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   BGH, 12.07.1965 - II ZB 12/64   

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https://dejure.org/1965,249
BGH, 12.07.1965 - II ZB 12/64 (https://dejure.org/1965,249)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1965 - II ZB 12/64 (https://dejure.org/1965,249)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1965 - II ZB 12/64 (https://dejure.org/1965,249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 24 Abs. 1 3. Alt.
    Zulässigkeit der Änderungen an einer abgeleiteten Firma; Erlangung eines schutzwürdigen Besitzstandes an einer Firmenbezeichnung

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 116
  • NJW 1965, 1915
  • MDR 1965, 808
  • DNotZ 1966, 306
  • DB 1965, 1357
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.1959 - II ZB 6/59

    Rechtsstellung des Inhabers eines Handelsgewerbes bei Führung einer unzulässigen

    Auszug aus BGH, 12.07.1965 - II ZB 12/64
    Hat die offene Handelsgesellschaft eine noch weitergehende Änderung vorgenommen, nachdem ihr Antrag, diese im Handelsregister einzutragen, abgelehnt worden war, so kann sie, solange das Bewußtsein von der Unzulässigkeit der Änderung bei den vertretungsberechtigten Gesellschaftern lebendig sein muß, an der geänderten Firmenbezeichnung keinen schützwürdigen Besitzstand erlangen (Ergänzung zu BGHZ 30, 288).

    Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. September 1951 (JZ 1952, 275 [OLG Saarbrücken 03.09.1951 - 2 W 57/51]) gehindert, wenngleich es nicht verkennt, daß der Bundesgerichtshof zu diesem Beschluß bereits in BGHZ 30, 288 Stellung genommen hat.

    Wie der Senat in BGHZ 30, 288 entschieden hat, ist § 28 Abs. 2 FGG auch gegenüber abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken anzuwenden, die dieses Gericht vor dem 1. Januar 1957 erlassen hat.

    Der Senat hat nämlich in seinem Beschluß BGHZ 30, 288 nur die Frage entschieden, ob der an einer Firmenbezeichnung erlangte Besitzstand dann schutzwürdig ist, wenn die Firmenbezeichnung für die Zukunft eine Täuschung im Geschäftsverkehr zur Folge haben würde, während eine solche Täuschung hier nicht zu besorgen ist.

  • OLG Saarbrücken, 03.09.1951 - 2 W 57/51
    Auszug aus BGH, 12.07.1965 - II ZB 12/64
    Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. September 1951 (JZ 1952, 275 [OLG Saarbrücken 03.09.1951 - 2 W 57/51]) gehindert, wenngleich es nicht verkennt, daß der Bundesgerichtshof zu diesem Beschluß bereits in BGHZ 30, 288 Stellung genommen hat.
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2007 - 3 Wx 153/07

    Enge Auslegung des § 22 HGB bei der Fortführung einer Firma mit einem ähnlichen

    Ausnahmsweise sind Änderungen zulässig oder sogar geboten, allerdings nur so, dass kein Zweifel an der Identität mit der fortgeführten Firma aufkommen kann (BGH NJW 1965, 1915, OLG Celle BB 1974, 387).

    Eine solche Firmenänderung muss jedoch den Grundsätzen der Firmenbildung entsprechen und darf keinen Zweifel an der Identität mit der übernommenen Firma aufkommen lassen (BGH NJW 1965, 1915).

