,743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1673
  • DB 1956, 962
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.1953 - I ZR 76/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.09.1956 - II ZR 178/55
    Danach kann sich der Vertretene in Interesse der Rechtssicherheit auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmässiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, daß dieser es also dulde (BGHZ 5, 111 [116]; BGH MDR 1955, 213; 1953, 345).

    Abgesehen davon, daß die Regeln über den Rechtsschein als Ausfluß des allgemeinen Rechtsgedankens von § 242 BGB nicht auf den Verkehr mit kaufmännischen Betrieben beschränkt sind (BGH MDR 1953, 345; NJW 1951, 309), ist der Kläger als Inhaber eines Fuhrunternehmens, das mehrere Lastzüge betreibt, also als Frachtführer im Sinne des § 425 HGB, nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 HGB kraft Gesetzes tatsächlich Kaufmann.

    Allerdings, sind die angeführten Rechtsgrundsätze in der Regel nur dann anwendbar, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit oder Dauer ist (BGH MDR 1955, 213; 1953, 345).

    Denn anders als bei der sog. "Duldungsvollmacht" (BGH NJW 1956, 460; MDR 1953, 345) kommt es bei der Anscheinsvollmacht gerade nicht darauf an, ob der Vertretene das Verhalten des vollmachtlosen Vertreters kennt; es genügt, daß er es bei genügender Sorgfalt kennen mußte und verhindern konnte.

  • BGH, 15.12.1955 - II ZR 181/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.09.1956 - II ZR 178/55
    Dabei, handelte es sich nach dem Vortrag des Klägers zwar nur um kleinere Schadensanzeigen, also um Angelegenheiten von verhältnismäßig geringer Tragweite, deren selbständige Erledigung durch Niklas den Rechtsschein seiner wesentlich weitergehenden Ermächtigung zur Kündigung von Versicherungsverträgen nicht ohne weiteres zu begründen brauchte (vgl. BGH NJW 1956, 460).

    Denn anders als bei der sog. "Duldungsvollmacht" (BGH NJW 1956, 460; MDR 1953, 345) kommt es bei der Anscheinsvollmacht gerade nicht darauf an, ob der Vertretene das Verhalten des vollmachtlosen Vertreters kennt; es genügt, daß er es bei genügender Sorgfalt kennen mußte und verhindern konnte.

  • BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Auszug aus BGH, 27.09.1956 - II ZR 178/55
    Danach kann sich der Vertretene in Interesse der Rechtssicherheit auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmässiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, daß dieser es also dulde (BGHZ 5, 111 [116]; BGH MDR 1955, 213; 1953, 345).

    Allerdings, sind die angeführten Rechtsgrundsätze in der Regel nur dann anwendbar, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit oder Dauer ist (BGH MDR 1955, 213; 1953, 345).

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Auszug aus BGH, 27.09.1956 - II ZR 178/55
    Danach kann sich der Vertretene in Interesse der Rechtssicherheit auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmässiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, daß dieser es also dulde (BGHZ 5, 111 [116]; BGH MDR 1955, 213; 1953, 345).
  • BGH, 27.09.1956 - II ZR 203/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.09.1956 - II ZR 178/55
    Wie der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil in Sachen II ZR 203/55 näher dargelegt und auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dient auch die Bestimmung des § 29 c StVZO ausschließlich der Sicherung von Haftpflichtansprüchen der Verkehrsopfer gegen den Kraftfahrzeughalter oder -führer.
  • BGH, 30.05.1975 - V ZR 206/73

    Rechtsscheinwirkung einer abhandengekommenen Vollmachtsurkunde

    Damit fehlt - mangels sonstiger Anhaltspunkte - auch eine Grundlage für die Annahme, daß die Beklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten ihres Ehemannes hätte erkennen müssen; dies aber wäre - von weiteren Erfordernissen abgesehen - nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme einer Anscheinsvollmacht (statt vieler Urteile des Bundesgerichtshofs II ZR 178/55 vom 27. September 1956, LM BGB § 164 Nr. 9 = NJW 1956, 1673;V ZR 65/70 vom 29. Oktober 1971, WM 1971, 1500).
  • BGH, 13.07.1977 - VIII ZR 243/75

    Voraussetzungen der Haftung kraft Anscheinsvollmacht

    Ist schon als Voraussetzung eines Rechtsscheins, dem der "Vertretene" wirksam begegnen könnte und dem der Geschäftsgegner vertrauen dürfte, in aller Regel zu fordern, daß das Verhalten des "Vertreters" eine gewisse Häufigkeit und Dauer aufweist (BGH Urteil v. 4. Mai 1971 - VI ZR 126/69 sowie v. 27. September 1956 - II ZR 178/55 = LM BGB § 164 Nr. 9 = NJW 1966, 1673 m.w.Nachw.), so spricht bereits der Umstand, daß H. nur einmal - nämlich im hier streitigen Fall - als Abschlußvertreter der Beklagten aufgetreten ist, für die Unverläßlichkeit und die fehlende Schutzwürdigkeit eines so geschaffenen Rechtsscheins.
  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 264/76

