Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.05.1957

Rechtsprechung
   BGH, 17.04.1957 - IV ZR 311/56   

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https://dejure.org/1957,463
BGH, 17.04.1957 - IV ZR 311/56 (https://dejure.org/1957,463)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1957 - IV ZR 311/56 (https://dejure.org/1957,463)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1957 - IV ZR 311/56 (https://dejure.org/1957,463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 134
  • NJW 1957, 1069
  • MDR 1957, 539
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 13.08.1996 - 12 RK 76/94

    Verjährung von Beitragsansprüchen in der Rentenversicherung für Praxiszeiten der

    Rechtsunkenntnis, Rechtsirrtum oder die Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen stellen grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne dieser Rechtsprechung dar (BGHZ 129, 282, 289 = DtZ 1995, 280, 281; BGH LM § 203 BGB Nr. 21; BGH NJW 1968, 1381; BGHZ 24, 134, 135).
  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 253/96

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei Beschlagnahme des verkauften PKW

    Dabei stellen Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum des Gläubigers in aller Regel noch keine höhere Gewalt dar (BGHZ 24, 134, 135 f; BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 720/80 = FamRZ 1982, 917 unter B II 3), es sei denn, sie sind - wofür kein Anhalt besteht - durch ein Fehlverhalten von Behörden oder Gerichten hervorgerufen oder verstärkt worden oder selbst bei aller vernünftigerweise zumutbaren Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen (BGHZ 129, 282, 289 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07

    Wahrung der Frist für die Anfechtungsklage des leiblichen Vaters gegenüber dem

    Als höhere Gewalt ist ein derart bestärkter oder hervorgerufener Rechtsirrtum aber nur dann anzusehen, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach der Sachlage vom Betroffenen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BGHZ 129, 282, 289; 24, 134, 136).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01

    Zu den Voraussetzungen der Verjährungsfrist des § 196

    Rechtsirrtümer oder Fehlvorstellungen des Gläubigers über Bestand oder Verjährung seines Anspruchs hindern ohne Rücksicht auf ihre Ursachen weder den Beginn der Verjährung (BGHZ 73, 363, 365 = NJW 1979, 1550; BGHZ 98, 174, 185 = NJW 1986, 2564, 2567; BGHZ 119, 69, 71 = NJW 1992, 2766, 2767 mwN.; BGHZ 125, 56, 63 f. = NJW 1994, 999, 1001 mwN.) noch nach § 203 BGB ihren Ablauf (BGHZ 24, 134, 135 f. = NJW 1957, 1069; BGHZ 129, 282, 289 = DtZ 1995, 280, 281; BGH MDR 1992, 998, 999 = FamRZ 1982, 917, 918; NJW 1997, 3164); der gute Glaube des Anspruchsberechtigten, mit verjährungsunterbrechenden Maßnahmen noch zuwarten zu können, begründet nicht einmal den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (BGH NJW 1988, 265, 266; NJW 2001, 2543, 3544).
  • BGH, 28.04.1995 - LwZR 9/94

    Verjährung eines nach dem Recht der DDR zu beurteilenden Schadensersatzanspruchs

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum allerdings grundsätzlich noch keine höhere Gewalt dar (BGHZ 24, 134, 135 f; BGH, Urt. v. 16. Juni 1982, IVb ZR 720/80, MDR 1982, 998, 999).
  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 720/80

    Anfechtung der Ehelichkeit eines in der UdSSR lebenden Kindes des deutschen

    Rechtsunkenntnis stellt grundsätzlich keine höhere Gewalt dar und vermag daher den Fristablauf nicht zu hemmen (BGHZ 24, 134, 135 f.).

    Ausnahmen sind von der Rechtsprechung nur in Fällen angenommen worden, in denen ein Fehlverhalten von Behörden oder Gerichten den Rechtsirrtum hervorgerufen oder verstärkt hat (vgl. RGZ 160, 92, 94 f.; BGHZ 24, 134, 136; OLG München FamRZ 1972, 372 f.; OLG Hamm FamRZ 1977, 551, 553).