  • OLG Hamm, 05.10.2016 - 27 W 107/16

    Fortführung des Namens einer Partnerschaft aus Wirtschaftsprüfern und

    Der Bundesgerichtshof hat in der sog. "Frankona"-Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12.07.1965, Az. II ZB 12/64 = BGHZ 44, 116 Rn. 15 ff.) nachträgliche Änderungen dann für zulässig erklärt, wenn sie entweder im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sind, etwa im Hinblick auf eine Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, der Umbenennung des Firmensitzes oder einer Sitzverlegung, oder wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist, eine solche Änderung den Grundsätzen der Firmenfortbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt.
  • OLG Hamm, 19.03.2002 - 15 W 87/02

    Änderung der fortgeführten Firma

    Den früheren strengen Standpunkt der Rechtsprechung, die nur unwesentliche Änderungen der abgeleiteten Firma zuließ (RGZ 113, 306; 145, 274; 162, 121), hat allerdings der BGH (BGHZ 44, 116, 119 f. = NJW 1965, 1915) abgemildert, indem er auch nachträgliche Änderungen für zulässig erklärt hat,.

    Die tatsächlich im Geschäftsverkehr genutzte Bezeichnung auch zum Firmenbestandteil zu machen, entspreche einem sachlich berechtigten Werbezweck (BGHZ 44, 116, 121).

  • BayObLG, 08.05.1981 - BReg. 1 Z 40/81

    Zur Änderung einer übernommenen Firma

    Sie kann nicht beliebig, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen geändert werden (BGHZ 44, 116/118 '= DNotZ 1966, 306 ).

    In diesem Rahmen werden insbesondere solche Änderungen als zulässig erachtet, die sich nach dem Übergang des Geschäfts durch Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, durch Fallenlassen eines bisherigen oder Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs, durch Umbenennung des Firmensitzes oder durch Sitzverlegung ergeben (BGHZ 44, 116/119 f. mit Nachw.; Bay256 ObLGZ 1978, 44/45; OLG Celle BB 1974, 387 f.; zur Entwicklung der Rechtsprechung: Fischer Anm. zu BGH LM § 24 HGB Nr. 3;- Pabst DNotZ 1960, 33 ff.; Wessel BB 1964, 1365f.; 1965, 1422 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat es in der genannten Entscheidung ( BGHZ 44, 116 = NJW 1965, 1915 = DNotZ 1966, 306 ), als zulässig erachtet, daß die Firma "K. & G., Erste Deutsche Dauendeckenfabrik" den Zusatz "Frankona-Werk" in die übernommene Firma aufnehmen kann.

  • OLG Rostock, 20.03.1997 - 4 W 3/97

    Eintragung einer geänderten Firmierung nach Ausscheiden des namensgebenden

    Im Rechtsverkehr darf kein Zweifel an der Identität der bisherigen mit der fortgeführten Firma aufkommen (BGHZ 44, 116, 120).

    Es können solche Änderungen vorgenommen werden, die nachträglich im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sind (BGH, NJW 1965, 1915, 1916).

    Bei objektiver Beurteilung besteht aber ein sachlich berechtigtes Anliegen an der Änderung der Firma, wenn die Beibehaltung der nicht mehr zutreffenden Angaben der Firma den Rechtsverkehr täuschen würde, die Änderung unter Beachtung der Grundsätze der Firmenbildung geschieht sowie kein Zweifel an der Identität mit der bisherigen Firma besteht (BGHZ 44, 116, 120; MÜNCHKOMM/BOKELMANN, HGB , § 22 Rdn. 69 f.).

  • OLG Frankfurt, 22.06.2005 - 20 W 396/04

    Partnerschaftsgesellschaft: Änderung des Namens einer Rechtsanwaltssozietät

    Während früher ein strenger Maßstab angelegt wurde, der nur ganz unwesentliche Änderungen, jedoch keine weiteren Zusätze außer dem Hinweis auf ein Nachfolgeverhältnis erlaubte (vgl. etwa RGZ 96, 195; 133, 318 und 152, 365; 162, 121 sowie OLG Celle, NJW 1976 2021), wurde dies insbesondere durch die sog. "Frankona"-Entscheidung des BGH (BGHZ 44, 116 = NJW 1965, 1915) abgemildert.
  • OLG Stuttgart, 21.03.2000 - 8 W 154/99

    "& Partner"; Firma einer GmbH

    Soweit die Rechtsprechung die Änderung von Firmenzusätzen im Rahmen der Firmenfortführung nach §§ 22, 24 HGB als zulässig oder sogar rechtlich geboten erachtet hat (bes. BHGZ 44, 116 = NJW 1965, 1915), handelt es sich um Sachbezeichnungen oder andere untergeordnete Firmenbestandteile, die allenfalls geringe Kennzeichnungskraft haben.
  • LG Köln, 25.06.1981 - 11 T 94/81

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Sie kann nicht beliebig, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen geändert werden ( BGHZ 44, 116, 118 DNotZ 1966, 306 ).