    Haftung eines Scheinsozius

    Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen zur sog. Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 5, 111, 116; BGH, Urteile vom 27. September 1956 - II ZR 178/55 = LM BGB § 164 Nr. 9 und vom 4. Mai 1971 - VI ZR 126/69 - LM BGB § 164 Nr. 34).
  • BGH, 08.03.1961 - VIII ZR 49/60
    Diese sog. Duldungsvollmacht (zu vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 167 Anm. 4) wird allerdings neuerdings vielfach der stillschweigenden Bevollmächtigung gleichbehandelt (BGH Urt. v. 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54 - NJW 1956, 460; Urt. v. 27. September 1956 - II ZR 178/55 - LM BGB § 164 Nr. 9; Urt. v. 4. April 1957 - VII ZR 283/56 - WM 1957, 926; BGB RGRK 11. Aufl. § 167 Anm. 6 Abs. 2).

    Das legt das Berufungsgericht (unter Bezugnahme auf das BGH Urteil v. 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54 = NJW 1956, 460) selbst dar (zu vgl. auch BGH Urt. v. 27. September 1956 - II ZR 178/55 - LM BGB § 164 Nr. 9).

    Dabei mag darauf verwiesen werden, daß der hier gegebene Fall, in dem eine andere Firma "für den Vertretenen" handelt, anders liegt, als wenn etwa die Beklagte einen in ihrem Betriebe tätigen Dritten, den sie hätte überwachen können und müssen, hätte schalten und walten lassen und aus diesem Grunde aus Anscheinsvollmacht in Anspruch genommen würde (zu vgl. Urt. v. 27. September 1956 - II ZR 178/55 - LM BGB § 164 Nr. 9).

  • BGH, 09.06.1986 - II ZR 193/85

    Erstreckung der Kontovollmacht auf Scheckgeschäfte

    Dieser Rechtsgrundsatz greift aber in der Regel nur ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit oder Dauer ist (Sen. Urt. v. 27.9.1956 - II ZR 178/55, LM BGB § 164 Nr. 9 m.w.N.).
  • BGH, 05.11.1962 - VII ZR 75/61

    Anforderungen an die stillschweigende Erteilung einer Vollmacht; Abgrenzung von

    Eine solche Auffassung kann weder dem Urteil des VIII. Senats vom 8. März 1961 noch den darin angeführten Entscheidungen II ZR 181/54 vom 15. Dezember 1955 = WM 1956, 154 und II ZR 178/55 vom 27. September 1956 = NJW 1956, 1674 entnommen werden, (die beiden Urteile des II. Zivilsenats sagen überhaupt nichts davon, daß der Gegner das Verhalten des Vertretenen wahrnehmen müsse).
  • BGH, 17.09.1958 - V ZR 63/58

    Rechtsmittel

    Die Revision erachtet durch das Berufungsgericht auch die Grundsätze verletzt, die die Rechtsprechung hinsichtlich der sogen. Anscheinsvollmacht entwickelt hat (BGHZ 5, 111, 116; LM BGB § 167 Nr. 4; NJW 1956, 1673; LM BGB § 164 Nr. 9).
  • AG Hamburg, 21.10.2008 - 14 C 391/07

    Storno-Bedingungen bei Flugtickets: Reisebüro erfolgreich verklagt

    Das Verhalten, das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugt, muss von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit sein (BGH NJW 1956, 1673).
  • BGH, 02.12.1997 - X ZR 23/96

    Zurechnung fremden Handelns nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht

    Die Zurechnung setzt nämlich schon voraus, daß sich der scheinbare Vertreter in einer den Rechtsschein der Bevollmächtigung durch die Beklagte erzeugenden Weise verhalten hat und die Beklagte weiter Anlaß zu der Annahme gegeben hat, sie dulde dessen Auftreten; dies wiederum erfordert in der Regel, daß das Verhalten des angeblich Vertretenen, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist (BGH, Urt. v. 27.09.1956 - II ZR 178/55, NJW 1956, 1673, 1674; BGH, Urt. v. 14.10.1968 - III ZR 82/66, WM 1969, 43; BGH, Urt. v. 09.06.1986 - II ZR 193/85, WM 1986, 901 = BGHR BGB § 167 - Anscheinsvollmacht 1; BGH, Urt. v. 13.05.1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990) [BGH 13.05.1992 - IV ZR 79/91] .
  • BGH, 12.07.1967 - V ZR 137/64