  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 12/89

    Kenntnis von den die Ehelichkeit eines Kindes in Frage stellenden Umständen

    Demgemäß ist der Gesetzgeber auch nicht dem im Zuge der Neuregelung der Ehelichkeitsanfechtung durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 geäußerten Vorschlag gefolgt, eine Fristhemmung im Falle unverschuldeter Unkenntnis des Ehemannes einzuführen (Boehmer MDR 1957, 539, 540).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2003 - 23 U 113/02

    Vermietung als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

    Rechtsirrtümer oder Fehlvorstellungen des Gläubigers über Bestand oder Verjährung seines Anspruchs hindern ohne Rücksicht auf ihre Ursachen weder den Beginn der Verjährung (BGHZ 73, 363, 365 = NJW 1979, 1550; BGHZ 98, 174, 185 = NJW 1986, 2564, 2567; BGHZ 119, 69, 71 = NJW 1992, 2766, 2767 mwN.; BGHZ 125, 56, 63 f. = NJW 1994, 999, 1001 mwN.) noch nach § 203 BGB ihren Ablauf (BGHZ 24, 134, 135 f. = NJW 1957, 1069; BGHZ 129, 282, 289 = DtZ 1995, 280, 281; BGH MDR 1992, 998, 999 = FamRZ 1982, 917, 918; NJW 1997, 3164); der gute Glaube des Anspruchsberechtigten, mit verjährungsunterbrechenden Maßnahmen noch zuwarten zu können, begründet nicht einmal den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (BGH NJW 1988, 265, 266; NJW 2001, 2543, 3544).
  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 120/89

    Verfassungsmäßigkeit der Zweijahresfrist

    Vielmehr beginnt die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes unter den in § 1594 BGB genannten Voraussetzungen auch dann, wenn der Ehemann der Kindesmutter infolge von Rechtsunkenntnis angenommen hat, das Kind gelte auch ohne Anfechtung der Ehelichkeit als nichtehelich (BGHZ 24, 134, 135).
  • OLG Koblenz, 12.12.2006 - 11 UF 203/06

    Ausräumung der Vaterschaftsvermutung des § 1600c Abs. 2 BGB bei der Anfechtung

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  • BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 321/81

    Beginn der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes - Anwendbarkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 04.05.1957 - IV ZB 38/57   

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https://dejure.org/1957,725
BGH, 04.05.1957 - IV ZB 38/57 (https://dejure.org/1957,725)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1957 - IV ZB 38/57 (https://dejure.org/1957,725)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1957 - IV ZB 38/57 (https://dejure.org/1957,725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 181
  • NJW 1957, 1069
  • NJW 1957, 1594 (Ls.)
  • MDR 1958, 25
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.06.1952 - IV ZB 42/52

    Verzicht auf Sorgerecht nach § 74 EheG

    Auszug aus BGH, 04.05.1957 - IV ZB 38/57
    Das Kammergericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, glaubt sich aber daran durch die in BGHZ 6, 342 [BGH 25.06.1952 - IV ZB 42/52] veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gehindert und hat die Sache deshalb gemäß § 28 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Er sei vielmehr mit Schwoerer (NJW 1952, 1255), dessen Bedenken auch Schlegelberger (FGG 7. Aufl. § 43 Bem. 4 Abs. 4) für begründet halte, der Auffassung, daß im Falle eines Verzichts des nicht- oder minderschuldigen Elternteils auf das Vorrecht des § 74 Abs. 4 EheG - möge dieser Verzicht auch nicht im Rahmen eines Vorschlags der Eltern nach § 74 Abs. 1 EheG ausgesprochen worden sein - nur noch die aus dem Schuldausspruch herzuleitende widerlegbare Vermutung der besseren Eignung des nicht- oder minderschuldigen Elternteils verbleibe, die durch den Nachweis der besseren Eignung des schuldigen Teils entkräftet werden könne.

    Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, daß in den Fällen, in denen der Verzicht des nach § 74 Abs. 4 EheG an sich bevorrechtigten Elternteils nicht im Rahmen einer dem Vormundschaftsgericht nach Abs. 1 vorgelegten Vereinbarung der Eltern erklärt sei, dieser Verzicht den Vormundschaftsrichter von der Rücksichtnahme auf das Vorrecht des schuldlosen Elternteils, soweit es ihm um seiner selbst willen zugebilligt sei, entbinde (BGHZ 6, 342 [BGH 25.06.1952 - IV ZB 42/52] [345]).

