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   BayObLG, 25.02.1972 - RReg. 8 St 517/71 OWi   

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https://dejure.org/1972,1351
BayObLG, 25.02.1972 - RReg. 8 St 517/71 OWi (https://dejure.org/1972,1351)
BayObLG, Entscheidung vom 25.02.1972 - RReg. 8 St 517/71 OWi (https://dejure.org/1972,1351)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Februar 1972 - RReg. 8 St 517/71 OWi (https://dejure.org/1972,1351)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 26 Abs. 4
    Nichtverfolgbarkeit einer natürlichen Person

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1771
  • BayObLGSt 1972, 57
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Bamberg, 29.11.2018 - 2 Ss OWi 1359/18

    Inhaltliche Anforderungen an Beschlussbegründung nach § 72 OWiG

    hinsichtlich des im Bußgeldbescheid enthaltenen Tatvorwurfs freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird (vgl. BeckOK/Hettenbach OWiG [20. Ed.-Stand: 01.10.2018], § 72 Rn. 41-43 unter Hinweis u.a. auf BayObLG NJW 1972, 1771).
  • BayObLG, 22.01.2020 - 201 ObOWi 2474/19

    Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers

    Das Gericht prüft auch im Beschlussverfahren den Bußgeldbescheid als vorangegangene Entscheidung nicht nach, sondern entscheidet gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf schriftlicher Grundlage, ob der Betroffene hinsichtlich des im Bußgeldbescheid enthaltenen Tatvorwurfs freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird (vgl. BeckOK OWiG/Hettenbach 24. Ed. 15.09.2019 § 72 Rn. 41-43 unter Hinweis u.a. auf BayObLG NJW 1972, 1771).
  • OLG Braunschweig, 13.03.1980 - Ss (B) 113/79

    Verkauf von Flugscheinen zu einem den genehmigten Fluglinientarif

    Sein Inhalt wird somit ebenfalls durch die Vorschriften in § 66 OWiG bestimmt (BayObLG NJW 1972, 1771, 1772).

    Erfüllt der Bußgeldbescheid diese Abgrenzungsfunktion, enthält er also die Angaben, die zur Kenntlichmachung der Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie des Täters unverzichtbar erforderlich sind, so sind andere Mängel, insbesondere solche, die nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, für seine Rechtswirksamkeit unbeachtlich (BayObLG NJW 1972, 1771, 1772 m.w.Hinw.; BGHSt 23, 336, 340/341; OLG Köln J[xxxxx]Bl. NW 1973, 34, 35; OLG Hamm VRS 50, 58).

  • OLG Dresden, 20.03.1996 - 2 Ss OWi 116/95

    Geldbuße gegen eine juristische Person

    Letztere sind nämlich einer Tat im natürlichen Sinn nicht fähig, sondern handeln nur durch natürliche Personen (vgl. BGHSt 5, 28 ff; BayObLG NJW 1972, 1771 ff; Göhler, OWiG , 11. Aufl., vor § 1 Rdnr. 31).
  • OLG Karlsruhe, 14.11.1986 - 1 Ss 169/86

    Geldbuße; Juristische Person; Subjektives Bußgeldverfahren; Durchsuchung;

    Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Regierungspräsidium anschließend durch die Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft gemäß § 69 Abs. 1 OWiG zu erkennen gegeben hat, daß es nunmehr das Verfahren allein gegen die Nebenbeteiligte weiterbetreiben wollte, nämlich als selbständiges Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG (vgl. dazu OLG Stuttgart Justiz 1977, 390; BayObLG NJW 1972, 1771), was zulässig war (so für das selbständige Einziehungsverfahren BGHSt 23, 64 [67]; Schäfer in: LK, 10. Aufl., § 76 a Rdn. 21).
  • BayObLG, 09.03.2021 - 201 ObOWi 161/21

    Inhaltliche Anforderungen an Beschlussgründe nach § 72 OWiG

    Das Gericht prüft auch im Beschlussverfahren den Bußgeldbescheid als vorangegangene Entscheidung nicht nach, sondern entscheidet gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf schriftlicher Grundlage, ob der Betroffene hinsichtlich des im Bußgeldbescheid enthaltenen Tatvorwurfs freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird (vgl. BeckOK/Hettenbach OWiG 29. Ed. [Stand: 01.01.2021] § 72 Rn. 41-43, Rn. 47 unter Hinweis u.a. auf BayObLG NJW 1972, 1771).
  • OLG Jena, 27.07.2009 - 1 Ss 266/08

    Anforderungen an die Begründung eines Bußgeldbeschlusses hinsichtlich der vom

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