    Ausübung des Vorkaufsrechts eines Miterben - Beurteilung des dinglichen

    In Betracht käme noch die Annahme einer Anscheinsvollmacht außerhalb des Rahmens des § 171 BGB (vgl. BGHZ 5, 111, 116 [BGH 12.02.1952 - I ZR 96/51]; Urteile vom 27. September 1956, II ZR 178/55, LM BGB § 164 Nr. 9 und vom 17. September 1958, V ZR 63/58, LM a.a.O. Nr. 13).
  • BGH, 22.05.1975 - VII ZB 2/75

    Zustellung eines Urteils - Empfangsbekenntnis - Vollmacht - Anscheinsvollmacht -

  • KG, 30.01.2003 - 8 U 171/01

    Herausgabe von Nutzungen; ortsüblicher Mietzins; § 812 BGB; Vergleichswerte aus

  • OLG Celle, 29.05.1996 - 9 U 207/95

    Übertragung eines Schecks als Inhaberpapier durch Begebungsvertrag; Reichweite

  • BGH, 12.07.1957 - VIII ZR 249/56
  • ArbG Jena, 03.04.2002 - 1 Ca 487/01

    Zustandekommen von Arbeitsverträgen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht;

  • BGH, 14.12.1979 - V ZR 124/76

    Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht und Umfang der Feststellungen

  • BFH, 06.11.1956 - I 235/54 U

    Ermächtigung eines Vertreters in Steuersachen zur Rücknahme eines eingelegten

  • BGH, 08.05.1961 - VII ZR 50/60

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,61
BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56 (https://dejure.org/1956,61)
BVerfG, Entscheidung vom 08.10.1956 - 1 BvR 190/56 (https://dejure.org/1956,61)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Oktober 1956 - 1 BvR 190/56 (https://dejure.org/1956,61)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32; StVO § 4a
    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 6, 1
  • NJW 1956, 1673
  • DVBl 1956, 829
  • DÖV 1957, 52
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52

    Aussetzung des Gesetzesvollzugs

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56
    Die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (BVerfGE 3, 34 [;37]).

    Bei dieser Prüfung müssen die Gründe, aus denen die Antragsteller die Nichtigkeit der angegriffenen Vorschrift herleiten, außer Betracht bleiben, da im Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Gültigkeit einer Rechtsnorm nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 3, 34 [;37]).

    Das Bundesverfassungsgericht muß aber die Folgen in Betracht ziehen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Vorschrift in dem späteren Verfahren jedoch für nichtig erklärt würde (BVerfGE 3, 34 [;37];; 3, 41 [;44]).

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts machen es die meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, notwendig, bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, einen strengen Maßstab anzulegen (BVerfGE 3, 41 [;44]).

    Dies muß insbesondere dann gelten, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, eine Rechtsnorm einstweilen außer Anwendung zu setzen (BVerfGE 3, 41 [;44]).

    Das Bundesverfassungsgericht muß aber die Folgen in Betracht ziehen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Vorschrift in dem späteren Verfahren jedoch für nichtig erklärt würde (BVerfGE 3, 34 [;37];; 3, 41 [;44]).

  • BVerfG, 14.01.1953 - 1 BvQ 11/52

    Keine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung des

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56
    Das Bundesverfassungsgericht macht daher von seiner Befugnis zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur mit der größten Zurückhaltung Gebrauch (BVerfGE 3, 52 [;55];; 3, 267 [;285];; vgl. auch BVerfGE 1, 85 f.; 2, 103 f.).
  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56
    Das Bundesverfassungsgericht macht daher von seiner Befugnis zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur mit der größten Zurückhaltung Gebrauch (BVerfGE 3, 52 [;55];; 3, 267 [;285];; vgl. auch BVerfGE 1, 85 f.; 2, 103 f.).
  • BVerfG, 27.11.1951 - 1 BvF 2/51

    Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56
    Das Bundesverfassungsgericht macht daher von seiner Befugnis zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur mit der größten Zurückhaltung Gebrauch (BVerfGE 3, 52 [;55];; 3, 267 [;285];; vgl. auch BVerfGE 1, 85 f.; 2, 103 f.).
  • BVerfG, 10.12.1953 - 2 BvQ 1/53

    Weihnachtsgeld

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56
    Das Bundesverfassungsgericht macht daher von seiner Befugnis zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur mit der größten Zurückhaltung Gebrauch (BVerfGE 3, 52 [;55];; 3, 267 [;285];; vgl. auch BVerfGE 1, 85 f.; 2, 103 f.).
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