    Entgegen der Ansicht des vorlegenden Kammergerichts besagt der in BGHZ 6, 342 [BGH 25.06.1952 - IV ZB 42/52] veröffentlichte Beschluß des Bundesgerichtshofs nicht, daß in den Fällen, in denen ein Ehegatte auf sein Vorrecht aus § 74 Abs. 4 EheG verzichtet hat, das Sorgerecht dem allein- oder überwiegendschuldig erklärten Ehegatten stets nur übertragen werden kann, wenn der Tatbestand des § 74 Abs. 4 EheG erfüllt ist, d.h. wenn dies aus besonderen Gründen dem Wohle des oder der gemeinschaftlichen Kinder dient.

    Solange die sich aus § 74 Abs. 4 EheG ergebende Vermutung der besseren erzieherischen Eignung des für nicht- oder minderschuldig erklärten Ehegatten nicht widerlegt ist, kann daher, wie es auch in dem in BGHZ 6, 342 [BGH 25.06.1952 - IV ZB 42/52] veröffentlichten Beschluß des Senats zum Ausdruck gelangt ist, das Sorgerecht dem anderen geschiedenen Ehegatten nur übertragen werden, wenn dies dennoch aus besonderen Gründen dem Wohl des Kindes dient, wenn also Gründe so schwerwiegender Art vorliegen, die es als dem Wohl des Kindes dienlich erscheinen lassen, das Sorgerecht diesem Elternteil und nicht dem zu übertragen, der nach der Vermutung des § 74 Abs. 4 EheG an sich die bessere erzieherische Eignung besitzt.

  • BGH, 03.07.1951 - IV ZB 18/51

    Schuldausspruch und Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BGH, 04.05.1957 - IV ZB 38/57
    Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung BGHZ 3, 52 (60) [BGH 03.07.1951 - IV ZB 18/51] ausgeführt, besondere Gründe im Sinne des § 74 Abs. 4 EheG seien solche, die wichtig genug erschienen, um das Vorrecht des nichtschuldigen Elternteils hinter die Interessen des Kindes zurücktreten zu lassen, und er habe damit zu erkennen gegeben, daß es der Feststellung besonderer Gründe gerade deshalb bedürfe, um das dem nichtschuldigen Teil um seiner selbst willen verliehene Vorrecht aufzuwiegen.

    Fordere man jedoch mit dem Bundesgerichtshof, daß auch im Falle eines nicht in einer Vereinbarung nach § 74 Abs. 1 EheG enthaltenen Verzichts des minderschuldigen Elternteils auf das Vorrecht das Sorgerecht auf den schuldigen Elternteil nur bei Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 74 Abs. 4 EheG übertragen werden dürfe, so würde jedenfalls die Feststellung, daß das Kind bei dem schuldlos geschiedenen Elternteil gut, bei dem schuldigen Teil aber noch besser untergebracht sei, nicht genügen (JFG 19, 269 [273]; 22, 271 [272]; BGHZ 3, 53 [BGH 03.07.1951 - IV ZB 18/51] [59]), sofern man nicht sogar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 1254 [BGH 07.07.1952 - IV ZB 5/52] erfordere, es müßten Umstände vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen ließen, wenn das Personensorgerecht auf den nichtschuldigen Teil übertragen würde.

  • BGH, 07.07.1952 - IV ZB 5/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.05.1957 - IV ZB 38/57
    Fordere man jedoch mit dem Bundesgerichtshof, daß auch im Falle eines nicht in einer Vereinbarung nach § 74 Abs. 1 EheG enthaltenen Verzichts des minderschuldigen Elternteils auf das Vorrecht das Sorgerecht auf den schuldigen Elternteil nur bei Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 74 Abs. 4 EheG übertragen werden dürfe, so würde jedenfalls die Feststellung, daß das Kind bei dem schuldlos geschiedenen Elternteil gut, bei dem schuldigen Teil aber noch besser untergebracht sei, nicht genügen (JFG 19, 269 [273]; 22, 271 [272]; BGHZ 3, 53 [BGH 03.07.1951 - IV ZB 18/51] [59]), sofern man nicht sogar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 1254 [BGH 07.07.1952 - IV ZB 5/52] erfordere, es müßten Umstände vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen ließen, wenn das Personensorgerecht auf den nichtschuldigen Teil übertragen würde.
  • BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67

