Rechtsprechung
   BAG, 02.12.1961 - 1 AZR 296/60   

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BAG, 02.12.1961 - 1 AZR 296/60 (https://dejure.org/1961,648)
BAG, Entscheidung vom 02.12.1961 - 1 AZR 296/60 (https://dejure.org/1961,648)
BAG, Entscheidung vom 02. Dezember 1961 - 1 AZR 296/60 (https://dejure.org/1961,648)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Ablauf der Revisionsfrist - Armenrechtsverfahren - Revisionsinstanz - Wiedereinsetzungsantrag

Papierfundstellen

  • BAGE 12, 89
  • NJW 1962, 462
  • MDR 1962, 165
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Bremen, 27.01.1960 - I Sa 74/59
    Auszug aus BAG, 02.12.1961 - 1 AZR 296/60
    hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Sitzung vom 2c Dezember 1961 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. Januar i960 - I Sa 74/59 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfene.
  • RG, 10.06.1942 - IV 12/42

    1. Bedarf es auch dann eines besonderen Wiedereinsetzungsgesuchs, wenn die

    Auszug aus BAG, 02.12.1961 - 1 AZR 296/60
    Zwar hat das Reichsgericht ("RGZ 169, 196) einmal die Auffassung vertreten, daß in der nachgeholten Prozeßhandlung ein stillschweigender Wiecereinsetzungsantrag gesehen werden könne, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung aktenkundig seien" Dieser Auffassung kann sich der Senat aber nicht anschließen" Sie steht in krassem Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung, die in den §§ 235 ff" ZPO einen Antrag auf 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorschreibt , Insbesondere ist nach § 234 Abs, 1 ZPO die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beantragen, Hierbei handelt es sich um eine Mußbestimmung, über die nicht, wie es das Reichsgericht getan hat, ohne weiteres hin weg gegangen werden kann" Es bedarf nicht der Prüfung, ob ein Wiedereinsetzungsantrag dann als gestellt angesehen werden kann, wenn sich irgend ein Anhaltspunkt in der Rechtsmittelschrift dafür findet, daß sich der Rechtsmittelkläger der Verspätung bewußt war und deshalb Wiedereinsetzung beantragen wollte" Irgend einen Hinweis in dieser Richtung läßt ns.mlich die Revisionsschrift des Klägers vermissen.
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.05.2008 - 3 Ta 56/08

    Kündigung, Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Klagefrist,

    Das Beschwerdegericht folgt damit dem sowohl der Entscheidung des LAG München vom 23.1.1992 als auch der Entscheidung des BGH vom 28.11.1984 (NJW 1986, 257 f) zugrunde liegenden Rechtsgedanken, nach der einer Partei bei Auftreten eines für die Entscheidung zur Einlegung eines Rechtsmittels ausschlaggebenden neuen Ereignisses mindestens drei Werktage Rechtsmittelfrist für die Überlegung und Bewertung der Angelegenheit sowie zur Abwägung des Kostenrisikos verbleiben müssen, so dass bei zwischenzeitlichem Fristablauf ein Zulassungsgrund oder ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist.(BGH v. 28.11.1984 - NJW 1986, 257 f, Thematik: Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - Wiedereinsetzungsgrund 3 Werktage erforderliche Bedenk- und Bearbeitungszeit; vgl. auch BAG v. 2.12.1961 - NJW 1962, 462 f : Zubilligung einer Überlegungszeit von 2 - 3 Tagen, bevor eine Wiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt).
  • BGH, 24.06.1968 - VIII ZR 123/66

    Konsequenzen der irrigen Annahme eines Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers

    Das aber würde, wie auch das Bundesarbeitsgericht (NJW 1962, 462) ausgeführt hat, in krassem Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung der §§ 233 ff ZPO stehen und über das Erfordernis des Antrages völlig hinweggehen.
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZB 52/74

    Stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in BAGE 12, 89 = NJW 1962, 462 steht nicht entgegen.
  • LAG München, 23.01.1992 - 4 Ta 16/92

    Kündigungsschutzklage: nachtägliche Zulassung

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  • BGH, 14.11.1974 - VII ZB 25/74

    Restitutionsgrund - Abschluss des Verfahrens - Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung

    Der Beschwerdeschrift kann ein solcher Antrag nicht entnommen werden, da sie keine Ausführungen zur Beschwerdefrist enthält und da eine Rechtsmittelschrift nicht ohne nähere Anhaltspunkte in diesem Sinne ausgelegt werden kann (BAG NJW 1962, 462; BGH Beschluß vom 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66 = LM § 234 (A) ZPO Nr. 13).
  • BVerwG, 08.10.1975 - 7 CB 45.75
    Die Zweiwochenfrist wäre auch dann, wenn man, wie es in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BGHZ 4, 55; BAG, Beschluß, vom 2. Dezember 1961 [NJW 1962, 462]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 6. Aufl. 1974, Randnr. 4 zu § 60) teilweise geschieht und der Kläger für sich beansprucht, eine zusätzliche kurze Überlegungszeit von zwei bis drei Tagen zubilligt, abgelaufen.
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.11.1961 - II B 51/61   

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https://dejure.org/1961,1580
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.11.1961 - II B 51/61 (https://dejure.org/1961,1580)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.11.1961 - II B 51/61 (https://dejure.org/1961,1580)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. November 1961 - II B 51/61 (https://dejure.org/1961,1580)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 462
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 63-IV-00
    Es entspricht einer in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassung, dass Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der weder am Gerichtssitz noch am Sitz des Beteiligten oder in der Nähe wohnt, grundsätzlich nicht zu erstatten sind (vgl. Jens Meyer-Ladewig, 6. A. Anm. 9a zu § 193 SGG; OVG Lüneburg, NJW 62, 462 und MDR 73, 436).
  • VGH Bayern, 16.08.1973 - 206 VII 68
    Diese Sonderheiten lassen es gerechtfertigt erscheinen, den Parteien die Möglichkeit offen zu lassen, sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Flurbereinigungsgerichts eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens zu bedienen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 4.11.1961, NJW 1962 S. 462).
  • VGH Bayern, 17.03.1972 - 273 VII 67
    Allerdings legt auch der Senat § 162 Abs. 2 VwGO dahin aus, daß die Bestimmung unter dem Vorbehalt des Absatz 1 dieser Vorschrift steht, so daß Rechtsanwaltskosten nur insoweit erstattungsfähig sind, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind (so OVG Lüneburg vom 4.11.1961, NJW 1962 S. 462; Hess. VGH vom 17.5.1962, ESVGH 13, 85; OVG Hamburg vom 31.1.1966, NJW 1966 S. 1770; BayVGH vom 22.6.1967 Nr. 83 III 67. Der das ganze Rechtsleben beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mittel, der auch in § 162 Abs. 1 VwGO für den Bereich der Kostenerstattung seinen Ausdruck findet, erscheint so bedeutsam, daß auch § 162 Abs. 2 VwGO nur unter Beachtung dieses Grundsatzes ausgelegt werden darf (Verbilligungsprinzip).
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