    In diesem Rahmen werden insbesondere solche Änderungen als zulässig erachtet, die sich nach dem Übergang des Geschäfts durch Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, durch Fallenlassen eines bisherigen oder Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs, durch Umbenennung des Firmensitzes oder durch Sitzverlegung ergeben ( BGHZ 44, 116, 119 = DNotZ 1966.306 m. N.; BayObLGZ 1978, 44, 45; OLG Gelle BB 1974, 387 ; zur Entwicklung der Rechtsprechung: Fischer Anm. zu BGH LM § 24 HGB Nr. 3; Pabst, DNotZ 1960, 33 ff.; Wessel. BB 1964, 1365 ; 1965, 1422), Der Bundesgerichtshof hat es in der genannten Entscheidung ( BGHZ 44, 116 WW 1965, 1915 - DNotZ 1966, 306 ), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft als zulässig erachtet, daß die Firma "K.&G., Erste Deutsche Daunendeckenfabrik".

  • OLG Hamm, 01.02.2018 - 27 W 145/17

    Beibehaltung des Namens eines ausgeschiedenen Gründungspartners einer

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner "Frankona"-Entscheidung, die nach der Rechtsprechung des Senats auch für das Namensrecht von Partnerschaftsgesellschaften nach wie vor Gültigkeit beansprucht, nachträgliche Änderungen nur unter folgenden, eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1965 - II ZB 12/64 - BGHZ 44, 116, Rn. 15 ff.): Die Änderung muss entweder im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sein, etwa im Hinblick auf eine Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, der Umbenennung des Firmensitzes oder einer Sitzverlegung, oder es müssen sich die Verhältnisse inzwischen in einem wesentlichen Punkt geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen sein.
  • OLG Frankfurt, 28.10.2014 - 20 W 411/12

    Registerrechtliche Zulässigkeit der Abänderung einer Firma

    b) bei fehlendem Interesse der Allgemeinheit, wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben, und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist, wobei es jedoch geboten ist, dass eine solche Firmenänderung den Grundsätzen der Firmenbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt (BGH, Beschluss vom 12.07.1965, Az. II ZB 12/64, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.; so auch u.a. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 13 ff.).
  • BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 17/03

    Bestandsschutz für GmbH-Firmenzusatz "und Partner" - Änderung der

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2006 - 2 U 65/04

    Erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2019 - 3 Wx 207/18

    Zur Firmenänderung in Gestalt eines Wechsels des Personennamens bei einer

  • OLG Hamm, 06.12.2019 - 27 W 107/19

    Eintragung in ein Partnerschaftsregister

  • BayObLG, 19.12.1989 - BReg. 3 Z 102/89

    Eintragung der Fortführung einer Firma in das Handelsregister

  • LG Essen, 14.11.2002 - 7 T 304/02

    Namensänderung der Partnerschaftsgesellschaft

  • OLG Hamm, 01.06.2017 - 27 W 51/17
  • BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80

    Zur Firma des Einzelkaufmanns

  • OLG Karlsruhe, 09.03.1973 - 8 W 24/72

    Unvollständiger Buchauszug, Vollstreckung, Anspruch auf Ergänzung eines

  • OLG Hamburg, 11.10.2000 - 4 U 36/00

    - Axel Springer Verlag 1 -, Buchauszug, Anzeigenvertreter, Verlagsvertreter,

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