    Anspruch einer Witwe aus nicht vorsätzlicher Amtsplichtverletzung; Verhältnis

    Die beiden Ansprüche bleiben dabei selbständig, was z.B. für die Verjährung, die Rechtshängigkeit usw. von Bedeutung werden kann; wird aber der Berechtigte aus einem der beiden Ansprüche befriedigt, dann erlischt auch der andere Anspruch, soweit und weil er auf dasselbe Interesse gerichtet ist (vgl. BGHZ 9, 301; 24, 188 [BGH 04.05.1957 - IV ZB 38/57]/191; siehe auch § 16 StVG).
  • BGH, 19.02.1971 - I ZR 131/69

    Schadensersatzansprüche wegen Nässeschäden an Rohkaffee - Haftungsbeschränkung

    Zu der Frage, ob im vertraglichen Bereich wirksame Haftungsbeschränkungen auch ohne besonderen Hinweis, daß sie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten sollen, gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung anzuwenden sind, sind die Grundsätze maßgebend, die von der Rechtsprechung im Bereich des Lager-, des allgemeinen und des besonders für Schiene und Straße geregelten Frachtrechts entwickelt worden sind (BGHZ 9, 301; 24, 188 [BGH 04.05.1957 - IV ZB 38/57] ; 32, 194, 203 [BGH 21.04.1960 - II ZR 21/58] ; 46, 140) [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 120/63] .
  • BGH, 19.02.1971 - I ZR 133/69

    Erstreckung gesetzlicher Haftungsbeschränkungen für Vertragsverhältnisse auf

    Zu der Frage, ob im vertraglichen Bereich wirksame Haftungsbeschränkungen auch ohne besonderen Hinweis, daß sie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten sollen, gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung anzuwenden sind, sind die Grundsätze maßgebend, die von der Rechtsprechung im Bereich des Lager-, des allgemeinen und des besonders für Schiene und Straße geregelten Frachtrechts entwickelt worden sind (BGHZ 9, 301; 24, 188 [BGH 04.05.1957 - IV ZB 38/57] ; 32, 194, 203 [BGH 21.04.1960 - II ZR 21/58] ; 46, 140) [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 120/63] ; danach finden die Haftungsbeschränkungen in den Haftungserweiterungen (Kausalitäts-Schuldvermutungen, Exculpationspflichten) ihre Rechtfertigung und kommen dann nicht zur Anwendung, wenn ein nach den §§ 823 ff BGB zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten feststeht.
  • BGH, 29.10.1971 - I ZR 151/69

    Haftung auf Schadensersatz aufgrund von Abtretung der Ansprüche - Bechränkung des

    Maßgebend für die Auslegung sind die Grundsätze, die im Bereich des Lager-, des allgemeinen und des besonders für Schiene und Straße geregelten Frachtrechts entwickelt worden sind (BGHZ 9, 301; 24, 188 [BGH 04.05.1957 - IV ZB 38/57] ; 32, 194 [BGH 13.04.1960 - IV ZR 259/59] ; 46, 140) [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 120/63] .
  • BGH, 12.05.1960 - II ZR 124/58

    Voraussetzungen des Haftungsausschlusses infolge inneren Verderbs und Einwirkung

    Abgesehen davon, daß auch gegenüber der Eisenbahn neben den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung die Vorschriften über unerlaubte Handlungen anwendbar sind (BGHZ 16, 214 [BGH 31.01.1955 - III ZR 284/53] ; 24, 188), [BGH 04.05.1957 - IV ZB 38/57] ergeben diese Vorschriften eine nach Voraussetzungen, Inhalt und Umfang völlig andere Ersatzpflicht, die neben die Ersatzpflicht auf Grund Vertrages tritt und sich auf deren Voraussetzungen und Inhalt nicht auswirkt (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 21. April 1960).
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